Gesetzliche Rentenversicherung
Die gesetzliche Rentenversicherung war bislang für einen sehr großen Teil der Bevölkerung die einzige Altersversorgung. Das Versicherungsverhältnis in der gesetzlichen Rentenversicherung entsteht Kraft des Sozialgesetzbuches, im Streitfall sind die Sozialgerichte zuständig.
Die Träger der Rentenversicherung sind seit 01.10.2005 zur Deutsche Rentenversicherung (DRV) zusammengeschlossen. Nach dieser Neustrukturierung gibt es unter diesem Dach die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See und die Deutsche Rentenversicherung Bund und 16 Landesversicherungsanstalten.
Der Beitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung richtet sich nach einem, vom Gesetzgeber festgelegten, Prozentsatz des monatlichen Einkommens. Der maximale Beitrag richtet sich nach der Beitragsbemessungsgrenze, die jedes Jahr neu festgelegt wird (2013: 5.800 EUR (West) bzw. 4.900 EUR (Ost), 2012: 5.600 EUR (West) bzw. 4.800 EUR (Ost)).
Selbstständige sind nur in den in § 2 SGB VI genannten Fällen in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig. Dazu gehören bei Vorliegen der Voraussetzungen z.B. Lehrer, Erzieher, Hebammen, Künstler, Scheinselbstständige und Publizisten. Die Regelungen für diese speziellen Personenkreise können hier aus Gründen der Übersichtlichkeit nicht dargestellt werden.
Weiterführende Informationen zur gesetzlichen Rentenversicherung
Der Generationenvertrag
Rentenhöhe
Verhältnis Beitragszahler - Rentner
Altersvermögensgesetz
Alterseinkünftegesetz
Landwirtschaftliche Alterskassen
Der Generationenvertrag
Die Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherungen werden im Umlageverfahren auf der Grundlage des sogenannten Generationenvertrages finanziert. Generationenvertrag heißt, dass die jetzt erwerbstätigen Bürger mit ihren Beiträgen in die gesetzliche Rentenversicherung die jetzigen Rentenempfänger finanzieren.
Die Rentenansprüche der heutigen Beitragszahler wiederum werden mit den Beiträgen der nachfolgenden in die Rentenversicherung einzahlenden Generationen finanziert. Nicht die eigenen Beitragsleistungen in die Rentenversicherung sind maßgeblich für die Finanzierbarkeit der eigenen Rente, sondern das Beitragsaufkommen späterer Generationen ist hier entscheidend. Aus diesem Grund wirken sich die alternde Bevölkerung und die hohe Arbeitslosigkeit so destabilisierend auf das System aus.
Die Rentenformel für die Berechnung der Altersrenten lautet vereinfacht ausgedrückt:
Rentenhöhe = Summe der Entgeltpunkte x aktueller Rentenwert x Rentenartfaktor
Seit dem 01.07.2012 beträgt der aktuelle Rentenwert 28,07 EUR (Ost 24,92 EUR).
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Rentenhöhe
Die Bundesregierung setzt den aktuellen Rentenwert unter Berücksichtigung der Entwicklung der durchschnittlichen Netto-Arbeitsentgelte jährlich neu fest.
Entscheidend für die Rentenhöhe sind die persönlichen Entgeltpunkte, die aus dem Verhältnis des persönlichen Einkommens zum Durchschnittseinkommen ermittelt werden. Ein Entgeltpunkt wird dem Rentenkonto gutgeschrieben wenn das eigene Einkommen genau dem Durchschnittseinkommen entspricht.
Diese Beträge sind aber eher theoretischer Natur, da nach einer Studie der OECD das tatsächliche Alter beim Ausscheiden aus dem Berufsleben in Deutschland bei Männern bei 60,5 Jahren und bei Frauen bei 58,4 Jahren liegt. Es ist eher unwahrscheinlich, dass in diesem Alter bereits 45 Versicherungsjahre erreicht worden sind.
Seit 01.07.2012 hat ein Versicherter nach 45 Versicherungsjahren z.B. einen Anspruch auf eine monatliche Brutto-Altersrente in Höhe von ca. 1.263,15 EUR (West) bzw. 1.121,40 EUR (Ost).
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Verhältnis Beitragszahler - Rentner
Da sich das Verhältnis von Beitragszahlern der gesetzlichen Rentenversicherung und den Rentenbeziehern immer mehr verschlechtert - es gibt immer mehr Rentenbezieher und immer weniger Beitragszahler - ist die gesetzliche Rentenversicherung auf Zuschüsse des Staates angewiesen.
Aktuell zahlen 100 Aktive für 48 Rentner, im Jahre 2030 wird das Verhältnis 1:1 betragen, d.h. jeder Arbeitnehmer muss einen Rentner finanzieren. Aus diesem Grund - Stichwort Staatsverschuldung - sind grundlegende Reformen in der Rentenversicherung zum Teil bereits umgesetzt worden: Höhere Beiträge und niedrigere Rentenleistungen, Verlängerung der Lebensarbeitszeit, sogar an Einschnitte in bereits gezahlte Renten wird gedacht.
Die Ergebnisse der Sachverständigenkommission zur Neuordnung der steuerrechtlichen Behandlung von Altersvorsorgeaufwendungen und Altersbezügen unter der Leitung des Darmstädter Professors Bert Rürup sind eingeflossen in das Alterseinkünftegesetz und das Nachhaltigkeitsgesetz, die beide zum 01.01.2005 in Kraft getreten sind. Das Alterseinkünftegesetz bietet zusätzliche Möglichkeiten, Altersvorsorge steuerbegünstigt zu betreiben und das Nachhaltigkeitsgesetz ergänzt die Rentenformel um einen Nachhaltigkeitsfaktor, der die Entwicklung des zahlenmäßigen Verhältnisses von Rentnern zu Beitragszahlern berücksichtigt.
Weitere Auswirkungen dieses Gesetzes sind:
Senkung der Mindest-Schwankungsreserve auf 20 %
Aussetzung der Rentenanpassung
Änderung des Auszahlungstermins für Neurentner
Voller Beitrag zur Pflegeversicherung für Rentner
Trotz dieser Maßnahmen sind die Probleme der Gesetzlichen Rentenversicherung nicht behoben und Themen wie Verschiebung des Rentenbeginnalters, Höhe der Beitragssätze oder gar Kürzung der bereits gezahlten Renten bleiben in der Diskussion.
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Altersvermögensgesetz
Der Bundesrat hat am 11. Mai 2001 nach langer Diskussion im Vermittlungsausschuss das Altersvermögensgesetz verabschiedet. Dies hat das bisherige Rentensystem umfassend reformiert und die private und die betriebliche Altersvorsorge durch entsprechende gesetzgeberische Maßnahmen fördert. Zusammen mit dem Altersvermögensergänzungsgesetz sind damit folgende Änderungen seit 01.01.2002 wirksam:
Einheitliches Rentenniveau von 67 % ab 2030 beim Eckrentner (45 Jahre Beitragszeiten)
Reformierung der Witwen- und Witwerrenten
Verbesserung rentenrechtlicher Absicherung jüngerer Versicherter mit lückenhaften Erwerbsverläufen
Förderung der kapitalgedeckten Altersvorsorge
Reformierung des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG)
Grundsicherung zur Vermeidung verschämter Altersarmut (seit 01.01.2003)
Auskunftsservice der Rentenversicherungsträger
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Alterseinkünftegesetz
Am 01.01.2005 ist das Gesetz zur Neuordnung der einkommensteuerrechtlichen Behandlung von Altersvorsorgeaufwendungen und Altersbezügen (kurz: Alterseinkünftegesetz - AltEinkG) in Kraft getreten. Dieses Gesetz regelt die einkommensteuerliche Behandlung von Aufwendungen für die Altersvorsorge und der daraus erzielten Alterseinkünfte. Ziel ist es, Arbeitnehmer durch Steuervergünstigungen zu animieren mehr für die private Vorsorge zu investieren.
Altersvorsorgeprodukte werden eingeteilt in die drei Kategorien:
Basisvorsorge
Zusatzvorsorge
andere Vorsorgeaufwendungen
Aufwendungen zur gesetzlichen Rentenversicherung und gleichgestellten Systemen wie z.B. berufsständische Versorgungswerke sowie Rentenversicherungen, die bestimmten Anforderungen genügen (Rürup-Rente), gehören zur Basisversorgung und werden in Schritten steuerfrei gestellt. Im Gegenzug unterliegen Renten aus diesen Systemen der vollen Versteuerung.
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Landwirtschaftliche Alterskassen
Träger der Alterssicherung von Landwirten sind die landwirtschaftlichen Alterskassen, die bei den landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften errichtet sind. Sie gehören nicht zur gesetzlichen Rentenversicherung, sondern sind ein eigenständiger Zweig der Sozialversicherung und stellen eine Teilsicherung dar.
Ihre Leistungen ähneln der gesetzlichen Rentenversicherung. Es werden gezahlt: Altersrenten, Erwerbsunfähigkeitsrenten, Witwen- und Waisenrenten, Rehabilitationsleistungen, Betriebs- und Haushaltshilfen sowie Überbrückungshilfen.
Eingezahlt werden einkommensunabhängige Beiträge. Die Leistungen aus der landwirtschaftlichen Alterskasse sind niedriger als die der gesetzlichen Rentenversicherung.
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