Motorradversicherung
Die Motorradversicherung ist eine reine Sachversicherung. Im Gegensatz zu klassischen Schadenversicherungen ist eine Unterversicherung quasi ausgeschlossen, weil in der Motorradversicherung keine Versicherungssumme bestimmt wird, sondern jedes Fahrzeug aufgrund eines ausgeklügelten Typklassensystems mit seinem tatsächlichen Wert in Deckung gegeben wird. Neben den allgemeinen für Versicherungsverträge geltenden Gesetzen ist die Fahrzeugversicherung vor allem in den A.2 AKB 2008 und in den jeweils geltenden Tarifbestimmungen der einzelnen Versicherungsunternehmen geregelt.
Versicherungspflicht gilt für alle Kraftfahrzeuge wie Personenkraftwagen, Lastkraftwagen, Motorräder, Kleinkrafträder, Mopeds, Mofas usw. Vor der Zulassung des Kraftfahrzeugs ist die Haftpflichtversicherung nachzuweisen (§ 23 FZV ).
Ausgenommen von der Versicherungspflicht sind:
Fahrzeuge der Bundesrepublik Deutschland, der Länder und der Gemeinden,
Fahrzeuge, deren Höchstgeschwindigkeit 6 km/h nicht überschreitet,
selbstfahrende Arbeitsmaschinen, die eine Höchstgeschwindigkeit von 20 km/h nicht überschreiten.
Zulassungsfreie Fahrzeuge sind Kleinkrafträder, Fahrräder mit Hilfsmotor und Krankenfahrstühle. Diese Fahrzeuge brauchen jedoch eine Haftpflichtversicherung, die durch das Versicherungskennzeichen nachgewiesen wird.
Motorräder, die sich im Straßenverkehr bewegen, sind durch vielfältige Gefahren bedroht. Die Motorradversicherung deckt daher das Interesse des Versicherungsnehmers am Werterhalt seines Vermögensgegenstandes, des versicherten Motorrades. Als Versicherungsformen innerhalb der Motorradversicherung kennt die deutsche Versicherungslandschaft vor allem die Teilkaskoversicherung und die Vollkaskoversicherung. Im Ausland sind seit Längerem Versicherungsformen bekannt, die es dem Versicherungsnehmer erlauben, nach dem Prinzip eines Baukastensystems den gewünschten Versicherungsschutz individuell zusammenzusetzen.
Kündigung der Motorradversicherung
Der Versicherungsnehmer hat im Wesentlichen folgende Kündigungsmöglichkeiten:
ordentliche Kündigung zum Vertragsablauf mit einer Kündigungsfrist von einem Monat (G.2.1 AKB)
Kündigung im Schadenfall (G.2.3 AKB)
Kündigung bei Beitragserhöhung (G.2.7 AKB)
Kündigung bei geänderter Verwendung des Fahrzeuges (G.2.8 AKB)
Kündigung bei Bedingungsänderungen (G.2.10 AKB)
Die Motorradversicherung kann zum einen eine ordentliche Kündigung zum Vertragsablauf und zum anderen eine außerordentliche Kündigung im Schadenfall, bei Nichtzahlung der Folgeprämie, bei Verletzung der Pflichten beim Gebrauch des Motorrad und bei geänderter Verwendung des Motorrades aussprechen.