vergleichsportal.mobi Versicherungen Reisen Strom & Gas & DSL Girokonto & Karten Kredite Geldanlage
Freiwillige Pflegeversicherung

Freiwillige Pflegeversicherung

Informationen und Vergleich über die Freiwillige Pflegeversicherung

Freiwillige PflegeversicherungFreiwillige Pflegeversicherung Freiwillige Pflegeversicherung - Die besten Anbieter im VergleichDie besten Anbieter im Vergleich Freiwillige Pflegeversicherung - Top Leistungen zum günstigsten PreisTop Leistungen zum günstigsten Preis
Jetzt bis zu 50 % einsparen
Freiwillige Pflegeversicherung

Freiwillige Pflegeversicherung

In der sozialen Pflegeversicherung besteht die Möglichkeit der freiwilligen Weiterversicherung, wenn die Versicherungspflicht endet. Voraussetzung hierfür ist - wie in der Krankenversicherung - u.a. die Erfüllung einer Vorversicherungszeit. Die freiwillige Mitgliedschaft in der sozialen Pflegeversicherung kommt jedoch nur dann in Betracht, wenn keine eigene Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung besteht, weil diese bereits Versicherungspflicht in der Pflegeversicherung auslösen würde.

Personen, die aus der Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung ausscheiden, haben die Möglichkeit, sich auf Antrag freiwillig weiterzuversichern. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass eine bestimmte Vorversicherungszeit erfüllt ist und der Antrag innerhalb von drei Monaten nach Beendigung der Pflichtmitgliedschaft in der sozialen Pflegeversicherung gestellt wird. Es darf jedoch keine Mitgliedschaft in der privaten Krankenversicherung bestehen.

Die Vorversicherungszeit für die Weiterversicherung in der sozialen Pflegeversicherung entspricht der in der gesetzlichen Krankenversicherung. Bei Ausscheiden aus der Versicherungspflicht muss in den letzten fünf Jahren vor dem Ausscheiden mindestens 24 Monate oder unmittelbar vor dem Ausscheiden mindestens 12 Monate eine Versicherung im gesetzlichen System bestanden haben.

Das Recht zur Weiterversicherung besteht auch bei Beendigung der Familienversicherung, so z.B. für Ehepartner nach der Ehescheidung oder für ein Kind nach Beendigung der Familienversicherung wegen Erreichens der Altersgrenze.

Verlegung des Wohnsitzes

Auch Personen, die wegen der Verlegung ihres Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts ins Ausland aus der Versicherungspflicht ausscheiden, haben die Möglichkeit der freiwilligen Pflegeversicherung. Dies gilt auch für Personen, die bereits im Ausland wohnen und im Inland beschäftigt sind (Grenzgänger), wenn ihre Versicherungspflicht bei Aufgabe der Beschäftigung im Inland endet.

Der Antrag auf Weiterversicherung wegen Verlegung des Wohnsitzes ins oder gewöhnlichen Aufenthalts im Ausland ist spätestens einen Monat nach dem Ausscheiden aus der Versicherungspflicht bei der zuständigen Pflegekasse zu stellen. Zuständig für die Entgegennahme des Antrags ist die Pflegekasse, bei der der Berechtigte bislang versichert war. Über- und zwischenstaatliches Recht lässt u.U. eine freiwillige Pflegeversicherung nicht zu.

Soldaten

Versicherungspflichtige Soldaten auf Zeit (§ 21 Nr. 6 SGB XI) haben nicht die Möglichkeit der Weiterversicherung nach § 26 Abs. 1 SGB XI, wenn sie in das Berufssoldatenverhältnis übernommen werden. Diese Möglichkeit besteht nicht, da Berufssoldaten, die nicht gesetzlich krankenversichert sind, aufgrund ihrer Heilfürsorgeberechtigung zu dem Personenkreis gehören, der zum Abschluss eines privaten Pflegeversicherungsvertrages verpflichtet ist.

Pflegeleistungs-Ergänzungsgesetz

Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 03.04.2001 (1 BvR 81/98) beanstandet, dass Personen, die weder gesetzlich noch privat krankenversichert sind, noch die Möglichkeit der freiwilligen Weiterversicherung nach § 26 SGB XI haben, vom Zugang zur gesetzlichen Pflegeversicherung ausgeschlossen sind. In der Konsequenz sei diesen Personen zumindest ein Beitrittsrecht einzuräumen.

Das am 01.01.2002 in Kraft getretene Pflegeleistungs-Ergänzungsgesetz sieht hierzu entsprechende Regelungen vor (§ 26a SGB XI). Danach wurde u.a. Personen, die am 01.01.1995 keinen Tatbestand der Versicherungspflicht oder der Mitversicherung in der sozialen oder privaten Pflegeversicherung erfüllten, ein Beitrittsrecht zur sozialen Pflegeversicherung eingeräumt. Das Beitrittsrecht war grundsätzlich bis 30.06.2002 befristet und wirkte rückwirkend ab 01.04.2001.

Ferner können Personen der Pflegeversicherung als freiwilliges Mitglied beitreten, bei denen erst nach dem 30.06.2002 die Notwendigkeit einer Absicherung gegen das Risiko der Pflegebedürftigkeit eingetreten ist und die ansonsten keine Möglichkeit der freiwilligen Weiterversicherung hätten.

Hausratversicherung
Hausratversicherung - Die besten Anbieter in unserem Vergleichsportal finden
Schon ab 2,49 € monatl.

Die günstigste Hausratversicherung mit den besten Leistungen finden.

Private Haftpflichtversicherung
Private Haftpflichtversicherung - Jetzt Anbieter vergleichen und sparen
Schon ab 1,49 € monatl.

Hier die Preise zur Privathaftpflicht online vergleichen und sparen.

Autoversicherung
Autoversicherung - In unserem unabhängigen Vergleichsportal alle Top Anbieter vergleichen
Jetzt bis 750,- € sparen

Finden Sie eine gute Autoversicherung zum günstigsten Preis.

Wohngebäudeversicherung
Wohngebäudeversicherung - Mit unserem Vergleich richtig Geld sparen
Schon ab 3,49 € monatl.

Die besten und günstigsten Anbieter einer Wohngebäudeversicherung im Vergleich.


^