Gruppenkrankenversicherung
Für Gruppen gleichartig privat Krankenversicherter, z.B. Mitarbeitern einer Firma, besteht die Möglichkeit, eine für alle Beteiligten günstigere, weil kostensparende Gruppenkrankenversicherung abzuschließen. Daneben gibt es noch die Möglichkeit der Sammelinkasso-Vereinbarung, wobei ein kleinerer Nachlass für die Ersparnis von Verwaltungskosten durch gemeinsame Überweisung einer größeren Anzahl von Prämien (z.B. mindestens 50) von den Krankenversicherungen in einem Überweisungsvorgang gewährt werden kann.
Hinweis
Firmen für deren Arbeitnehmer, wenn eine objektiv abgrenzbare Mitarbeitergruppe versichert wird, mit mindestens 20 Mitgliedern und mindestens 90 % Teilnahme aus dieser Gruppe,
Vereinigungen von Freiberuflern, die dieser Vereinigung pflichtweise angehören, wie zum Beispiel Ärzte- oder Architektenkammern,
rechtsfähigen Vereinigungen von Selbstständigen oder Freiberuflern wie zum Beispiel Anwaltsvereine oder Journalistenverbände.
Sinn und Zweck einer Gruppenkrankenversicherung ist es,
Verwaltungskosten zu sparen und damit günstigere Versicherungsbeiträge zu erreichen,
die Gesundheitsprüfung zu vereinfachen oder sogar darauf zu verzichten, wodurch auch sonst nicht versicherungsfähige Einzelpersonen des Kollektivs in den Genuss der privaten Krankenversicherung gelangen,
gegebenfalls auf Wartezeiten beim Eintritt in die Private Krankenversicherung verzichten zu können, die beim Einzelversicherungsvertrag als Karenzzeit vereinbart werden, in der keine Leistung erbracht wird.
Vertragsgestaltung
Für die Gestaltung von Gruppenkrankenversicherungen gibt es Vorgaben durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin). Die Vergünstigungen können unter anderem bestehen in:
Nachlässen von bis zu 5 % auf den Tarifbeitrag für Einzelversicherungen als Ausgleich für die geringeren Verwaltungskosten.
Verzicht auf die Gesundheitsprüfung, weil ein fest umschriebener Personenkreis versichert wird und das Einzelrisiko im Kollektiv ausgeglichen wird.
Verzicht auf den Einwand alter Leiden, hier gilt das Gleiche wie beim Verzicht auf die Gesundheitsprüfung.
Verzicht auf die allgemeinen und die besonderen Wartezeiten.
Mitversicherung von Familienangehörigen der Mitglieder des Gruppenversicherungsvertrages.
Kollektiv- und Gruppenversicherungen der privaten Krankenversicherung
Grundsätzlich können Krankenversicherungsverträge als Einzelversicherungen oder im Rahmen einer Gruppenkrankenversicherung abgeschlossen werden.
Kollektiv- oder Gruppenversicherungen sind Versicherungen einer Gruppe von Personen in einem Versicherungsschein durch einen Versicherungsnehmer. Eine Gruppenversicherung ist also die Versicherung von mehreren Personen. Die Beiträge werden in Eigenleistung bei den versicherten Mitgliedern eingezogen und geschlossen an die Versicherungsgesellschaft abgeführt.
Vorteile einer Gruppenkrankenversicherung sind gegeben aufgrund
eines geringeren Verwaltungsaufwandes,
vereinfachter Kommunikationswege,
vereinfachter Antragsverfahren,
günstigerer Prämien durch Rabattierung und
einer teilweise vereinfachten Gesundheitsprüfung (in einigen Sparten auch unabhängig vom Gesundheitszustand).
Außerdem: Das Pooling mit nur einem Anbieter kann zu einem höheren Kapitalstock führen und damit auch zu einer höheren Rendite.
Verbreitet sind vor allem Gruppenverträge mit Firmen, Berufsverbänden und sonstigen Verbänden.
Versicherungen aufgrund eines genehmigten Gruppenversicherungs-Geschäftsplanes besitzen weitaus niedrigere Beiträge als Einzelversicherungen. Die entsprechenden Richtlinien der Aufsicht sind dabei zu beachten. Unzulässig sind unmittelbare oder mittelbare Sondervergütungen, d.h., es dürfen keine Provisionen oder im Tarif nicht vorgesehene Vorteile jedweder Art gewährt werden.
Die Kollektivkrankenversicherung (Gruppenkrankenversicherung) zählt nicht zu den verbotenen Begünstigungsverträgen, wenn sie einige Voraussetzungen erfüllen. Durch einen Kollektivrahmenvertrag wird eine feste Grundlage für die kollektive Gestaltung und Behandlung der einzelnen Versicherungsverhältnisse gelegt.
Die im Rahmen einer Kollektivversicherung eingeräumten besonderen Konditionen müssen sich aus dem Kollektiv heraus tragen. Es dürfen keine Subventionen zulasten der übrigen Versicherungsgemeinschaft gewährt werden. Insbesondere müssen günstigere Konditionen in Bezug auf Kosten durch entsprechende Kostenersparnisse, Risiken durch einen günstigeren Risikoverlauf und Ausschlüsse einer negativen Risikoauslese vorliegen.
Vertragspartner sind Firmen (für ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter), Vereinigungen freiberuflich tätiger Personen, die keinen Gewerbebetrieb unterhalten und dieser Vereinigung zwangsweise angehören, wie z.B. Ärzte, Zahnärzte, Architekten und andere Kammerorganisationen, schließlich rechtsfähige Vereinigungen solcher Berufe, die überwiegend selbstständig, also freiberuflich ausgeübt werden wie Anwaltsvereine, Verbände der Journalisten usw.
Vergünstigungen aus einer Gruppenkrankenversicherung können in folgenden Formen vorliegen:
Verzicht auf die Gesundheitsprüfung,
Verzicht auf den Einwand alter Vorerkrankungen und Leiden,
Verzicht auf die Einhaltung allgemeiner und besonderer Wartezeiten,
Prämiennachlass aufgrund der geringeren Verwaltungskosten, der in der Regel zwischen 5 bis 10 % der Tarifprämie für Einzelversicherungen beträgt,
Mitversicherung der Organe der Gruppenspitze,
Mitversicherung von Familienangehörigen der versicherten Gruppenmitglieder,
Gewinnbeteiligung, sofern im abgelaufenen Geschäftsjahr ein Gewinn erwirtschaftet wurde,
Recht auf Abschluss von Einzelverträgen nach Ausscheiden aus der Gruppenkrankenversicherung unter Anrechnung der aus dem Vertrag erworbenen Rechte und Alterungsrückstellungen zu angemessenen Bedingungen. Dies gilt auch bei Kündigung durch den Versicherer.
Weitere Voraussetzungen für den Abschluss eines solchen Gruppenversicherungsvertrages sind, dass
90 % des infrage kommenden Personenkreises,
mindestens aber 20 Mitarbeiter
zur Versicherung angemeldet werden und für die Dauer des Vertrages versichert bleiben.
Typische Tarifarten für Tarife einer Gruppenkrankenversicherung sind:
Auslands Gruppenkrankenversicherung für kurzfristige, berufsbedingte Auslandsaufenthalte
sowie für längerfristige Auslandsaufenthalte
Oftmals besteht außerdem die Notwendigkeit, ausländische Gäste eines Vertragspartners für ihren Aufenthalt in Deutschland zu versichern.
Bei den sog. Rahmenverträgen wird eine Firma, ein Verband oder Verein Vertragspartner des Krankenversicherers. Dann gilt:
Es müssen mindestens fünf Arbeitnehmer oder Mitglieder versichert werden.
Versicherungsnehmer ist der Arbeitnehmer bzw. das Mitglied.
Es muss sich um eine in sich homogene Gruppe handeln, d.h. die zu versichernde Gruppe muss rechtsfähig sein (eingetragener Verein, Verband, GmbH, AG, KG usw.).
Der zu versichernde Personenkreis muss fest definiert werden können.
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