Renten- und Lebensversicherung Verkauf
Gegenüber anderen Versicherungszweigen, ist eine Vertragskündigung der Lebensversicherung oder privaten Rentenversicherung mit großen Nachteilen für den Kunden verbunden, da ihm nur der Rückkaufswert zusteht. Dieser liegt in den ersten Jahren nach Vertragsschluss wegen der hohen Abschluss- und Verwaltungskostenbelastung zu Beginn eines Vertrages unter den eingezahlten Beiträgen und ist auch in späteren Jahren deutlich niedriger, als der Kunde bei Summierung der eingezahlten Beiträge und einer marktüblichen Verzinsung erwarten würde.
Seitdem es einen Zweitmarkt für gebrauchte Lebensversicherungen gibt, ist der Verkauf einer Versicherungspolice eine interessante Alternative zur Kündigung der Lebensversicherung (Rentenversicherung). Der Mehrertrag gegenüber dem Rückkaufswert kann für den Kunden bis zu 25 % betragen.
Der Rückkaufswert entspricht nicht den eingezahlten Versicherungsprämien, sondern nach Abzug von Stornogebühren, Verwaltungsgebühren usw. meistens einem Bruchteil der Versicherungssumme. Der Rückkaufswert ist von Versicherungsgesellschaft zu Versicherungsgesellschaft unterschiedlich festgelegt.
Rückkaufswert einer Lebensversicherung bzw. privaten Rentenversicherung
Der Rückkaufswert einer Lebensversicherung ist die Summe, die im Falle einer vorzeitigen Beendigung der Versicherung (Rücktritt, Kündigung, Anfechtung) an den Versicherungsnehmer ausgezahlt wird. Bei einer vorzeitigen Beendigung des Versicherungsvertrages ist regelmäßig vereinbart, dass das Versicherungsunternehmen einen Rückkaufswert zu erstatten hat (vgl. § 176 Abs. 1 VVG, der eine gesetzliche Verpflichtung zur Erstattung des Rückkaufswertes bei Kapitalversicherungen auf den Todesfall mit unbedingter Leistungspflicht enthält).
Der Rückkaufswert ist nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik für den Schluss der laufenden Versicherungsperiode als Zeitwert der Versicherung zu berechnen. Beitragsrückstände werden vom Rückkaufswert abgesetzt. Der Rückkaufswert ergibt sich aus dem vorhandenen Deckungskapital abzüglich eines angemessenen Abschlages. Nach unten ist der Zeitwert durch den Zeitwert der Garantieleistung bei Beitragsbefreiung begrenzt. § 12 Abs. 4 Satz 1 BewG ist nicht anwendbar.
Gemäß § 176 Abs. 3 VVG a.F. werden Beitragsrückstände vom auszuzahlenden Rückkaufswert abgesetzt. In den ersten Jahren erreicht der Rückkaufswert nicht die eingezahlten Beiträge, da diese zunächst vermindert werden um:
Abschlusskosten,
Risikoprämien,
Stornoabzug.
Berechnet wird diese Verteilung der Kosten nach einem Verfahren des Mathematikers Zillmer, der mit attraktiven Abschlussprovisionen den Verkauf von Lebensversicherungen ankurbeln wollte.
Diese aus dem 19. Jahrhundert stammende Zillmerung bot in jüngster Zeit immer wieder Anlass für Klagen gegen Versicherungsunternehmen, da dieses Verfahren den Kunden nicht ausreichend offen gelegt wird und Versicherungsnehmer mit den geringen Rückkaufswerten nicht einverstanden waren. Im ersten Halbjahr 2003 hat es verschiedene Urteile gegeben, bei denen die Gerichte den Standpunkt vertraten, dass diese Kosten dem Kunden gegenüber offen gelegt werden müssen und keinesfalls als Geschäftsgeheimnis deklariert werden dürfen. Das Landgericht Hildesheim beurteilte darüber hinaus die Zillmerung als nicht interessensgerecht und verurteilte einen Versicherer zur Zahlung eines höheren Rückkaufswertes (LG Hildesheim, 1 S 3/03).
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem aufsehenerregenden Grundsatzurteil (BGH, 12.10.2005 - IV ZR 162/03, BGH, 12.10.2005 - IV ZR 177/03 und BGH, 12.10.2005 - IV ZR 245/03) entschieden, dass der Rückkaufswert einer Kapitallebensversicherung bei vorzeitigem Ausstieg nicht mehr auf Null sinken dürfe. Versicherer sind zu einem Abzug bei Kündigung des Vertrages nur berechtigt, wenn dieser vereinbart ist. Bei einer unwirksamen Vereinbarung besteht kein Recht, einen Abzug vorzunehmen.
Hierzu auch drei Urteile einer Klage der Verbraucherzentrale vor dem LG Hamburg vom 20.11.2009 (324 O 1116/07, 324 O 1136/07, 324 O 1153/07), bei denen erneut die Klauseln für Kündigungen und Beitragsfreistellungen nicht dem Transparenzgebot entsprachen und für unwirksam erklärt wurden, da aus den Bedingungen nicht klar für den Kunden erkennbar gewesen ist, welche Nachteile eine Kündigung oder Beitragsfreistellung für ihn bedeuten.
Lebensversicherung und Rentenversicherung Rückkauf
Sämtliche Kapitalversicherungen wie Kapitallebensversicherungen, private Rentenversicherungen mit Aufschubzeit, Sterbegeldversicherungen usw. können vom Versicherungsnehmer jederzeit zurückgekauft werden. Rückkauf bedeutet die vorzeitige Kündigung durch den Versicherungsnehmer. Es wird dann der Rückkaufswert fällig (vgl. § 169 VVG). Ein Rückkauf ist jedoch erst dann ratsam, wenn der Rückkaufswert größer als Null ist, da man ansonsten ein Verlustgeschäft getätigt hat.
Hinweis
Beitragsfreistellung
Die Beitragsfreistellung ist nach Kündigung und Rückkauf die einschneidendste Vertragsveränderung. Sie ist meist erst ab einer Mindestlaufzeit möglich, während derer ein ausreichend großes Deckungskapital aufgebaut werden konnte (z.B. zwei bis drei Jahre). Die Lebensversicherung wird zum Zeitpunkt der Beitragsfreistellung von der vereinbarten Versicherungssumme umgestellt auf die sehr viel niedrigere beitragsfreie Summe, sodass im Ergebnis der Versicherungsschutz deutlich reduziert wird.
Nach der Beitragsfreistellung müssen keine Beiträge mehr gezahlt werden. Eine spätere Wiederaufnahme der Beitragszahlung ist jederzeit möglich.
Unterschieden werden muss die Beitragfreistellung von der Beitragsbefreiung. Die Beitragsbefreiung ist eine zusätzliche Leistung des Versicherers, die bei Vertragabschluss vereinbart wird. Der Versicherer übernimmt dann im Falle von Erwerbsminderung oder Arbeitslosigkeit die Beiträge für die Versicherung dauerhaft oder für einen festgelegten Zeitraum. Der Versicherungsschutz bleibt unverändert erhalten.