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Private Rentenversicherung

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Informationen und Vergleich über die Private Rentenversicherung

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Private Rentenversicherung

Private Rentenversicherung

Die private Rentenversicherung ist eine Kapitalversicherung. Im Unterschied zur Kapitallebensversicherung sichert die private Rentenversicherung nicht das Todesfallrisiko, sondern das Langlebigkeitsrisiko der versicherten Person ab. Die bei Lebensversicherungen üblichen Gesundheitsfragen und die möglicherweise damit verbundene Gesundheitsprüfung durch einen Arzt entfallen. Eine private Rentenversicherung können daher auch Personen abschließen, bei denen aus gesundheitlichen Gründen ein Lebensversicherungsvertrag abgelehnt werden würde.

Inzwischen gibt es allerdings Angebote auf dem Markt, die eine Gesundheitsprüfung zugunsten der versicherten Person vornehmen. Personen mit einem erhöhten Gesundheitsrisiko wird dann eine höhere Rente gezahlt, da deren individuelle Lebenserwartung niedriger als die statistische Lebenserwartung ist.

Weiterführende Information zum Thema Private Rentenversicherung finden Sie unter nachfolgenden Links,
Zum Thema Formen der privaten RentenversicherungFormen der privaten Rentenversicherung
Zum Thema Private Rentenversicherung mit KapitaloptionPrivate Rentenversicherung mit Kapitaloption
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Zum Thema Private Rentenversicherung und SteuerpflichtPrivate Rentenversicherung und Steuerpflicht
Zum Thema Was bedeuten die Begriffe Ertrag bzw. ErtragsanteilWas bedeuten die Begriffe Ertrag bzw. Ertragsanteil
Zum Thema Leistungen der privaten RentenversicherungLeistungen der privaten Rentenversicherung

Formen der privaten Rentenversicherung

Eine private Rentenversicherung kann als aufgeschobene Rentenversicherung vereinbart werden, d.h. dass ein jüngerer Mensch eine Versicherung mit laufender Beitragszahlung abschließt, die Rentenzahlung, außer bei einer mitversicherten Rente wegen Berufsunfähigkeit, aber erst zu einem späteren Zeitpunkt, etwa mit 60 oder 65 Jahren, beginnt.

Rentenversicherung auf zwei verbundene Leben
Die Form der privaten Rentenversicherung wird selten angeboten, ca. ein Drittel aller Versicherer bietet solch einen Tarif an. Diese private Rentenversicherung ist besonders sinnvoll für Personen, die keine Hinterbliebenen im Sinne des Gesetzes sind, aber trotzdem eine Rentenabsicherung benötigen.

Dies können sein: Lebenspartner, Geschäftspartner, Geschwister. Im Todesfall einer der versicherten Personen sinkt die Rente um einen vorher vereinbarten Prozentsatz, wobei es ohne Bedeutung ist, wer zuerst stirbt. Die Rente erlischt, wenn der letzte Partner verstirbt.

Für Paare mit einem erheblichen Altersunterschied ist dies eine interessante Alternative für die Hinterbliebenenversorgung, da die üblichen Rentengarantiezeiten in diesen Fällen nur einen unzureichenden Schutz bieten.

Rentenversicherung gegen Einmalbeitrag Bei der privaten Rentenversicherung gegen Einmalbeitrag gibt es zwei Formen:

Sofort beginnende Rente gegen Einmalbeitrag
Eine private Rentenversicherung kann gegen Einmalbeitrag abgeschlossen werden, wenn der Versicherungsnehmer über eine entsprechend große Summe verfügt. Diese private Rentenversicherung kann dann als sofort beginnende Rentenversicherung oder aber unter Vereinbarung einer Aufschubzeit abgeschlossen werden.

Beispiele
Aufgeschobene Rente
Die mit dieser Form der privaten Rentenversicherung erzielten Erträge sind nur dann steuerfrei, wenn das Kapitalwahlrecht nicht ausgeübt wird.

Zu einer privaten Rentenversicherung können Zusatzversicherungen wie Pflegerenten, Hinterbliebenenrenten, Unfallrenten oder Todesfallsumme, Berufsunfähigkeitsrenten, Dread Disease abgeschlossen werden.

Private Rentenversicherung mit Kapitaloption

In der privaten Rentenversicherung besteht abhängig von der Tarifart die Möglichkeit, anstelle der vereinbarten Rentenzahlung eine einmalige Zahlung zum vereinbarten Rentenzahlungsbeginn zu wählen (Kapitaloption oder Kapitalwahlrecht).

Beispiel
Die Kapitaloption ist ausgeschlossen, wenn eine private Rentenversicherung nach dem Altersvermögensgesetz oder dem Alterseinkünftegesetz gefördert wird.

Steuerlich gesehen hat die Wahl zwischen Rentenzahlung und Kapitaloption für Versicherungen, die vor dem 01.01.2005 bestanden, keine Auswirkungen, wenn die Bedingungen des BMF (BMF, 07.02.1991 - IV B 1 - S 2221 - 10/91) erfüllt wurden, d.h. 12 Jahre Mindestlaufzeit, 5 Jahre Beitragszahlungsdauer vorliegt.

Wird bei einer Rentenversicherung gegen Einmalzahlung das Kapitalwahlrecht ausgeübt, so sind die erzielten Überschüsse einkommensteuerpflichtig. Seit 01.01.2005 unterliegt die Ausübung des Kapitalwahlrechtes den Vorschriften des Alterseinkünftegesetzes, d.h. der über die Laufzeit erzielte Ertrag ist zu 100 % einkommenssteuerpflichtig.

Beträgt die Laufzeit mehr als 12 Jahre und erfolgt die Auszahlung erst nach dem 60. Lebensjahr, so sind nur 50 % des Ertrages zu versteuern. Die in einer Rentenversicherung erwirtschafteten Erträge unterliegen nicht der ab 01.01.2009 geltenden Abgeltungsteuer.

Versicherungsmathematisch ist die Kapitaloption ein zusätzliches Versicherungsrisiko, da vor Vertragsende eine Antiselektion stattfindet: Gesunde wählen die Rente, Kranke die Kapitalauszahlung. Ändert sich das Wahlverhalten der Versicherten gegenüber der Prognose, so besteht ein zusätzliches Finanzrisiko, da die Gesellschaft kurzfristig mehr Geld auszahlen muss als vorausberechnet.

Private Rentenversicherung mit Beitragsrückgewähr

Bestimmte Tarifarten der privaten Rentenversicherung sehen vor, dass beim Tod der versicherten Person vor Erreichen des vereinbarten Rentenbeginns die eingezahlten Beiträge zurückerstattet werden. Dies ist nicht selbstverständlich, da die Rentenversicherung grundsätzlich eine Risikoversicherung auf das Erreichen des Rentenalters darstellt und damit einen anderen Charakter als eine Kapitallebensversicherung hat.

Dieser Grundsatz gilt besonders bei den nach dem Altersvermögens- und dem Alterseinkünftegesetz geförderten Rentenversicherungen. Analog zur Gesetzlichen Rentenversicherung gibt es keine Beitragsrückgewähr im Todesfall. Bei zulagengeförderten Verträgen kann das vorhandene Guthaben allerdings auf einen geförderten Vertrag des Ehepartners übertragen werden.

Viele Kunden stehen der fehlenden Rückerstattung im Todesfall verständnislos gegenüber, da es sich bei den Rentenversicherungen in ihren Augen nicht um eine Risikoversicherung, sondern um eine kapitalbildende Versicherung handelt.

Individuelle Gestaltung für eine private Rentenversicherung

Der Vertrag für eine private Rentenversicherung kann individuell, den Bedürfnissen des Versicherungsnehmers entsprechend, gestaltet werden, und zwar mit Blick auf:
Kleiner grüner Haken eine zusätzliche Altersversorgung,
Kleiner grüner Haken eine Kapitalanlage mit Steuervorteil,
Kleiner grüner Haken die Vermögensübertragung.

Nach Ablauf der Vertragslaufzeit kann der Versicherungsnehmer entscheiden, ob er die Versicherungsleistung als einmaligen Kapitalbetrag - der dann allerdings zumindest zum Teil steuerpflichtig ist - ausbezahlt haben möchte oder ob er diese in Form einer lebenslangen oder einer zeitlich begrenzten Rentenzahlung wünscht. Die Wahl der Kapitalleistung ist ausgeschlossen, wenn es sich um einen im Rahmen des Altersvermögensgesetzes geförderten Vertrag handelt.

Die Rentenzahlung durch eine Private Rentenversicherung kann als
Kleiner grüner Haken Konstante Rente (gleichbleibender von Beginn an höherer Betrag),
Kleiner grüner Haken Teildynamische Rente (hoher Startbetrag, der um einen niedrigen Prozentsatz jährlich steigt, z.B. 1 %) oder
Kleiner grüner Haken Dynamische Rente (niedriger Startbetrag, der um einen höheren Prozentsatz jährlich steigt, z.B. 3,75 %). erfolgen.

Beispiel
Die Entscheidung für die jeweilige Rentenart ist abhängig von den zu erwartenden Inflationsraten, anderen Einkünften und der persönlichen Lebenserwartung.

Inzwischen werden auch Tarife angeboten, die zeitlich befristete Rentenzahlungen ermöglichen, hierdurch entstehen interessante Gestaltungsmöglichkeiten, indem Zahlungen aus unterschiedlichen Altersvorsorgeprodukten zeitlich gestaffelt werden können.

Bei der Rente ist Folgendes zu beachten:
Garantiert wird von den Versicherungsgesellschaften nur die versicherte Rente. Die Gewinnrente ist die versicherte garantierte Rente mit den Gewinnanteilen. Bei Vertragsabschluss sind die Angaben über den Gewinnanteil eine Prognose, die sich jedoch auf die Erfahrungswerte der Entwicklung von Gewinnanteilen der jeweiligen Versicherungsgesellschaft in der Vergangenheit stützt. Diese Gewinnanteile gehören zum Zeitpunkt der Rentenzahlung zu den sonstigen Einkünften und unterliegen dem bei Rentenbeginn ermittelten Ertragsanteil.

Hinweis
Der Versicherungsvertrag über eine private Rentenversicherung beinhaltet eine Rentengarantiezeit. Stirbt der Versicherungsnehmer in dieser Garantiezeit, erhält die bezugsberechtigte Person die noch für die Rentengarantiezeit ausstehende Rente als einmaligen Kapitalbetrag. Ist beispielsweise eine zehnjährige Rentengarantiezeit im Versicherungsvertrag vereinbart, erhält der Bezugsberechtigte, stirbt der Versicherungsnehmer im vierten Rentenbezugsjahr, die noch ausstehende Rente von sechs garantierten Jahren als einmaligen Kapitalbetrag ausbezahlt.

Die Rentengarantiezeit kann auf fünf, zehn oder fünfzehn Jahre vereinbart werden, jedoch nie länger als die der Kalkulation zugrunde liegende statistische Lebenserwartung der versicherten Person. Empfehlenswert ist, bei Vertragsabschluss die sogenannte Hinterbliebenenrente miteinzuschließen. Die begünstigte Person muss nicht unbedingt der Ehegatte sein, sie muss aber bei Abschluss des Vertrages festgelegt werden. Im Falle des Todes des Versicherungsnehmers erhält dann der überlebende Bezugsberechtigte die im Vertrag vereinbarte Rente.

Da es für jeden eigentlich unmöglich ist, solche Entscheidungen 30 Jahre im Voraus zu treffen, gibt es auf dem Markt inzwischen Angebote, bei denen der Versicherungsnehmer erst zum Rentenbeginn entscheiden muss, welche Rentenart er haben möchte. Die Höhe seiner Rente hängt dann davon ab, welche Garantiezeit er wählt, ob er Hinterbliebenenrente einschließen möchte oder eine andere Option wählt, die in 20 Jahren vielleicht angeboten wird.

Private Rentenversicherung und Steuerpflicht

Rentenzahlungen durch die private Rentenversicherung gehören als wiederkehrende Bezüge zu den sonstigen Einkünften und sind nach § 22 EStG einkommensteuerpflichtig. Leibrenten aus Rentenversicherungen, sofern sie nicht zu einem Betriebsvermögen gehören, sind mit dem Sogenannten Ertragsanteil als sonstige Einkünfte zu versteuern. Rentenzahlungen aus geförderten Altersvorsorgeverträgen sind nach § 22 Nr. 5 (neu) EStG voll zu versteuern.

Der Ertragsanteil wird mit einem Vomhundertsatz aus den jährlichen Renten errechnet. Dieser Satz richtet sich nach dem Alter des Rentenberechtigten bei Rentenbeginn und bleibt für die Dauer des Rentenbezuges unverändert (§ 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a EStG). Der Abzinsungsfaktor der Ertragsanteile, der bislang auch das Ungleichgewicht der Besteuerung von Pensionen zu Renten ausgleichen sollte, kann durch die Einführung der nachgelagerten Besteuerung durch das Alterseinkünftegesetz seit 01.01.2005 auf die mögliche Kapitalverzinsung beschränkt werden und wird dadurch niedriger. Unterstellt wird ein Kapitalertrag von 3 %.

Voraussetzung zur steuerlichen Anerkennung von privaten Rentenversicherungen
Mit BMF-Schreiben vom 01.10.2009 - IV C 1 - S 2252/07/0001 wurde bei Verträgen für die Private Rentenversicherung festgelegt, dass in jedem Fall ein biometrisches Risiko, das Langlebigkeitsrisiko, zu Beginn der Vertragslaufzeit vom Versicherungsunternehmen übernommen werden muss.

Dies bedeutet, dass bereits bei Vertragsabschluss die Höhe der garantierten Leibrente in Form eines konkreten Geldbetrages festgelegt wird oder ein konkret bezifferter Faktor garantiert wird, mit dem die Höhe der garantierten Leibrente durch Multiplikation mit dem am Ende der Anspar- bzw. Aufschubphase vorhandenen Fondsvermögen bzw. Deckungskapital errechnet wird (Rentenfaktor).

Für einzelne Vermögensteile können auch unterschiedliche Rentenfaktoren garantiert werden. Bei Beitragserhöhungen muss der konkrete Geldbetrag oder der Rentenfaktor spätestens für den Erhöhungszeitpunkt garantiert werden. Die mögliche Anpassung des Beitrags oder der Leistung gemäß § 163 VVG ist unschädlich.

Bei Verträgen, die vor dem 01.07.2010 abgeschlossen wurden, genügt es, dass das Versicherungsunternehmen bei Vertragsabschluss bzw. im Erhöhungszeitpunkt hinreichend konkrete Grundlagen für die Berechnung der Rentenhöhe oder des Rentenfaktors zugesagt hat. Dieses Erfordernis ist auch erfüllt, wenn die bei Vertragsbeginn für die Rentenberechnung unterstellten Rechnungsgrundlagen mit Zustimmung eines unabhängigen Treuhänders, der die Voraussetzungen und die Angemessenheit prüft, geändert werden können.

Ein Vertrag, der keine hinreichend konkreten Berechnungsgrundlagen enthält, sondern lediglich eine Verrentung am Ende der Anspar- bzw. Aufschubphase zu den dann gültigen Bedingungen vorsieht, ist steuerrechtlich keine Rentenversicherung, sondern ein nach den allgemeinen Vorschriften zu besteuernder Sparvorgang mit einer steuerlich unbeachtlichen Verrentungsoption.

Wird bei einem derartigen Vertrag während der Anspar- bzw. Aufschubphase ein Todesfallrisiko übernommen, ist von einer Kapitalversicherung und von einem Zufluss der Erträge am Ende der Anspar- bzw. Aufschubphase auszugehen.

Was gilt für Bestandsverträge
Sofern vor dem 01.07.2010 ein konkreter Geldbetrag oder Rentenfaktor nachträglich zugesagt wird, ist der Vertrag als Rentenversicherung zu betrachten und es ist keine steuerlich relevante Vertragsänderung anzunehmen. Bei Verträgen, bei denen vor diesem Datum die Rentenzahlung beginnt und bei vor dem 01.01.2005 abgeschlossenen privaten Rentenversicherungen ist eine nachträgliche Zusage nicht erforderlich.

Die Versicherer haben sich auf diese Neuerungen eingestellt. Verträge, die nicht unter die Regelung fallen, wurden nachgebessert und der Kunde entsprechend angeschrieben. Hier empfiehlt sich, die Verträge der Kunden dennoch zu prüfen, da für die Vertragsänderungen teilweise eine Kundenunterschrift erforderlich ist.

Für Verträge, die ab dem 01.07.2010 abgeschlossen werden, gilt
Es muss bereits zu Beginn der Laufzeit ein Langlebigkeitsrisiko versichert sein. Dies bedeutet, dass schon bei Abschluss des Vertrages die Höhe der garantierten Leibrente oder aber ein fester Rentenfaktor festgelegt ist.

Bei Versicherungsverträgen ist nicht von einer steuerlich anzuerkennenden Rentenversicherung auszugehen, wenn der vereinbarte Rentenzahlungsbeginn dergestalt aufgeschoben ist, dass die mittlere Lebenserwartung der versicherten Person unwesentlich unterschritten oder sogar überschritten wird. Nicht zu beanstanden ist es, wenn der Zeitraum zwischen dem vereinbarten spätesten Rentenbeginn und der mittleren Lebenserwartung mehr als 10 % der bei Vertragsabschluss verbliebenen Lebenserwartung beträgt. Maßgebend ist die dem Vertrag zugrunde gelegte Sterbetafel.

Was bedeuten die Begriffe Ertrag bzw. Ertragsanteil

Erträge sind Kapitalerträge, unabhängig davon, was als Zinsträger dient und wie der Zinsträger entstanden ist. Zu diesen Zinsen (Erträgen) gehören neben den rechnungsmäßigen und außerrechnungsmäßigen Zinsen auf die in den Beiträgen enthaltenen Sparanteile auch Zinsen auf andere Guthaben des Versicherungsnehmers.

Beiträge, die den Versicherungsnehmern als Beitragsrückgewähr aufgrund einer gegenüber der Beitragskalkulation günstigeren Entwicklung der Sterblichkeit und der Kosten gutgeschrieben werden, gehören nicht zu den Kapitalerträgen.

Auch die im Todesfall zu erbringende Leistung, soweit sie über die verzinslich angesammelten Sparanteile hinausgeht, wird nicht zu den Kapitalerträgen gerechnet. Dies ist das riskierte Kapital.

Die Höhe der Zinsen (Erträge) wird bestimmt durch den gegenüber der Aufsichtsbehörde im Geschäftsplan festgelegten Zinssatz (Rechnungszins) und durch den im Geschäftsbericht der Lebensversicherungsgesellschaften veröffentlichten Zinsgewinnanteilsatz, mit dem den Versicherungsnehmern im Rahmen der Überschussbeteiligung durch die Private Rentenversicherung Zinsgewinne laufend oder im Schlussgewinnanteil gutgebracht werden (außerrechnungsmäßiger Zins).

Leistungen der privaten Rentenversicherung

Die Versicherungsleistung nach Ablauf der Vertragslaufzeit für eine private Rentenversicherung kann grundsätzlich als einmaliger Kapitalbetrag, der dann allerdings zumindest zum Teil steuerpflichtig ist, oder in Form einer lebenslangen oder einer zeitlich begrenzten Rentenzahlung erfolgen. Die Wahl der Kapitalleistung ist ausgeschlossen, wenn es sich um einen im Rahmen des Altersvermögensgesetzes geförderten Vertrag handelt.

Die Rentenzahlung durch die private Rentenversicherung kann als
Kleiner grüner Haken Konstante Rente (gleichbleibender von Beginn an höherer Betrag),
Kleiner grüner Haken Teildynamische Rente (hoher Startbetrag, der um einen niedrigen Prozentsatz jährlich steigt , z.B. 1 %) oder
Kleiner grüner Haken Dynamische Rente (niedriger Startbetrag, der um einen höheren Prozentsatz jährlich steigt, z.B. 3 %) erfolgen.

Beispiel
Die Private Rentenversicherung Anbieter bevorzugen die dynamische Rente, da diese Auszahlungsform ihren Handlungsspielraum bei der Verteilung der Überschüsse, die während des Rentenbezugs entstehen, vergrößert. Änderungen der Sterblichkeit oder der mit dem Deckungskapital erzielten Erträge können bei dieser Auszahlungsform leicht umgesetzt werden.

Die Rentensteigerung fällt dann niedriger aus als geplant, bleibt aber relativ unbemerkt beim Versicherungsnehmer. Anders bei der konstanten oder der teildynamischen Rente: In diesen Fällen führen Ertragseinbußen zu Rentenkürzungen, die immer mit Protesten und Imageverlust verbunden sind.

Für den durchschnittlichen Normalrentner ist dagegen objektiv die konstante Rente die bessere Alternative, da er 89 Jahre alt werden muss, um mit der dynamischen Rente eine höhere Versicherungsleistung zu bekommen. Nur 5 % aller 65-Jährigen erreicht dieses Rentenalter.

Leistungen durch die private Rentenversicherung bei Tod des Versicherungsnehmer
Stirbt die versicherte Person vor Rentenbeginn, so wird je nach Tarifgestaltung
Kleiner grüner Haken keine Leistung fällig,
Kleiner grüner Haken die bis zu diesem Zeitpunkt eingezahlten Prämien ausgezahlt,
Kleiner grüner Haken die bis zu diesem Zeitpunkt eingezahlten Prämien einschließlich der bereits erwirtschafteten Überschüsse ausgezahlt, eine Hinterbliebenenrente ausgezahlt.

Stirbt die versicherte Person nach dem Rentenbeginn, so wird je nach Tarif für die Private Rentenversicherung entweder
Kleiner grüner Haken keine Leistung fällig, oder
Kleiner grüner Haken die Rente entsprechend der vereinbarten Garantiezeit weitergezahlt, oder
Kleiner grüner Haken die der Garantiezeit entsprechende Kapitalsumme ausgezahlt, oder
Kleiner grüner Haken eine Hinterbliebenenrente bis zum Tode der bezugsberechtigten Person gezahlt.

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