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Rechtsschutz Versicherung

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Informationen und Vergleich über die Rechtsschutz Versicherung

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Rechtsschutz Versicherung

Die Haftpflichtversicherung schützt Personen und Firmen nur vor Schadenersatzansprüchen, die gegen diese geltend gemacht werden, deshalb wird sie auch gelegentlich als passiver Rechtsschutz bezeichnet. Sollen aber eigene Ansprüche gegen Dritte durchgesetzt werden, die auf aussergerichtlichem Weg nicht befriedigt werden, hilft die Rechtsschutz Versicherung, das damit verbundene hohe Kostenrisiko zu tragen. Es besteht vor allem aus Rechtsanwaltskosten und Gerichtskosten, aber auch weitere Kosten können hinzukommen.

Hinweis
Um die Kosten überschaubar zu halten, werden vielfach Selbstbeteiligungen vereinbart. Die Gesamtleistungen sind zudem auf eine Deckungssumme begrenzt. Die Leistungsarten bzw. Deckungskomponenten einer Rechtsschutz Versicherung, die sich an den verschiedenen Rechtsbereichen (z.B. Strafrecht oder Arbeitsrecht) orientieren, werden zugunsten des Versicherungsnehmers aktiviert, wenn und soweit er eine bestimmte Rechtsschutzform gewählt und diese im Versicherungsvertrag dokumentiert hat.

Die §§ 21 bis 29 ARB umschreiben die versicherbaren Rechtsschutzformen, die man je nach Bedarf und nach Tarifgestaltung der jeweiligen Rechtsschutz Versicherung einzeln oder im Paket abschließen und kombinieren kann.

Diese einzelnen Wagnisse grenzen sich durch einen bestimmten Zuschnitt jeweils voneinander ab, indem dort der versicherte Personenkreis, die jeweils versicherte Eigenschaft und das jeweils versicherte Rechtsgebiet aufgeführt werden.

Formen der Rechtsschutzversicherung im Überblick,
Kleiner grüner Haken Verkehrsrechtsschutz,
Kleiner grüner Haken Fahrerrechtsschutz,
Kleiner grüner Haken Privatrechtsschutz für Selbstständige,
Kleiner grüner Haken Rechtsschutz für Selbstständige, Firmen und Vereine,
Kleiner grüner Haken Privat- und Berufsrechtsschutz für Nichtselbstständige,
Kleiner grüner Haken Privat-, Berufs- und Verkehrsrechtsschutz für Nichtselbstständige,
Kleiner grüner Haken Landwirtschafts- und Verkehrsrechtsschutz,
Kleiner grüner Haken Privat-, Berufs- und Verkehrsrechtsschutz für Selbstständige,
Kleiner grüner Haken Eigentümer- und Mieterrechtsschutz

Notwendigkeit der Rechtsverfolgung

Aus den §§ 1, 17 und 18 ARB lässt sich die Voraussetzung herleiten, dass die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Versicherungsnehmers erforderlich sein muss. Es müssen also hinreichende Erfolgsausichten bestehen und es darf keine mutwillige bzw. unverhältnismäßige Interessenwahrnehmung vorliegen. Vermeidbare Kosten soll die Rechtsschutz Versicherung nicht tragen. Dies ist ein Ausfluss der in § 82 VVG verankerten Schadenminderungspflicht.

Ob hinreichende Erfolgsaussichten bestehen (z.B. der Klagevortrag des Versicherungsnehmers schlüssig ist), orientiert sich an den Grundsätzen, welche in Rechtsprechung und Literatur für die Prüfung der Erfolgsaussichten im Rahmen eines Prozesskostenhilfeverfahrens gelten.

Die Erfolgsaussichten können unter rechtlichen Gesichtspunkten nur dann verneint werden, wenn der Sachvortrag des Versicherungsnehmers nicht schlüssig ist, also wenn der dem Begehren zugrunde liegende Sachverhalt, seine Richtigkeit unterstellt, den erstrebten rechtlichen Erfolg nicht herbeiführen kann.

In tatsächlicher Hinsicht kann geprüft werden, ob bei einem schlüssigen Vorbringen der zugrunde liegende Sachverhalt bei einem erwarteten Bestreiten durch den Gegner beweisbar ist. Hat das Gericht bereits Prozesskostenhilfe gewährt oder einen Beweisbeschluss erlassen, so kann die Rechtsschutz Versicherung die Erfolgsaussicht nicht mehr verneinen.

Als mutwillig sind wirtschaftlich in hohem Maß unvernünftige Maßnahmen zu Lasten aller Versicherten anzusehen, die zum angestrebten Erfolg in keinem Verhältnis stehen. Soweit zum Begriff der Mutwilligkeit Gerichtsentscheidungen vorliegen, betreffen diese überwiegend Bagatelldelikte aus dem Verkehrsbereich.

Manche Gerichte stellen hier überwiegend auf die Höhe des verhängten Bußgeldes ab, wobei die Wahrnehmung rechtlicher Interessen bei einem verhängten Bußgeld in Höhe von 30 EUR häufig als Grenze für die Annahme von Mutwilligkeit angesehen wird. Andere Gerichte berücksichtigen weiterhin nicht nur das Missverhältnis zwischen Anwaltskosten und Geldbuße, sondern wägen ab, ob dem Versicherungsnehmer weitere nachteilige Folgen, z.B. eine Eintragung in das Zentralregister, drohen.

Praxistipp
Nach § 1 ARB ist die Wahrnehmung rechtlicher Interessen geschützt. Mitunter kann die Abgrenzung zwischen rechtlicher und wirtschaftlicher Interessenwahrnehmung schwierig sein, z.B. bei Vergleichsverhandlungen im Rahmen einer Mieterhöhung oder bei Vollstreckungsschutzmaßnahmen. Letztlich dürfte für die Deckung in derartigen Fällen ausschlaggebend sein, ob zumindest auch rechtliche Interessen betroffen sind.

Wenn weit überwiegend rein wirtschaftliche Belange im Vordergrund stehen, wie z.B. bei der Ausarbeitung eines Finanzierungsplans ohne weitere rechtliche Beratung, greift der Rechtsschutz durch die Rechtsschutz Versicherung grundsätzlich nicht.

Leistungen der Rechtsschutzversicherung

In § 125 VVG wird die Leistung der Rechtsschutz Versicherung genau bezeichnet. Dort wird genau beschrieben, wie seine Leistungspflicht auszusehen hat. Danach ist der Versicherer verpflichtet, die für die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Versicherungsnehmers oder des Versicherten erforderlichen Leistungen im vereinbarten Umfang zu erbringen.

§§ 125 - 129 VVG zur Rechtsschutz Versicherung
Festzuhalten ist, dass die Kosten für die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Versicherungsnehmers oder des Versicherten zu übernehmen sind - begrenzt auf die erforderlichen Leistungen und den vereinbarten Umfang.

Die Regelungen bzgl. der Einschaltung eines Schadenabwicklungsunternehmens finden sich in § 126 VVG. Die Beauftragung eines Schadenabwicklungsunternehmens muss im Versicherungsschein aufgenommen werden (§ 126 Abs. 1 S. 2 VVG).

Wird ein Schadenabwicklungsunternehmen eingeschaltet, gilt Folgendes:
Kleiner grüner Haken Ansprüche auf die Versicherungsleistung können nur gegen das beauftragte Schadenabwicklungsunternehmen geltend gemacht werden.
Kleiner grüner Haken Ein gegen das Schadenabwicklungsunternehmen erwirkter Titel wirkt auch gegen die Rechtsschutz Versicherung.
Kleiner grüner Haken Letzteres wird durch den Hinweis auf § 727 ZPO zusätzlich bestärkt; die Rechtsnachfolge ist sogar in die Vollstreckungsklausel mit aufzunehmen.

Der § 127 VVG macht Aussagen zur freien Anwaltswahl. Danach hat der Versicherungsnehmer das Recht, sich einen Rechtsanwalt aus dem Kreis der Rechtsanwälte, deren Vergütung der Versicherer nach dem Versicherungsvertrag trägt, auszusuchen.

Ausführungen zum Gutachterverfahren finden sich in § 128 VVG. Danach muss im Versicherungsvertrag geregelt sein, dass im Fall der Ablehnung der Leistungspflicht durch den Versicherer ein Gutachterverfahren oder ein vergleichbares Verfahren durchgeführt wird.

Das hat zu gelten bei Ablehnung durch die Rechtsschutz Versicherung wegen dessen Feststellung, dass ein Verfahren keine Aussicht auf Erfolg hat oder als mutwillig bezeichnet wird. Wichtig ist auch, dass der Rechtsschutz des Versicherungsnehmers im Einzelfall durch die Rechtsschutz Versicherung als anerkannt gilt, sofern es keine entsprechende Regelung zum Gutachterverfahren im Versicherungsvertrag gibt.

Zuletzt ist auf § 129 VVG hinzuweisen, der festhält, dass bei den Normen zur Rechtsschutzversicherung nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers abgewichen werden darf; es handelt sich damit um halbzwingende Vorschriften.

Obliegenheiten und Obliegenheitsverletzung

Der Versicherungsnehmer hat gegenüber der Rechtsschutz Versicherung bestimmte Verhaltensregeln einzuhalten. Die Beachtung dieser sog. Obliegenheiten ist wichtig, um eine unter bestimmten Voraussetzungen im Falle ihrer Verletzung mögliche Leistungsfreiheit des Versicherers zu vermeiden.

Zum einen gelten die im VVG geregelten gesetzlichen Obliegenheiten (z.B. vorvertragliche Anzeigepflichten gemäß §§ 19ff. VVG). Zum anderen sind die in den ARB vereinbarten Obliegenheiten zu beachten. Die ARB regeln sowohl Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalles als auch Obliegenheiten nach Eintritt des Rechtsschutzfalles.

Grüner Pfeil nach rechts Obliegenheitsverletzung vor Eintritt des Versicherungsfalles
Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalles, an deren Verletzung Leistungsfreiheit der Rechtsschutz Versicherung anknüpfen kann, findet man beim verkehrsbezogenen Rechtsschutz, nämlich Fahren ohne Fahrerlaubnis, Fahren ohne Berechtigung und Fahren mit einem nicht zugelassenen Kraftfahrzeug.

Leistungsfreiheit seitens der Rechtsschutz Versicherung entfällt jedoch für die Personen, die vom Fehlen der Fahrerlaubnis etc. ohne Verschulden keine Kenntnis hatten.

Grüner Pfeil nach rechts Obliegenheitsverletzung nach Eintritt des Versicherungsfalles
Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalles sind vor allem Informations-, Gefahrstands-, Schadenminderungs-, Abstimmungs- und Wartepflichten. Insbesondere hat der Versicherungsnehmer alles zu vermeiden, was eine unnötige Erhöhung der Kosten oder eine Erschwerung ihrer Erstattung durch die Gegenseite verursachen könnte.

Zur Leistungsfreiheit der Rechtsschutz Versicherung gilt hier Folgendes:

Kleiner grüner Haken Bei vorsätzlicher Verletzung einer Obliegenheit verliert der Versicherungsnehmer seinen Versicherungsschutz.

Kleiner grüner Haken Bei grob fahrlässiger Verletzung einer Obliegenheit ist die Rechtsschutz Versicherung berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnisses zu kürzen. Diese Quotierungsregelung beruht auf dem Wegfall des Alles-oder-Nichts Prinzips.

Kleiner grüner Haken Der vollständige oder teilweise Wegfall des Versicherungsschutzes hat bei der Verletzung einer nach Eintritt des Versicherungsfalles bestehenden Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit zur Voraussetzung, dass die Rechtsschutz Versicherung den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat.

Kleiner grüner Haken Weist der Versicherungsnehmer nach, dass er die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt hat, bleibt der Versicherungsschutz bestehen.

Kleiner grüner Haken Der Versicherungsschutz bleibt ferner bestehen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der der Rechtsschutz Versicherung obliegenden Leistung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat.

Ein eventuelles Verschulden seines Anwalts hat der Versicherungsnehmer wie eigenes Verschulden zu vertreten, da der Anwalt als Repräsentant des Versicherungsnehmers anzusehen ist.

Beispiel
Die Rechtsschutz Versicherung kann dann den Versicherungsschutz zumindest wegen grob fahrlässiger Obliegenheitsverletzung ganz oder teilweise versagen. Der Anwalt macht sich aber schadenersatzpflichtig mit der Folge des Verlustes seines Schadenersatzanspruchs.

Deckungszusage durch die Rechtsschutz Versicherung

Der Versicherungsnehmer hat Anspruch auf Versicherungsschutz durch die Rechtsschutz Versicherung, wenn er nach Eintritt eines Versicherungsfalls im versicherten Zeitraum im räumlichen Geltungsbereich der ARB rechtliche Interessen in einer bestimmten versicherten Eigenschaft und auf einem bestimmten Rechtsgebiet wahrzunehmen hat und auch kein Deckungsausschluss vorliegt.

Die Bestätigung des Versicherungsschutzes erfolgt durch die sogenannten Deckungszusage durch die Rechtsschutz Versicherung. Diese gilt immer nur für eine Instanz. Sie bezieht sich ausschließlich auf den gemeldeten Sachverhalt und auf die angekündigten rechtlichen Schritte. Werden im Laufe eines Verfahrens weitere rechtliche Schritte erwogen, muss jeweils erneut eine Deckungszusage eingeholt werden.

Die Deckungszusage wird von manchen Rechtsschutz Versicherung Anbietern aufgesplittet, also zunächst für die außergerichtliche Interessenwahrnehmung, dann für die erste Instanz, dann für die zweite Instanz und dann ggf. für die weitere Rechtsverfolgung erteilt. Für jede gesonderte Stufe hat der Versicherungsnehmer dann, um Regulierungsschwierigkeiten zu vermeiden, eine gesonderte Zusage einzuholen.

An seine Entscheidung ist die Rechtsschutz Versicherung grundsätzlich gebunden. Nachträgliche Einwendungen (z.B. wegen fehlender Erfolgsaussichten) sind nicht mehr möglich, wenn sie ihm im Zeitpunkt der Deckungsbestätigung bereits bekannt waren.

Erfolgt die Entscheidung der Rechtsschutz Versicherung über die Deckungszusage nicht zeitnah, kann der Versicherungsnehmer darauf vertrauen, dass Deckung gewährt wird. Gerät die Rechtsschutz Versicherung mit der ihm obliegenden Leistung in Verzug und erleidet der Versicherungsnehmer hierdurch einen Vermögensschaden, so kann sich die Rechtsschutz Versicherung schadenersatzpflichtig machen, wenn er die Verzögerung oder Unterlassung der Leistung verschuldet hat.

Besteht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen des Versicherungsnehmers nur teilweise Versicherungsschutz, übernimmt die Rechtsschutz Versicherung auch nur einen entsprechenden Anteil der Kosten. Stehen beispielsweise beim Strafrechtsschutz mehrere Vorwürfe im Raum, zu denen nur für einen Teil Versicherungsschutz in Betracht kommt, so wird die Deckungszusage auch nur für diesen Teil erteilt. Dies kann etwa der Fall sein, wenn es im Verkehrs Strafrechtsschutz um das Fahren unter Alkoholeinfluss und gleichzeitig um Widerstand gegen Polizeibeamte geht.

Deckungsablehnung seitens der Rechtsschutz Versicherung

Da die Rechtsschutz Versicherung keinen uneingeschränkten Versicherungsschutz gewährt, kommt es nicht selten zu Deckungsablehnungen. Die Rechtsschutz Versicherung kann beispielsweise vorvertragliche Ereignisse, das Eingreifen eines Risikoausschlusses oder auch mangelnde Erfolgsaussichten einwenden.

Allerdings ist es nach der Rechtsprechung nicht zulässig, dass ein Rechtsschutzversicherer, der die Deckung z.B. wegen einer Obliegenheitsverletzung oder eines Risikoausschlusses abgelehnt hat, sich im Deckungsprozess erstmalig auf fehlende Erfolgsaussicht oder Mutwilligkeit beruft.

Zwecks Überprüfung einer ablehnenden Entscheidung des Versicherers geben die ARB dem Versicherungsnehmer mehrere Möglichkeiten an die Hand, nämlich den sog. Stichentscheid, das Schiedsgutachterverfahren und die Deckungsklage.

Der Stichentscheid und das Schiedsgutachterverfahren sind ausschließlich für die Fälle vorgesehen, in denen der Rechtsschutzversicherer die Deckung abgelehnt hat, weil

Kleiner grüner Haken der durch die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen voraussichtlich entstehende Kostenaufwand unter Berücksichtigung der berechtigten Belange der Versichertengemeinschaft in einem groben Missverhältnis zum angestrebten Erfolg steht oder

Kleiner grüner Haken die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen in den Fällen des § 2a bis g keine Aussicht auf Erfolg hat und die Rechtsschutz Versicherung dies dem Versicherungsnehmer unter Angabe der Gründe schriftlich mitgeteilt hat.

Die ARB lassen den Rechtsschutz Versicherung Anbietern die Wahl, ob sie einen Stichentscheid oder ein Schiedsgutachterverfahren in ihren Bedingungen regeln:

Grüner Pfeil nach rechts Schiedsgutachterverfahren
Beim sogenannten Schiedsgutachterverfahren (Alternative 1 in § 18 ARB) besteht die Möglichkeit, die Meinungsverschiedenheiten in Bezug auf eine Deckungsablehnung durch einen Schiedsgutachter verbindlich klären zu lassen.

Bei dem von der zuständigen Rechtsanwaltskammer zu benennenden Schiedsgutachter soll es sich um einen Rechtsanwalt handeln, der in einem anderen Landgerichtsbezirk als der vom Versicherungsnehmer beauftragte Anwalt zugelassen ist. Einzelheiten sind in den Grundsätzen über das Schiedsverfahren geregelt, die von der Bundesrechtsanwaltskammer und dem GDV beschlossen wurden.

Erfolgt die Versagung des Versicherungsschutzes aus anderen Gründen, ist die Einleitung eines Schiedsverfahrens nicht möglich.

Die Entscheidung des Schiedsgutachters ist für die Rechtsschutz Versicherung bindend, während der Versicherungsnehmer die Entscheidung nicht akzeptieren muss und weiterhin Deckungsklage erheben kann.

Der Versicherungsnehmer trägt hier die eigenen Anwaltskosten sowie diejenigen des Schiedsgutachters, wenn sich herausstellt, dass die Deckungsablehnung berechtigt war. Die Rechtsschutz Versicherung trägt die Kosten des Versicherungsnehmers und die Kosten des Schiedsgutachters, wenn seine Entscheidung ganz oder teilweise unberechtigt war.

Grüner Pfeil nach rechts Stichentscheid
Beim sogenannten Stichentscheid (Alternative 2 in § 18 ARB) hat der Versicherungsnehmer das Recht, einen für ihn bereits tätigen oder noch zu beauftragenden Rechtsanwalt zu veranlassen, gegenüber der Rechtsschutz Versicherung substantiiert schriftlich zu begründen, dass die Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen in einem angemessenen Verhältnis zum angestrebten Erfolg steht und hinreichende Aussicht auf Erfolg verspricht.

Der Stichentscheid muss den Streitstoff darstellen, auf die Beweissituation eingehen, sich mit Gegenargumenten auseinandersetzen und erkennen lassen, in welchen Punkten der Anwalt die Auffassung der Rechtsschutz Versicherung für unrichtig hält.

Ein ausreichend begründeter Stichentscheid ist für beide Parteien bindend, es sei denn, er weicht offenbar erheblich von der Sach- oder Rechtslage ab. Bei der Beurteilung der offenbaren Unrichtigkeit kann man sich am Leitbild des VVG (§ 84 VVG) orientieren, der das Sachverständigenverfahren der Schadensversicherung regelt.

Eine offenbare Unrichtigkeit ist dann anzunehmen, wenn sich diese einem sachkundigen Beobachter sofort aufdrängt. Die Übersendung einer schon eingereichten Klage oder Rechtsmittelbegründung durch den Rechtsanwalt wird allerdings nicht als bindender Stichentscheid gewertet.

Die Kosten für dieses Verfahren trägt die Rechtsschutz Versicherung. Gegenstandswert ist nicht der Wert der Hauptsache, sondern der voraussichtlich notwendige Kostenaufwand in Höhe der eigenen und gegnerischen Anwaltskosten sowie ggf. der Gerichtskosten erster Instanz.

Grüner Pfeil nach rechts Deckungsklage
Mit der Deckungsklage hat der Versicherungsnehmer die Möglichkeit, einen behaupteten Versicherungsanspruch gerichtlich feststellen zu lassen: Lehnt die Rechtsschutz Versicherung, mit welcher Begründung auch immer, den Versicherungsschutz endgültig ab oder behauptet der Versicherungsnehmer, dass der Schiedsspruch des Rechtsanwalts nach § 18 ARB offenbar von der wirklichen Sach- und Rechtslage erheblich abweicht, kann er Deckungsklage erheben.

Eine Zahlungsklage gegen die Rechtsschutz Versicherung kommt nur dann in Betracht, wenn der Versicherungsnehmer die Kosten bereits übernommen hat. In den Fällen, in denen die tatsächliche Kostenbelastung noch nicht feststeht, ist Leistungs- oder Feststellungsklage zu erheben, mit welcher der Versicherungsnehmer Befreiung von einer Kostenschuld gegenüber einem Kostengläubiger bzw. Feststellung der Leistungspflicht der Rechtsschutz Versicherung begehrt.

Das zuständige Gericht bestimmt sich bei Klagen gegen die Rechtsschutz Versicherung gemäß § 20 ARB nach dessen Sitz oder einer zuständigen Niederlassung der Rechtsschutz Versicherung. Bei Mitwirkung eines Versicherungsagenten bestimmt sich die Zuständigkeit auch nach dessen Niederlassung oder Wohnort.

Falls für die Rechtsschutz Versicherung ein Schadenabwicklungsunternehmen tätig ist, ist nicht die Rechtsschutz Versicherung selbst, sondern das beauftragte Schadenabwicklungsunternehmen gemäß VVG (§ 126 VVG) Klagegegnerin. Für diese Stellung (sog. Passivlegitimation) ist jedoch Voraussetzung, dass im Versicherungsschein der Hinweis auf das Abwicklungsunternehmen enthalten ist.

Wird Deckungsklage in der Form der Zahlungsklage erhoben, so entspricht der Streitwert dem Zahlungsanspruch. Bei einer Feststellungsklage wird der Streitwert in der Regel mit 80 % vom Wert der insgesamt anfallenden Anwalts- und Gerichtskosten veranschlagt.

Selbstbehalt in der Rechtsschutz Versicherung

Es ist möglich und weitgehend üblich, in der Rechtsschutz Versicherung zum Zwecke der Prämienersparnis gemäß § 5 Abs. 3c ARB einen Selbstbehalt je versicherter Leistungsart zu vereinbaren.

Dann ist die Leistungspflicht der Rechtsschutz Versicherung von vornherein um diesen Betrag gemindert. Häufig wird eine Selbstbeteiligung von 100 oder 250 EUR als Fixbetrag, manchmal auch ein prozentualer Betrag von z.B. 10%, mindestens 125 EUR, gewählt.

Beim Selbstbehalt sehen einige Rechtsschutz Versicherung Anbieter Besonderheiten vor, z.B.:

Kleiner grüner Haken Ist der Rechtsschutzfall mit einer Erstberatung erledigt worden, werden die Beratungskosten ohne Abzug einer Selbstbeteiligung übernommen.

Kleiner grüner Haken Bei Rechtsschutzfällen im Ausland wird die vereinbarte Selbstbeteiligung bei den Gebühren für den ausländischen Anwalt nicht in Abzug gebracht.

Kleiner grüner Haken Entstehen aus demselben Schadenereignis mehrere Rechtsschutzfälle, gilt insgesamt für alle Rechtsschutzfälle höchstens die vereinbarte bzw. die durch das Schadenfreiheitssystem verminderte Selbstbeteiligung.

Kleiner grüner Haken Wurde in den vergangenen beiden Jahren seit Vertragsbeginn kein Rechtsschutzfall gemeldet, reduziert sich die Selbstbeteiligung zur Rechtsschutz Versicherung zu Beginn des nächsten Versicherungsjahres um ein Drittel.

Beispiel
Der für eine Selbstbeteiligung gewährte Prämienvorteil ist manchmal vergleichsweise geringfügig. Sieht eine Rechtsschutz Versicherung im Falle einer vereinbarten Selbstbeteiligung von der Beauftragung eines Rechtsanwalt im Hinblick auf die unverhältnismäßigen Kosten (z.B. bei einem relativ geringen Bußgeld) ab, so ist zu beachten, dass ohne eine anwaltliche Vertretung Nachteile zum Beispiel bezüglich des Punktekontos im Verkehrszentralregister entstehen können. Diese Konsequenzen sind bei der Wahl einer Selbstbeteiligung zu berücksichtigen.

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