Hundehalterhaftpflicht
Gemäß § 833 BGB (Gefährdungshaftung) haftet ein Hundehalter bereits durch das Halten eines Hundes, ohne dass ein konkretes Verschulden vorliegen muss. Der Gesetzgeber bezieht sich hierbei auf die Verwirklichung der Unberechenbarkeit des tierischen Verhaltens.
Hundehalter ist derjenige, der den Hund regelmäßig auf seine Kosten ernährt und pflegt. Wer den Hund beispielsweise nur während der Urlaubszeit hütet oder stundenweise ausführt, ist kein Hundehalter. Anspruchsteller haben sich daher an den Hundehalter zu wenden.
Über die Privathaftpflicht gelten nur zahme Tiere wie beispielsweise Katzen, Kaninchen oder auch Bienen als mitversichert. Für einen Hund besteht daher eine Deckungslücke, welche durch eine seperate Hundehalterhaftpflicht gedeckt werden sollte, da ein schuldhaftes Handeln für eine Haftung gar nicht vorausgesetzt wird.
Hinweis
Auch wenn der Hundehalter meint, das Verhalten seines Hundes einschätzen oder kontrollieren zu können, so bleibt der Hund doch unberechenbar und stellt damit grundsätzlich eine potenzielle Gefahr dar. Wenn das Tier in der Vergangenheit bereits negativ aufgefallen oder ein Angriff auf Personen vorhersehbar war, von dem Hundehalter jedoch keine Sicherheitsvorkehrungen getroffen wurden, so kann ihm unter Umständen fahrlässige Körperverletzung im Sinne des Strafgesetzbuches (§§ 223 ff. StGB) vorgeworfen werden.
Die Hundehalterhaftpflicht Versicherung prüft die gestellten Ansprüche Dritter, wehrt Unberechtigte ab und bezahlt für Berechtigte entsprechend Schadenersatz. Ohne eine entsprechende Absicherung also müsste der Tierhalter nicht nur den Schadenersatz selbst bezahlen, sondern auch die Verteidigungskosten selbst übernehmen, wenn er die Ansprüche als unbegründet oder überhöht ansieht.
Versicherungsbeitrag zur Hundehalterhaftpflicht
Die Versicherungsprämie zur Hundehalterhaftpflicht richtet sich primär nach der Höhe der gewählten Deckungssumme, der Hunderasse (für Kampfhunde oder Kampfhund-Kreuzungen fällt in der Regel ein Zuschlag an, sofern der Versicherer sie überhaupt versichert), der Anzahl der Hunde im Vertrag (marktüblich ist, dass ab dem zweiten Hund ein reduzierter Beitrag zu zahlen ist), sowie dem gewählten Tarif (beitrags- oder leistungsorientiert).
Wichtige Leistungspunkte
Schäden infolge des Verstoßes gegen Tierhalter-Obliegenheiten wie Maulkorbtragen (diese können sich je nach Bundesland und Hunderasse unterscheiden); ein vorsätzlicher Verstoß sowie Buß-/Verwarnungsgelder sind jedoch nicht versichert.
Mietsachschäden an Gebäuden und Gebäudebestandteilen,
Mietsachschäden an beweglichen Dingen, z.B. Hoteleinrichtung,
Mitversicherung von Welpen bis zu einem bestimmten Alter,
Versicherungsschutz für temporären Auslandsaufenthalt des Hundes (eine generelle Wohnsitzverlegung ins Ausland führt jedoch unter Umständen zu einer Vertragsaufhebung der Hundehalterhaftpflicht, sodass man sich vor Ort um entsprechenden Versicherungsschutz bemühen muss.)
Forderungsausfall,
ungewollte Deckakte,
Besonderheiten wie Teilnahme an Hundewettrennen, Turnieren usw.
Personenschäden
Hierzu zählen beispielsweise Behandlungskosten und Schmerzensgeldansprüche. Da sich durch einen Hundebiss unschöne Narben ergeben können, können zusätzlich Kosten für kosmetische Operationen anfallen.
Sachschäden
Ersetzt wird der Wiederbeschaffungswert für Sachen gleicher Art und Güte als Sache zählen auch verletzte fremde Hunde.
Unechte Vermögenschäden
Ersetzt werden durch die Hundehalterhaftpflicht Versicherung Vermögenschäden infolge eines Personen- oder Sachschadens.
Beispiel
Zu den unechten Vermögenschäden zählen beispielsweise Kosten, die für die zwangsweise Unterbringung eines streunernden Hundes in ein Tierheim anfallen, wenn dieser in der Innenstadt ohne Begleiter von der Polizei angetroffen wird und Schaden anrichten könnte (Laufen auf die Fahrbahn).
Mitversicherung
Mitversichert ist auch der Hundehüter, der nicht gewerbsmäßig auf den Hund aufpasst, oder dies betreut.
Jagd-, Kampf- und Blindenhunde
Jagdhunde sind in der Regel über eine bestehende Jagdhaftpflichtversicherung versichert und müssen deshalb nicht gesondert versichert werden.
Teilweise werden von Versicherern Zuschläge berechnet oder die Hundehalterhaftpflicht abgelehnt, wenn es sich bei dem Hund um einen Kampfhund handelt.
Für Blindenhunde muss in der Regel keine separate Tierhalterhaftpflicht abgesichert werden. Sogar manche Privathaftpflichtversicherer haben die Haftung als Hundehalter für Blinden-, Führ- und Signalhunde beitragsfrei eingeschlossen und bieten hierfür über den Privathaftpflichtvertrag Versicherungsschutz.
Schadenbeispiele und Gerichtsurteile
Haftungsverteilung bei Hunderauferei
In einem Fall hatten sich zwei Hunde derart gerauft, dass einer von beiden aufgrund seiner hierdurch erlittenen Bissverletzungen tierärztlich behandelt werden musste. Der Halter forderte nun vom anderen Hundebesitzer einen Ersatz der Tierarztkosten. Da sich nicht mehr aufklären ließ, welcher der Hunde zuerst angegriffen hatte und beide Tiere etwa gleich groß waren, schätzte das Gericht die Haftungsverteilung auf 50/50 ein. Dementsprechend konnte der Anspruchsteller die halben Tierarztkosten verlangen (AG Schwetzingen, 5 C 179/95)
Personenschaden durch Sturz
Eine ältere Dame war aus Angst vor einem großen Hund, der auf sie zukam, beim Zurückweichen gestürzt und hatte sich hierbei verletzt. Das Gericht stellte fest, dass bei einer solchen Situation das schreckhafte Zurückweichen durch den Hund verursacht und die Angst der Dame vor dem großen unbekannten Hund und dessen unberechenbaren Verhaltens verständlich war (OLG Nürnberg, 08.02.91 - 6 U 2394/90).
Mietsachschäden
Wird eine Mietwohnung durch einen vom Mieter gehaltenen Hund beschädigt und der Mieter deshalb auf Schadenersatz in Anspruch genommen, bietet die Hundehalterhaftpflicht Versicherung hierfür Versicherungsschutz. In der Privathaftpflichtversicherung ist aber das Haftpflichtrisiko aus dem Halten von Hunden explizit ausgeschlossen. Dabei ist nicht nur die verschuldensunabhängige Haftung des Tierhalters gem. § 833 BGB vom Ausschluss erfasst, sondern sämtliche Haftpflichtansprüche, die sich gegen den Hundehalter richten können, wenn der Hund einen Schaden verursacht hat.
Das geht aus einem Verfahren vor dem OLG Köln (OLG Köln, 16.2.2010 - 9 U 179/09) hervor, wo ein Vermieter vom Mieter Schadenersatz für einen beschädigten Parkettfußboden verlangt hat, den der Hund der Mieterin durch Urinieren in der Wohnung verursacht hatte. Die Privathaftpflichtversicherung des Mieters hatte die Deckungsübernahme unter Berufung auf den Ausschluss des Haltens von Hunden verweigert - zu Recht, wie das Gericht erkannte.
Ob gegebenenfalls eine Deckungslücke zwischen Hundehalterhaftpflicht und Privathaftpflichtversicherung besteht, spiele bei der Beurteilung der Deckungsfrage keine Rolle.
Anders wurde die Frage der Deckungslücke zwischen einer Kraftfahrthaftpflicht- und einer Privathaftpflichtversicherung von der Rechtsprechung gesehen. Danach darf die hier maßgebliche sog. Benzinklausel in der Privathaftpflichtversicherung keine Deckungslücke zur Kraftfahrthaftpflichtversicherung lassen.
Hundeverordnung
In Folge vermehrter Angriffe von Kampfhunden haben 13 Bundesländer Hundeverordnungen erlassen, die das Halten und Züchten von sogenannten gefährlichen Hunden reglementieren.
In folgenden Bundesländern sind solche Verordnungen erlassen worden: Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein, Thüringen.
In fast allen Verordnungen ist das Halten und Züchten von sogenannten gefährlichen Hunden an strenge Voraussetzungen geknüpft, z.T. bedarf es auch einer behördlichen Erlaubnis. Häufig ist eine Prüfung des Tieres und des Halters/Züchters vorgeschrieben. Zur Gefahrminderung ist ein Leinen- bzw. Maulkorbzwang eingeführt worden. Besonders umstritten sind die sogenannten Rasselisten, die in vielen Hundeverordnungen festlegen, welche Hunderassen per se als gefährlich anzusehen sind.
Häufig muss auch der Nachweis einer Hundehalterhaftpflicht für das Halten von Hunden erbracht werden.
Einige Hundehalterhaftpflichtversicherungen haben auf die öffentliche Diskussion um die Gefährdung mit Kampfhunden derart reagiert, dass sie diese Risiken nicht versichern wollen. Andere Versicherer knüpfen an den Versicherungsschutz bestimmte Verhaltensregeln (Obliegenheiten), etwa die Einhaltung des Leinen- und Maulkorbzwangs. Bestand für einen Hund, der jetzt unter die Vorschriften einer solchen Hundeverordnung fällt, bereits eine Hundehalterhaftpflicht, haben die neuen Vorschriften auf den Versicherungsschutz keinen Einfluss.