Geschäftsreiseversicherung
Mitarbeiter, die im Auftrage des Arbeitgebers eine Geschäftsreise unternehmen, sind in der Regel durch entsprechenden Versicherungsschutz abgesichert, den der Arbeitgeber abgeschlossen hat. Die Art des zur Verfügung gestellten Deckungsschutzes sowie die Verhaltensregeln im Schadenfall lassen sich grundsätzlich aus den vom Arbeitgeber erstellten Reiserichtlinien entnehmen.
Es stellt sich die Frage, ob eine zusätzliche Absicherung durch eine Geschäftsreiseversicherung notwendig ist und in welcher Höhe und Umfang sie durch den Arbeitgeber abgeschlossen werden sollte. Auf diese Fragen versucht der nachfolgende Beitrag eine Antwort zu geben.
Die gesetzliche Grundlage für die Fürsorgepflicht findet sich in § 618 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Danach ist der Arbeitgeber verpflichtet, seine Mitarbeiter in Ausübung ihrer Tätigkeit gegen Gefahren für Leben und Gesundheit zu schützen.
Bei Verletzung dieser Verpflichtungen kann es zu Schadenersatzansprüchen nach den für unerlaubte Handlungen geltenden Vorschriften der §§ 842 bis 846 BGB kommen.
Auch die Bestimmungen des ArbSchG (Arbeiter und Arbeiterinnen Schutz Gesetz) verpflichten den Arbeitgeber, die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes unter Berücksichtigung der Umstände zu treffen, die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit beeinflussen (§ 3 Abs. 1).
Dazu gehören z.B. Maßnahmen der Sicherheits Assistance. Zur Planung und Durchführung der Maßnahmen nach Abs. 1 hat der Arbeitgeber unter Berücksichtigung der Art der Tätigkeiten und Zahl der Beschäftigten
für eine geeignete Organisation zu sorgen und die erforderlichen Mittel bereitzustellen sowie
Vorkehrungen zu treffen, dass die Maßnahmen erforderlichenfalls bei allen Tätigkeiten und eingebunden in die betrieblichen Führungsstrukturen beachtet werden und die Beschäftigten ihren Mitwirkungspflichten nachkommen können.
Geschäftsreise Versicherungsschutz
Unter Berücksichtigung der Forderungen, die die gesetzlichen Bestimmungen dem Arbeitgeber auferlegen, ist auch die Geschäftsreiseversicherung so zu gestalten, dass z.B. bei der Geschäftsreise Krankenversicherung
eine 24-Stunden Notrufbereitschaft sehr empfehlenswert ist, wenn der Arbeitgeber zu einem medizinischen Krisenmanagement selbst nicht in der Lage ist.
In gleicher Weise empfehlenswert ist es, sich einem Sicherheitsservice der Versicherer anzuschließen. Diese Informationsportale bieten aktuelle qualifizierte Länderinformationen und Sicherheitshinweise über das zu bereisende Land.
Aufgrund der gesetzlichen Verpflichtungen stellt sich die Frage, ob nicht durch entsprechenden Versicherungsschutz das Haftungsrisiko des Unternehmers ausgeschlossen werden kann. Diese Frage ist mit einem klaren Nein zu beantworten. Das finanzielle Risiko kann jedoch durch die Versicherungsnahme reduziert werden!
Über welche vorhandenen Versicherungen besteht bereits bei Dienstreisen Deckungsschutz
Zunächst ist einmal zu überprüfen, welcher Versicherungsschutz bereits abgeschlossen wurde und welcher zusätzliche Deckungsschutz durch die Geschäftsreiseversicherung erforderlich ist.
Die vom Arbeitnehmer abgeschlossenen Versicherungen (Auslandskrankenversicherung und/ oder Auslandsreiseversicherung) führen nicht zu einer Entlastung des Arbeitgebers, denn das Versicherungsunternehmen wird immer Regress beim Arbeitgeber nehmen.
Außerdem besteht bei den gesetzlichen Krankenkassen in der EU und in Ländern mit Sozialversicherungsabkommen keine vollständige Kostenübernahmepflicht.
In jedem Fall ist der Krankenrücktransport ausgeschlossen. Bei der privaten Krankenversicherung kommt es auf den vereinbarten Leistungsumfang an.
Die Berufsgenossenschaften leisten nur im direkten Zusammenhang mit Ausübung der beruflichen Tätigkeit für die medizinische Versorgung und bei Unfall / Invalidität.
Die vom Unternehmen abgeschlossene Betriebshaftpflichtversicherung sollte auch alle Mitarbeiter einschließen, die sich auf Dienstreisen bzw. im Ausland befinden.
Welche zusätzlichen Versicherungen für Geschäftsreisen sind empfehlenswert
Bisher wurden die Haftungsgrundlagen und der bereits in der Regel bestehende Versicherungsschutz beschrieben. Zu erwähnen ist natürlich, dass das Unternehmen nicht verpflichtet ist, zusätzlichen Reiseversicherungsschutz zu besorgen.
Für den Fall des Nichtabschlusses, bleibt es grundsätzlich bei der vollen Haftung des Unternehmers und dem Tragen des finanziellen Risikos. Aus diesem Grunde ist es vielleicht hilfreich, sich einmal die Dimensionen eines möglichen Schadens vor Augen zu führen.
Unfall während der Auslandsdienstreise. Oft wird der nicht ungewöhnliche Fall beschrieben, dass ein Mitarbeiter während einer Dienstreise einen Unfall erleidet. Welche Kosten entstehen?
Krankenhauskosten im Ausland.
Rückholkosten nach Deutschland.
Beide Positionen können schnell mehrere Tausend oder gar - je nach Schwere des Falles - 10.000 EUR betragen.
Reisekrankenversicherung
Die Reisekrankenversicherung übernimmt die notwendigen Kosten für eine ärztliche Behandlung, die während einer Dienstreise entstehen. Dazu gehören
Ambulante und stationäre Heilbehandlung bei Krankheit und Unfall im Ausland;
Zahnbehandlung;
Medizinisch sinnvoller und vertretbarer Krankenrücktransport;
Psychologische Betreuung;
Bei Tod im Ausland Bestattung vor Ort oder Überführung zum Bestattungsort;
24-Stunden Notrufzentrale;
Kostenübernahmegarantie ans Krankenhaus;
Such-, Rettungs- und Bergungskosten.
Auf folgende Punkte ist beim Abschluss zu achten:
Wird Versicherungsschutz bei chronisch Kranken auch bei absehbaren Erkrankungen gewährt?
Wird Versicherungsschutz auch für eine Behandlung in Ländern gewährt, für die eine Reisewarnung des Auswärtigen Amtes besteht?
Für den Rücktransport sollte die Formulierung medizinisch notwendig und ärztlich verordnet nicht akzeptiert werden. Vielmehr sollte die Formulierung medizinisch sinnvoll und vertretbar lauten.
Leistet der Versicherer weiter, bis der Versicherte transportfähig ist?
Reiseunfallversicherung
Die Reiseunfallversicherung sollte sich auf
berufliche und außerberufliche Unfälle auf der Dienstreise,
Invalidität, Koma, Tod,
Übergangsleistung,
Kosmetische Operationen,
Umbaukosten des Arbeitsplatzes erstrecken.
Während eine Todesfallsumme von 50.000 EUR wohl ausreichend erscheint, weil damit die Bestattungskosten in der Regel abgedeckt sind, sollte die Invaliditätssumme ausreichend hoch bemessen sein. Also immer ein Mehrfaches der Todesfallleistung.
Denn im Invaliditätsfall ist immer die sogenannte Gliedertaxe zu berücksichtigen. Nach dieser Tabelle wird nach Funktionsbeeinträchtigung oder Funktionsunfähigkeit der aufgeführten Körperteile und Sinnesorgane der Prozentsatz der Invaliditätsleistung festgelegt.
Reisegepäckversicherung
Natürlich ist die Höhe der Reisegepäckschäden überschaubar. Zu berücksichtigen ist aber der Personalaufwand zur Schadenabwicklung bei der Selbstregulierung. Hinzu kommen die möglichen Auseinandersetzungen bei der Schadenfeststellung, die den Betriebsfrieden beeinträchtigen können. Diese Arbeiten einer Außenstelle zu überlassen ist ein Vorteil.
Im Rahmen der Reisegepäckversicherung sind das
Reisegepäck inkl. geleaster und gemieteter Gegenstände,
EDV-Geräte und Software, Video- und Fotoapparate als mitgeführtes Reisegepäck,
Bargeld,
Fahrkarten versichert.
Die Versicherungssumme sollte unter Berücksichtigung der EDV-Geräte sowie Video- und Fotoapparate 5.000 EUR nicht unterschreiten. Die Höhe der Versicherungssumme ist auch deshalb von Bedeutung, da Bargeld und Fahrkarten nur bis zu einem festgelegten Prozentsatz der Versicherungssumme gedeckt sind.
Mietwagen Zusatzkaskoversicherung
Ratsam ist es auch eine Mietwagen Zusatzkaskoversicherung als Rahmenvertrag abzuschließen, der sich auf angemietete fremde versicherungspflichtige Selbstfahrervermietfahrzeuge bezieht. Denn der üblicherweise durch den Vermieter zur Verfügung gestellte Kaskoversicherungsschutz ist oft nicht ausreichend oder auch gar nicht vorhanden.
Hinweis
Folgende Leistungsausschlüsse bzw. Leistungsbegrenzungen sind üblich:
Die Leistung aus dieser zusätzlichen Kaskoversicherung für Mietwagen wird nur subsidiär gewährt.
Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die vorsätzlich oder widerrechtlich herbeigeführt werden.
Bei grob fahrlässiger Herbeiführung eines Schadens ist die Zusatzkaskoversicherung für Mietwagen berechtigt, die Leistung in einem der Schwere des Verschuldens angemessenem Verhältnis zu kürzen.
Kaskoversicherungsschutz für die bei Dienstreisen benutzen privaten Kraftfahrzeugen
Werden von den Arbeitnehmern mit Einwilligung des Arbeitgebers im Eigentum des Arbeitnehmers befindliche Personenwagen für die Dienstreise benutzt, so werden in der Regel dafür 0,30 EUR pro gefahrenen Kilometer bezahlt.
Damit ist die Haftung des Arbeitgebers grundsätzlich jedoch nicht ausgeschlossen, wenn es zu einem größeren Schaden am Fahrzeug des Arbeitnehmers auf dieser Dienstfahrt kommt.
Aus diesem Grunde ist es auch ratsam, einen entsprechenden Vollkaskoversicherung Rahmenvertrag abzuschließen.
Auch hier können folgende Leistungsbegrenzungen akzeptiert werden: Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die vorsätzlich oder widerrechtlich herbeigeführt werden.
Bei grob fahrlässiger Herbeiführung eines Schadens ist die Kaskoversicherung berechtigt, die Leistung in einem der Schwere des Verschuldens angemessenem Verhältnis zu kürzen.
Hinweise zur Vertragsgestaltung
Grundsätzlich sollten durch das Unternehmen entsprechende Rahmenverträge abgeschlossen werden.
Die Geschäftsreiseversicherung sollte für alle Mitarbeiter im In- und Ausland gelten, die sich auf Dienstreisen befinden. Verzicht auf Einzelanmeldung vereinbaren.
Es sollte eine weltweite Deckung vereinbart werden.
Die Geltungsdauer sollte maximal 365 Tage ununterbrochene Reisetätigkeit je Mitarbeiter betragen.