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Kaiptallebensversicherung

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Informationen und Vergleich über die Kaiptallebensversicherung

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Kaiptallebensversicherung

Die Kapitallebensversicherung ist eine Versicherung auf den Todesfall einer versicherten Person wie bei der Risikolebensversicherung sowie den Erlebensfall in einem vertraglich festgelegten Zeitraum (Versicherungsdauer) mit einer vertraglich festgelegten Versicherungssumme. Diese wird bei Eintritt des Todes- und Erlebensfalls der versicherten Person an die Bezugsberechtigten ausgezahlt. Grundlage sind die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Kapitallebensversicherung.

Bei Lebensversicherungen gibt es Mindestversicherungssummen. Von der Höhe der Versicherungssumme in Kombination mit dem Eintrittsalter der versicherten Person hängt es ab, ob und welche ärztliche Untersuchung der Versicherer verlangt. Die Werte differieren von Gesellschaft zu Gesellschaft, da sie nicht gesetzlich geregelt sind. Die Kosten der ärztlichen Untersuchung trägt der Versicherer.

Die im Versicherungsvertrag festgelegte Versicherungssumme wird im Erlebensfall nach Ende der Laufzeit an den Versicherungsnehmer in Form eines Kapitalbetrages oder in Form von Rentenzahlungen ausgezahlt. Zu beachten ist hier, dass dem Versicherungsnehmer nur die im Vertrag festgelegte Versicherungssumme von den Gesellschaften garantiert wird. Die Erfüllung dieser Garantie ist abhängig von der Finanzstärke des Unternehmens, sie ist nicht anderweitig abgesichert. Angaben über Verzinsung und mögliche Gewinnanteile aufgrund eingezahlter Beiträge sind vertraglich nicht garantiert, nicht möglich und auch nicht zulässig. Gesellschaften bzw. deren Vertreter dürfen diese Angaben in Vertragsverhandlungen nicht verwenden.

Leistungserbringung der Kapitallebensversicherung

Kapitallebensversicherungen zahlen die vereinbarte Versicherungssumme, wenn die versicherte Person den im Versicherungsschein genannten Ablauftermin erlebt oder wenn sie vor diesem Termin stirbt.

Kapitallebensversicherung auf den Todes- und Erlebensfall mit Teilauszahlung
Kapitallebensversicherungen erbringen die vereinbarten Teilauszahlungen, wenn die versicherte Person die im Versicherungsschein genannten Auszahlungstermine erlebt. Bei Tod der versicherten Person vor dem letzten Auszahlungstermin zahlt der Versicherer die vereinbarte Versicherungssumme.

Kapitallebensversicherung auf den Todes- und Erlebensfall von zwei Personen
Die Kapitallebensversicherung zahlt die vereinbarte Versicherungssumme, wenn beide versicherten Personen den im Versicherungsschein genannten Ablauftermin erleben oder wenn eine der versicherten Personen vor diesem Termin stirbt. Auch bei gleichzeitigem Tod beider versicherten Personen wird die vereinbarte Versicherungssumme nur einmal fällig.

Kapitallebensversicherung mit festem Auszahlungszeitpunkt, Termfixversicherung
Die Kapitallebensversicherung zahlt die vereinbarte Versicherungssumme zu dem im Versicherungsschein genannten Ablauftermin, unabhängig davon, ob die versicherte Person diesen Zeitpunkt erlebt. Die Beitragszahlung endet bei Tod der versicherten Person, spätestens mit Ablauf der vereinbarten Versicherungsdauer.

Familienversorgungstarif
Die Kapitallebensversicherung zahlt die vereinbarte Versicherungssumme zu dem im Versicherungsschein genannten Ablauftermin, unabhängig davon, ob die versicherte Person diesen Zeitpunkt erlebt. Stirbt die versicherte Person vor diesem Zeitpunkt, zahlen die Versicherer ein Sterbegeld von ... % der vereinbarten Versicherungssumme und zusätzlich eine monatliche Rente von ... % der Versicherungssumme von dem auf den Tod folgenden Monatsersten bis zum Ablauf der vereinbarten Versicherungsdauer. Die Beitragszahlung endet bei Tod des Versicherten, spätestens mit Ablauf der vereinbarten Versicherungsdauer.

Kapitallebensversicherung auf den Heiratsfall, Aussteuerversicherung
Versichert sind der Versorger und das zu versorgende Kind. Die Kapitallebensversicherung zahlt die vereinbarte Versicherungssumme bei Heirat des zu versorgenden Kindes, spätestens zu dem im Versicherungsschein genannten Ablauftermin. Die Beitragszahlung endet bei Tod einer der versicherten Personen, bei Heirat des zu versorgenden Kindes, spätestens mit Ablauf der vereinbarten Versicherungsdauer. Stirbt das zu versorgende Kind vor Fälligkeit der Versicherungssumme, so erstatten wir die gezahlten Beiträge höchstens bis zum Betrag der Versicherungssumme. War die Versicherung durch den Tod des Versorgers oder durch vorzeitigte Einstellung der Beitragszahlung beitragsfrei gestellt, zahlen die Kapitallebensversicherer den Rückkaufswert der Versicherung.

Kapitallebensversicherung auf den Todesfall
Die Lebensversicherer zahlen die vereinbarte Versicherungssumme bei Tod des Versicherten.

Vertragsgestaltung

Die Kapitallebensversicherung kann vertraglich unterschiedlich gestaltet werden. Zunächst sollte der Antragsteller überlegen: Zu welchem Zweck wähle ich diese Versicherungsform? Absicherung der Familie, Altersversorgung, Absicherung von Krediten, Finanzierungen, Geldanlage, oder Steuerersparnis.

Die Motive sollten vor Vertragsabschluss sorgfältig durchdacht werden, um Fehler in der Vertragsgestaltung zu vermeiden.

Die Beiträge zur Kapitallebensversicherung werden aus dem Nettoeinkommen, also dem versteuerten Einkommen des Versicherungsnehmers geleistet.

Zur Kapitallebensversicherung können Zusatzversicherungen (z.B. Berufsunfähigkeitsversicherung) abgeschlossen werden.

Beitragszahlungen zu einer Kapitallebensversicherung sind auch im Rahmen der Vermögenswirksamen Leistungen möglich, bieten sich aber nicht an, da es bei dieser Sparform im Gegensatz zu anderen Möglichkeiten keinen Zuschuss vom Staat gibt.

Hinweis

Immobilien und Kapitallebensversicherung

Der Immobilienerwerb als Investition in eine fremdgenutzte Immobilie gilt nach wie vor im Sektor Kapitalanlagen als die wichtigste wertbeständige Form der Geldanlage. Lange Zeit war es aus steuerlichen Gründen vorteilhaft, ein Darlehn zur Immobilienfinanzierung nach 12 Jahren mit einer Lebensversicherung zu tilgen, statt die laufende Tilgung zu wählen. Sinkende Überschüsse bei den Lebensversicherungen und die Steueränderungen des Alterseinkünftegesetzes machen diese Kombination seit 01.01.2005 grundsätzlich unattraktiv.

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