Photovoltaik Versicherung
Für Photovoltaik Anlagen wurden vom GDV zum 01.01.2011 neue Zusatzbedingungen (Musterbedingungen) veröffentlicht, die dem Versicherungsschutz entsprechen, der bereits von einigen Versicherern gewährt wird. Diese Besonderen Bedingungen für die Versicherung von Photovoltaik Anlagen (BPV) 2010 (Version 01.01.2011) gelten auch als Annex zu den Allgemeinen Versicherungsbedingungen für Wohngebäude VGB 2010 (Hauptvertrag).
Zu den in der Photovoltaik Versicherung versicherten Sachen gehören nach § 2 BPV 2010:
die auf dem Hausdach befestigten sowie in den Baukörper integrierten, betriebsfertigen Photovoltaik-Anlagen der im Versicherungsvertrag zur Photovoltaik Versicherung genannten Gebäude bis zu einer Leistung von ___ kW Spitzenleistung (Alternativ: bis zu einer Fläche von ___ qm),
zur Photovoltaikanlage gehörende Solarmodule, Montagerahmen, Befestigungselemente, Wechselrichter und die Verkabelung.
Versichert ist auch der Ertragsausfall (entgangene Einspeisevergütung), wenn der Betrieb einer versicherten Photovoltaik Anlage infolge eines versicherten Schadens an der versicherten Sache unterbrochen oder beeinträchtigt wird. Der Ertragsausfall wird bis zu dem Zeitpunkt ersetzt, in dem die versicherte Photovoltaikanlage wieder benutzbar ist, höchstens jedoch für ___ Monate seit Eintritt des Versicherungsfalles.
Die Bedingungen gelten in Verbindung mit den VGB 2010, nach denen Photovoltaikanlagen sowie deren zugehörige Installationen (z.B. Solarmodule, Montagerahmen, Befestigungselemente, Mess-, Steuer- und Regeltechnik, Wechselrichter und Verkabelung) vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind.
Der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. hat auch neue Besondere Bedingungen für die Versicherung von Solarthermie-, Geothermie- sowie sonstigen Wärmepumpenanlagen von Wohngebäuden (BSG 2010), Version 01.01.2011, als Zusatzbedingungen zu den VGB 2010 herausgebracht, die nicht nur dem aktuellen Stand der Technik gerecht werden, sondern auch den gegenwärtigen Deckungsbedarf umfänglich erfassen.
§ 1 Vertragsgrundlage zur Photovoltaik Versicherung
§ 2 Versicherte Sachen und versicherter Ertragsausfall
§ 3 Versicherte Gefahren und Schäden, generelle Ausschlüsse
§ 4 Ergänzende Technische Gefahren
§ 5 Umfang der Entschädigung
§ 6 Wiederherbeigeschaffte Sachen
§ 7 Besondere Obliegenheiten
§ 8 Kündigung
§ 9 Beendigung des Hauptversicherungsvertrages
Versicherte Sachen in der Photovoltaik Versicherung
Versichert sind die auf dem Hausdach befestigten sowie in den Baukörper integrierten, betriebsfertigen Photovoltaikanlagen der im Versicherungsvertrag genannten Gebäude bis zu einer Leistung von __ kW-Spitzenleistung (Alternativ: bis zu einer Fläche von __ qm).
Betriebsfertig ist eine Sache, sobald sie nach beendeter Erprobung und, soweit vorgesehen, nach beendetem Probebetrieb entweder zur Arbeitsaufnahme bereit ist oder sich in Betrieb befindet. Eine spätere Unterbrechung der Betriebsfertigkeit unterbricht den Versicherungsschutz nicht. Dies gilt auch während einer De- oder Remontage sowie während eines Transportes der Sache innerhalb des Versicherungsortes.
Zur Photovoltaikanlage gehören Solarmodule, Montagerahmen, Befestigungselemente, Wechselrichter und die Verkabelung.
Zu den durch die Photovoltaik Versicherung versicherten Sachen gehören nach § 2 BSG 2010 die betriebsfertigen Anlagen der regenerativen Energieerzeugung:
Variante 1:
auf dem Haus- oder Garagendach befestigte Solarthermie (Aufdachmontage),
Variante 2:
auf dem Haus- oder Garagendach befestigte Solarthermie (Aufdachmontage), soweit diese die Energieversorgung des Gebäudes zu mindestens ___ % abdeckt,
Variante 3:
auf dem Haus- oder Garagendach befestige Solarthermie (Aufdachmontage), soweit diese zur Unterstützung einer regenerativen Heizungsanlage (Holzpellets, Bioöl, Biogas) dient,
einschließlich der damit verbundenen Heizungsanlagen der im Versicherungsvertrag genannten Gebäude, die der Warmwasser- oder auch Wärmeversorgung der versicherten Gebäude dienen.
Entsprechender Versicherungsschutz wird im Rahmen der Wohngebäudeversicherung(VGB 2010) und den zusätzlich gedeckten Ergänzenden Technischen Gefahren nach § 4 BSG 2010 gewährt, soweit die Gefahren nicht schon nach Abschnitt A §§ 2 bis 4 VGB 2010 versicherbar sind.
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BPV 2010 (MB) Photovoltaikanlagen
Besondere Bedingungen für die Versicherung von Photovoltaikanlagen. Bei den nachfolgend aufgeführten Bedingungen zur Photovoltaik Versicherung handelt es sich um unverbindliche Musterkomposition des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft e. V. (GDV) zur fakultativen Verwendung.
§ 1 Vertragsgrundlage zur Photovoltaik Versicherung
Es gelten die Allgemeinen Wohngebäude Versicherungsbedingungen (VGB 2010), (Hauptvertrag), soweit sich aus den folgenden Bestimmungen nicht etwas anderes ergibt.
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§ 2 Versicherte Sachen und versicherter Ertragsausfall
1. Versicherte Sachen
Versichert sind die auf dem Hausdach befestigten sowie in den Baukörper integrierten, betriebsfertigen Photovoltaikanlagen der im Versicherungsvertrag der Photovoltaik Versicherung genannten Gebäude bis zu einer Leistung von __ kW-Spitzenleistung (Alternativ: bis zu einer Fläche von __ qm).
Betriebsfertig ist eine Sache, sobald sie nach beendeter Erprobung und, soweit vorgesehen, nach beendetem Probebetrieb entweder zur Arbeitsaufnahme bereit ist oder sich in Betrieb befindet. Eine spätere Unterbrechung der Betriebsfertigkeit unterbricht den Versicherungsschutz nicht. Dies gilt auch während einer De- oder Remontage sowie während eines Transportes der Sache innerhalb des Versicherungsortes.
Zur Photovoltaik Anlage gehören Solarmodule, Montagerahmen, Befestigungselemente, Wechselrichter und die Verkabelung.
2. Versicherter Ertragsausfall
Versichert ist der Ertragsausfall (entgangene Einspeisevergütung), wenn der Betrieb einer versicherten Photovoltaikanlage infolge eines versicherten Schadens an der versicherten Sache unterbrochen oder beeinträchtigt wird. Der Ertragsausfall wird bis zu dem Zeitpunkt ersetzt, in dem die versicherte Photovoltaikanlage wieder benutzbar ist, höchstens jedoch für __ Monate seit dem Eintritt des Versicherungsfalles.
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§ 3 Versicherte Gefahren und Schäden, generelle Ausschlüsse
Nr. 1 Der Versicherer leistet, soweit nach den VGB 2010 versichert, Entschädigung für Schäden durch
Nr. 1 a) Brand, Blitzschlag, Überspannung durch Blitz, Explosion, Implosion, Luftfahrzeuge nach Abschnitt A § 2 VGB 2010;
Nr. 1 b) Leitungswasser nach Abschnitt A § 3 VGB 2010;
Nr. 1 c) Naturgefahren
Nr. 1 aa) Sturm, Hagel nach Abschnitt A § 4 Nr. 1 a) VGB 2010 sowie
Nr. 1 bb) Weitere Elementargefahren nach Abschnitt A § 4 Nr. 1 b) VGB 2010.
Nr. 2 Die Photovoltaik Versicherung leistet ferner, soweit versichert, Entschädigung für Schäden durch Ergänzende Technische Gefahren nach § 4. Diese Gefahrengruppe kann nur in Verbindung mit einer der Gefahrengruppe nach Nr. 1 versichert werden.
Nr. 3 Die Photovoltaik Versicherung leistet ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen keine Entschädigung für Schäden durch Krieg, Innere Unruhen und Kernenergie (siehe Abschnitt A § 1 Nr. 2 VGB 2010).
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§ 4 Ergänzende Technische Gefahren
Nr. 1 Versicherte Gefahren und Schäden
Die Photovoltaik Versicherung leistet Entschädigung für unvorhergesehen eintretende Beschädigungen oder Zerstörungen von versicherten Sachen (Sachschaden) und bei Abhandenkommen versicherter Sachen durch Diebstahl, Einbruchdiebstahl, Raub oder Plünderung.
Unvorhergesehen sind Schäden, die der Versicherungsnehmer oder seine Repräsentanten weder rechtzeitig vorhergesehen haben noch mit dem für die im Betrieb ausgeübte Tätigkeit erforderlichen Fachwissen hätten vorhersehen können, wobei nur grobe Fahrlässigkeit schadet und diese den Versicherer dazu berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen.
Insbesondere wird Entschädigung geleistet für Sachschäden durch
Nr. 1 a) Bedienungsfehler, Ungeschicklichkeit oder Vorsatz Dritter;
Nr. 1 b) Konstruktions-, Material- oder Ausführungsfehler;
Nr. 1 c) Kurzschluss, Überstrom oder Überspannung;
Nr. 1 d) Brand, Blitzschlag, Explosion, Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeuges, seiner Teile oder seiner Ladung sowie Schwelen, Glimmen, Sengen, Glühen oder Implosion, soweit nicht nach § 3 Nr. 1 a) bereits versichert;
Nr. 1 e) Wasser, Feuchtigkeit, soweit nicht nach § 3 Nr. 1 b) bereits versichert;
Nr. 1 f) Sturm, Frost, Eisgang, Überschwemmung, soweit nicht nach § 3 Nr. 1 c) bereits versichert.
Nr. 2 Elektronische Bauelemente
Entschädigung für elektronische Bauelemente (Bauteile) der versicherten Sache wird nur geleistet, wenn eine versicherte Gefahr nachweislich von außen auf eine Austauscheinheit (im Reparaturfall üblicherweise auszutauschende Einheit) oder auf die versicherte Sache insgesamt eingewirkt hat. Ist dieser Beweis nicht zu erbringen, so genügt die überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass der Schaden auf die Einwirkung einer versicherten Gefahr von außen zurückzuführen ist.
Für Folgeschäden an weiteren Austauscheinheiten wird jedoch Entschädigung geleistet.
Nr. 3 Nicht versicherte Gefahren und Schäden
Die Photovoltaik Versicherung leistet ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen keine Entschädigung für Schäden
Nr. 3 a) durch Mängel, die bei Abschluss der Photovoltaik Versicherung bereits vorhanden waren und dem Versicherungsnehmer oder seinen Repräsentanten bekannt sein mussten;
Nr. 3 b) durch betriebsbedingte normale oder betriebsbedingte vorzeitige Abnutzung oder Alterung; für Folgeschäden an weiteren Austauscheinheiten wird jedoch Entschädigung geleistet. Nr. 2 bleibt unberührt;
Nr. 3 c) durch Einsatz einer Sache, deren Reparaturbedürftigkeit dem Versicherungsnehmer oder seinen Repräsentanten bekannt sein musste; die Photovoltaik Versicherung leistet jedoch Entschädigung, wenn der Schaden nicht durch die Reparaturbedürftigkeit verursacht wurde oder wenn die Sache zur Zeit des Schadens mit Zustimmung des Versicherers wenigstens behelfsmäßig repariert war;
Nr. 3 d) soweit für sie ein Dritter als Lieferant (Hersteller oder Händler), Werkunternehmer oder aus Reparaturauftrag einzutreten hat.
Bestreitet der Dritte seine Eintrittspflicht, so leistet der Versicherer zunächst Entschädigung. Ergibt sich nach Zahlung der Entschädigung, dass ein Dritter für den Schaden eintreten muss und bestreitet der Dritte dies, so behält der Versicherungsnehmer zunächst die bereits gezahlte Entschädigung.
§ 86 VVG - Übergang von Ersatzansprüchen - gilt für diese Fälle nicht. Der Versicherungsnehmer hat seinen Anspruch auf Kosten und nach den Weisungen des Photovoltaik Versicherers außergerichtlich und erforderlichenfalls gerichtlich geltend zu machen.
Die Entschädigung ist zurückzuzahlen, wenn der Versicherungsnehmer einer Weisung des Versicherers nicht folgt oder soweit der Dritte dem Versicherungsnehmer Schadenersatz leistet.
Nr. 4 Gefahrendefinitionen
Im Sinne dieser Bedingungen gilt:
Nr. 4 a) Raub Raub liegt vor, wenn gegen den Versicherungsnehmer Gewalt angewendet oder angedroht wird, um dessen Widerstand gegen die Wegnahme versicherter Sachen auszuschalten.
Dem Versicherungsnehmer stehen geeignete Personen gleich, die vorübergehend die Obhut über die versicherten Sachen ausüben.
Nr. 4 b) Einbruchdiebstahl Einbruchdiebstahl im Sinne dieses Vertrages liegt vor, wenn jemand fremde Sachen wegnimmt, nachdem er in einen Raum eines Gebäudes einbricht, einsteigt oder mittels
Nr. 4 b) a) richtiger Schlüssel, die er durch Einbruchdiebstahl oder durch Raub an sich gebracht hatte;
Nr. 4 b) b) falscher Schlüssel oder
Nr. 4 b) c) anderer Werkzeuge eindringt.
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§ 5 Umfang der Entschädigung
Nr. 1 Geltungsbereich
Bei Gefahren nach § 3 Nr. 1 regelt sich die Entschädigung nach § 13 VGB 2010; bei Gefahren nach § 3 Nr. 2 regelt sich die Entschädigung nach Nr. 2 bis Nr. 7.
Nr. 2 Wiederherstellungskosten
Im Schadenfall wird zwischen Teilschaden und Totalschaden unterschieden.
Ein Teilschaden liegt vor, wenn die Wiederherstellungskosten zuzüglich des Wertes des Altmaterials nicht höher sind als der Neuwert der versicherten Sache.
Sind die Wiederherstellungskosten höher, so liegt ein Totalschaden vor.
Der Zeitwert ergibt sich aus dem Neuwert durch einen Abzug insbesondere für Alter, Abnutzung und technischen Zustand.
Nr. 3 Teilschaden
Entschädigt werden alle für die Wiederherstellung des früheren, betriebsfertigen Zustandes notwendigen Aufwendungen abzüglich des Wertes des Altmaterials.
Nr. 3 a) Aufwendungen zur Wiederherstellung sind insbesondere
Nr. 3 a) aa) Kosten für Ersatzteile und Reparaturstoffe;
Nr. 3 a) bb) Lohnkosten und lohnabhängige Kosten, auch übertarifliche Lohnanteile und Zulagen, ferner Mehrkosten durch tarifliche Zuschläge für Überstunden sowie für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeiten;
Nr. 3 a) cc) De- und Remontagekosten;
Nr. 3 a) dd) Transportkosten einschließlich Mehrkosten für Expressfrachten;
Nr. 3 a) ee) Kosten für die Wiederherstellung des Betriebssystems, welches für die Grundfunktion der versicherten Sache notwendig ist;
Nr. 3 a) ff) Kosten für das Aufräumen und das Dekontaminieren der versicherten Sache oder deren Teile sowie Kosten für das Vernichten von Teilen der Sache, ferner Kosten für den Abtransport von Teilen in die nächstgelegene geeignete Abfallbeseitigungsanlage, jedoch nicht Kosten aufgrund der Einliefererhaftung.
Nr. 3 b) Ein Abzug von den Wiederherstellungskosten in Höhe der Wertverbesserung wird vorgenommen an Hilfs- und Betriebsstoffen, Verbrauchsmaterialien und Arbeitsmitteln, Werkzeugen aller Art sowie sonstigen Teilen, die während der Lebensdauer der versicherten Sache erfahrungsgemäß mehrfach ausgewechselt werden müssen, soweit diese Teile zur Wiederherstellung der versicherten Sache zerstört oder beschädigt werden.
Nr. 3 c) Der Versicherer leistet keine Entschädigung für
Nr. 3 c) aa) Kosten einer Überholung oder sonstiger Maßnahmen, die auch unabhängig von dem Versicherungsfall notwendig gewesen wären;
Nr. 3 c) bb) Mehrkosten durch Änderungen oder Verbesserungen, die über die Wiederherstellung hinausgehen;
Nr. 3 c) cc) Kosten einer Wiederherstellung in eigener Regie, soweit die Kosten nicht auch durch Arbeiten in fremder Regie entstanden wären;
Nr. 3 c) dd) entgangenen Gewinn infolge von Arbeiten in eigener Regie;
Nr. 3 c) ee) Mehrkosten durch behelfsmäßige oder vorläufige Wiederherstellung;
Nr. 3 c) ff) Kosten für Arbeiten, die zwar für die Wiederherstellung erforderlich sind, aber nicht an der versicherten Sache selbst ausgeführt werden;
Nr. 3 c) gg) Vermögensschäden.
Nr. 4 Totalschaden
Entschädigt wird der Neuwert abzüglich des Wertes des Altmaterials.
Nr. 5 Entschädigungsbegrenzung auf den Zeitwert
Abweichend von Nr. 3 und Nr. 4 ist die Entschädigungsleistung auf den Zeitwert unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalles begrenzt, wenn
Nr. 5 a) die Wiederherstellung (Teilschaden) oder Wiederbeschaffung (Totalschaden) unterbleibt oder
Nr. 5 b) für die versicherte Sache serienmäßig hergestellte Ersatzteile nicht mehr zu beziehen sind.
Der Versicherungsnehmer erwirbt einen Anspruch auf den Teil der Entschädigung, der den Zeitwert übersteigt, nur, soweit und sobald er innerhalb von zwei Jahren nach Eintritt des Versicherungsfalles sichergestellt hat, dass er die Entschädigung zur Wiederherstellung der beschädigten oder Wiederbeschaffung der zerstörten oder abhanden gekommenen Sachen verwenden wird.
Nr. 6.1 Entschädigungsberechnung bei Unterversicherung - Variante Wert 1914
Wenn Unterversicherung vorliegt, wird nur der Teil des nach Nr. 2 bis Nr. 5 ermittelten Betrages ersetzt, der sich zu dem ganzen Betrag verhält, wie die Versicherungssumme zu dem Versicherungswert. Dies gilt nicht für Versicherungssummen auf Erstes Risiko.
Nr. 6.2 Entschädigungsberechnung bei abweichende Bauausgestaltung des Gebäudes - Variante Wohnfläche
Sollte im Zeitpunkt des Versicherungsfalles die konkrete Bauausgestaltung des Gebäudes höherwertiger als zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses sein, werden die ortsüblichen Wiederherstellungskosten bzw. die notwendigen Reparaturkosten der Photovoltaikanlage nur auf der Grundlage des im Versicherungsvertrag in seiner konkreten Bauausgestaltung (Fläche, Gebäudetyp, Bauausführung und -ausstattung oder sonstiger vereinbarter Merkmale, die für die Prämienberechnung erheblich sind) beschriebenen Gebäudes ersetzt.
Nr. 7 Selbstbehalt
Der nach Nr. 2 bis Nr. 6 ermittelte Betrag wird je Versicherungsfall um den vereinbarten Selbstbehalt gekürzt.
Entstehen mehrere Schäden, so wird der Selbstbehalt jeweils einzeln abgezogen.
Entstehen die mehreren Schäden jedoch an derselben Sache und besteht außerdem ein Ursachenzusammenhang zwischen diesen Schäden, so wird der Selbstbehalt nur einmal abgezogen.
Nr. 8 Ertragsausfall
Die Photovoltaik-Versicherung ersetzt den versicherten Ertragsausfall für die Photovoltaikanlage, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, nach der Einspeisevergütung des mit dem Vertragspartner vereinbarten Liefervertrages auf Tagesbasis. Grundlage für die Entschädigungsberechnung ist die durchschnittliche Tagesenergieleistung der letzten __ Monate vor Schadeneintritt.
Der Ertragsausfall wird bis zur vereinbarten Höhe ersetzt.
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§ 6 Wiederherbeigeschaffte Sachen
Nr. 1 Anzeigepflicht
Wird der Verbleib abhanden gekommener Sachen ermittelt, so hat der Versicherungsnehmer dies nach Kenntniserlangung der Photovoltaik Versicherung unverzüglich in Textform anzuzeigen.
Nr. 2 Wiedererhalt vor Zahlung der Entschädigung
Hat der Versicherungsnehmer den Besitz einer abhanden gekommenen Sache zurückerlangt, bevor die volle Entschädigung für diese Sache gezahlt worden ist, so behält er den Anspruch auf die Entschädigung, falls er die Sache innerhalb von zwei Wochen der Photovoltaikversicherung zur Verfügung stellt. Andernfalls ist eine für diese Sache gewährte Zahlung zurückzugeben.
Nr. 3 Wiedererhalt nach Zahlung der Entschädigung
Nr. 3 a) Hat der Versicherungsnehmer den Besitz einer abhanden gekommenen Sache zurückerlangt, nachdem für diese Sache eine Entschädigung in voller Höhe ihres Versicherungswertes gezahlt worden ist, so hat der Versicherungsnehmer die Entschädigung zurückzuzahlen oder die Sache der Photovoltaik Versicherung zur Verfügung zu stellen. Der Versicherungsnehmer hat dieses Wahlrecht innerhalb von zwei Wochen nach Empfang einer schriftlichen Aufforderung der Photovoltaikversicherung auszuüben; nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist geht das Wahlrecht auf den Versicherer über.
Nr. 3 b) Hat der Versicherungsnehmer den Besitz einer abhanden gekommenen Sache zurückerlangt, nachdem für diese Sache eine Entschädigung gezahlt worden ist, die bedingungsgemäß geringer als der Versicherungswert ist, so kann der Versicherungsnehmer die Sache behalten und muss sodann die Entschädigung zurückzahlen. Erklärt er sich hierzu innerhalb von zwei Wochen nach Empfang einer schriftlichen Aufforderung des Versicherers nicht bereit, so hat der Versicherungsnehmer die Sache im Einvernehmen mit dem Versicherer öffentlich meistbietend verkaufen zu lassen. Von dem Erlös abzüglich der Verkaufskosten erhält die Photovoltaik Versicherung den Anteil, welcher der von ihm geleisteten bedingungsgemäßen Entschädigung entspricht.
Nr. 4 Beschädigte Sachen
Sind wiederbeschaffte Sachen beschädigt worden, so kann der Versicherungsnehmer die bedingungsgemäße Entschädigung in Höhe der Wiederherstellungskosten auch dann verlangen oder behalten, wenn die Sachen in den Fällen von Nr. 2 oder Nr. 3 bei ihm verbleiben.
Nr. 5 Gleichstellung
Dem Besitz einer zurückerlangten Sache steht es gleich, wenn der Versicherungsnehmer die Möglichkeit hat, sich den Besitz wieder zu verschaffen.
Nr. 6 Übertragung der Rechte
Hat der Versicherungsnehmer dem Photovoltaikversicherer zurückerlangte Sachen zur Verfügung zu stellen, so hat er der Photovoltaik Versicherung den Besitz, das Eigentum und alle sonstigen Rechte zu übertragen, die ihm mit Bezug auf diese Sachen zustehen.
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§ 7 Besondere Obliegenheiten
Als vertraglich vereinbarte, besondere Obliegenheiten hat der Versicherungsnehmer
§ 7 a) die versicherten Photovoltaik Anlagen stets im vom Hersteller empfohlenen Intervall von einem für das jeweilige Gewerk qualifizierten Fachbetrieb warten zu lassen und hierüber einen Nachweis zu führen;
§ 7 b) die vom jeweiligen Hersteller mitgelieferten Datenträger mit Daten und Programmen für die versicherten Photovoltaik Anlagen aufzubewahren;
§ 7 c) zur Feststellung des Ertragsausfalls die Vertragsunterlagen über die Energielieferungen sowie die Abrechnungen der letzten __ Jahre aufzubewahren.
Verletzt der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten, so ist der Versicherer unter den in Abschnitt B § 8 VGB 2010 beschriebenen Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei.
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§ 8 Kündigung
§ 8 a) Versicherungsnehmer und Photovoltaikversicherung können unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten die Versicherung von Photovoltaik-Anlagen in Textform kündigen. Kündigt der Versicherungsnehmer, so kann er bestimmen, dass seine Kündigung erst zum Schluss des laufenden Versicherungsjahres wirksam wird.
§ 8 b) Kündigt die Photovoltaik Versicherung, so kann der Versicherungsnehmer den Hauptvertrag (siehe § 1) innerhalb eines Monats nach Zugang der Erklärung des Versicherers zum gleichen Zeitpunkt kündigen.
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§ 9 Beendigung des Hauptversicherungsvertrages
Mit Beendigung des Hauptversicherungsvertrages (siehe § 1) erlischt auch die Photovoltaik Versicherung.
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