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Rürup Rente

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Informationen und Vergleich über die Rürup Rente

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Rürup Rente

Rürup Rente

Mit Einführung des Alterseinkünftegesetzes werden Aufwendungen für die Altersvorsorge in drei Schichten abgestuft steuerlich begünstigt: Basisvorsorge (Rürup Rente), Zusatzvorsorge und andere Vorsorgeaufwendungen.

Die Basisrente, auch Rürup Rente genannt, zählt zur Basisvorsorge, genau wie die
Kleiner grüner Haken gesetzliche Rentenversicherung,
Kleiner grüner Haken berufsständische Versorgungswerke,
Kleiner grüner Haken landwirtschaftliche Alterskassen.

Sie stellt eine private kapitalgedeckte Leibrentenversicherung dar, die die Fördervoraussetzungen erfüllt, wenn
Kleiner grüner Haken der Vertrag nur die Zahlung einer monatlichen auf das Leben des Steuerpflichtigen bezogenen lebenslangen Leibrente nicht vor Vollendung des 60. Lebensjahres oder
Kleiner grüner Haken die ergänzende Absicherung des Eintritts der Berufsunfähigkeit (Berufsunfähigkeitsrente), der verminderten Erwerbsfähigkeit (Erwerbsminderungsrente) oder von Hinterbliebenen (Hinterbliebenenrente) vorsieht.

Die genannten Ansprüche dürfen nicht
Kleiner grüner Haken vererblich
Kleiner grüner Haken übertragbar
Kleiner grüner Haken beleihbar
Kleiner grüner Haken veräußerbar und
Kleiner grüner Haken kapitalisierbar sein.
Kleiner grüner Haken Es darf darüber hinaus kein Anspruch auf Auszahlungen bestehen.

Unter folgenden Menüpunkten finden Sie weiterführende Informationen zur Rürup Rente,
Besteuerung der Rürup RenteBesteuerung der Rürup Rente
Pfändungsschutz von Basisrenten (Rürup Rente)Pfändungsschutz von Basisrenten (Rürup Rente)
Günstigerprüfung - Rürup RenteGünstigerprüfung - Rürup Rente
Grundsätze der Rürup FörderungGrundsätze der Rürup Förderung
Beamten- und WerkspensionenBeamten- und Werkspensionen

Nach § 52 Nr. 24 EStG gilt für Vertragsabschlüsse nach dem 31.12.2011, dass die Zahlung der Leibrente nicht vor Vollendung des 62. Lebensjahres vorgesehen ist.

Gemäß § 10 Abs. 3 EStG sind Aufwendungen bis zu 20.000 EUR pro Person als Sonderausgaben abziehbar. Im Übergangszeitraum sind seit dem Jahr 2005 zunächst 60 % dieses Betrages begünstigt (in 2011: 72 %).

Der Prozentsatz steigt in 2 %-Schritten bis der Höchstbetrag im Jahr 2025 erreicht ist. In der Auszahlungsphase sind Rentenzahlungen aus diesen Produkten steuerpflichtig. Die Versteuerung begann bei 50 % im Jahr 2005, steigt bis 2020 auf 80 % und erreicht im Jahr 2040 100 %.

Spätere Rentenerhöhungen (z.B. aus Dynamiken, Überschüssen u.a.) sind einzeln zu betrachten und mit dem im entsprechenden Beginnjahr prozentualen Steuersatz anzusetzen. Dies gilt ebenfalls für die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung.

Beispiel

Besteuerung der Rürup Rente

Mit dem BMF-Schreiben vom 30.01.2008 - IV C 8 - S 2222/07/0003 hat das Bundesfinanzministerium klargestellt, dass die ergänzende Absicherung des Eintritts der Berufsunfähigkeit, der verminderten Erwerbsfähigkeit und von Hinterbliebenen nur dann unschädlich ist, wenn mehr als 50 % der konkret vom Steuerpflichtigen zu zahlenden (Gesamt-)Beiträge auf die eigene Altersversorgung des Steuerpflichtigen entfallen.

Überschussanteile aus den entsprechenden Risiken dürfen die darauf entfallenden Beiträge mindern. Diese Regelung gilt nicht für Beitragsanteile, die ausschließlich der Beitragsbefreiung im Falle einer Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit dienen.

Renten wegen Berufsunfähigkeit (Erwerbsminderung, o.a.), die im Rahmen einer Basisrente abgeschlossen wurden, sind nach den gleichen Vorschriften zu versteuern wie Altersrenten, werden also mit dem im Bezugsjahr entsprechenden steuerpflichtigen Anteil dem Einkommen hinzugerechnet. Günstigerprüfung
In den Jahren 2005 bis 2019 wird im Rahmen der Günstigerprüfung ermittelt, ob die bis 2004 geltende Berechnung der Vorsorgeaufwendungen günstiger ist als die neue Regelung. Mit dem Jahressteuergesetz 2007 wurde dieser Betrag rückwirkend ab 01.01.2006 um den Erhöhungsbetrag gemäß § 10 Abs. 3 EStG erhöht, sodass auch Selbstständige und Freiberufler alle Einzahlungen in eine Basisrente vom ersten Euro an steuerlich geltend machen können. Freiberufler und Selbstständige haben darüber hinaus den Vorteil, dass Einzahlungen in ein berufsständisches Versorgungswerk nicht angerechnet werden.

Diese Regelung hebt die steuerlichen Nachteile auf, die entstehen, wenn Aufwendungen für eine zusätzliche Basisrente steuerlich unberücksichtigt bleiben, die Leistungen im Rentenalter aber voll versteuert werden müssen.

Mit der Gesetzesänderung dürfte die Rürup Rente Produkte auch von Banken und Fondsgesellschaften vertrieben werden. Die genaue Ausgestaltung ist zwischen der Versicherungswirtschaft und ihrer Konkurrenz noch umstritten.

Zertifizierung für Basisrentenverträge
Seit dem 01.07.2010 hat das Bundeszentralamt für Steuern die Zertifizierung für Basisrentenverträge übernommen. Rürup Rente Verträge, die mit Datum 01.07.2011 nicht sämtliche Voraussetzungen für die Zertifizierung erfüllen, werden steuerlich nicht mehr anerkannt. Versicherer, deren Verträge die aufgestellten Kriterien zum 01.07.2011 nicht erfüllt haben, haben die Bedingungen regelmäßig angepasst, ihre Kunden darüber informiert und deren Zustimmung hierzu eingefordert. Verträge, bei denen keine Zustimmung der Kunden vorliegt und die damit nicht den Erfordernissen der Zertifizierungsstelle genügen, gelten auch rückwirkend als steuerschädlich.

Der bislang erforderliche Einzelnachweis für jeden Steuerpflichtigen gegenüber seinem Finanzamt entfällt seit 2010. Die Daten können mit Zustimmung des Berechtigten aufgrund der Identifikationsnummer beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) elektronisch übermittelt werden (§ 5 Abs. 1 Nr. 18 und 34 FVG und § 22a EStG).


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Pfändungsschutz von Basisrenten (Rürup Rente)

Strittig ist die Frage, inwieweit eine Rürup Rente (Basisrente) dem Pfändungsschutz unterliegt, da nicht selten mit diesem Argument bei Kunden (insbesondere Selbstständigen) geworben wird und sich hieraus echte Haftungsfragen für Vermittler und Berater ergeben können.

Eine Meinung vertritt die Ansicht, dass eine Basisrente lediglich gem. § 851c ZPO in der Staffelung nach § 851 Abs. 2 ZPO geschützt wird, d.h., je älter der Versicherungsnehmer ist, desto größer ist das geschützte Vermögen (begrenzt auf max. 238.000 EUR). Dieses Kapital von 238.000 EUR entspricht dann auch bei Verrentung einer lebenslangen Rente aus der Rürup Rente auf Hartz IV-Niveau und entspricht damit der Intention der Gesetzgebung (siehe BT-Drucks. 16/886).

Nach anderer Ansicht ist die Rürup Rente (Basisrenten) grundsätzlich vor Pfändungszugriffen geschützt. Das ergibt sich aus den Voraussetzungen in § 10 EStG sowie den Allgemeinen Versicherungsbedingungen, die einen Rückkaufswert nicht vorsehen, sondern lediglich eine Beitragsfreistellung und nur die Auszahlung einer monatlichen Rente frühestens ab dem 60. Lebensjahr.

Ebenso kann der Pfändungsschutz von Basisrenten dadurch verloren gehen, dass eine eingeschlossene Berufsunfähigkeitszusatzversicherung nicht in Relation zur späteren Altersrente steht. Hintergrund hierfür ist eine vom BGH geforderte durchgehende Versorgung bei Berufsunfähigkeit. Wird keine lebenslange Berufsunfähigkeitsrente gezahlt, dann müssen Berufsunfähigkeitsrente und spätere Altersrente auf einem vergleichbaren Niveau sein.

Unstrittig ist, dass in der Rentenbezugsphase eine Rürup Rente gem. § 851d ZPO, wie Arbeitseinkommen, pfändbar ist.

Hinweis



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Günstigerprüfung - Rürup Rente

Zur Vermeidung von Schlechterstellungen der Steuerpflichtigen beim Abzug von Vorsorgeaufwendungen werden in der Übergangsphase mindestens so viele Vorsorgeaufwendungen bei der Ermittlung der einkommensteuerrechtlichen Bemessungsgrundlage berücksichtigt, wie dies nach dem Rechtsstand 2004 möglich ist (Günstigerprüfung bis 2019). Dabei wird der bisherige Vorwegabzug schrittweise bis zum Jahr 2019, beginnend ab dem Jahr 2011, verringert.

Ab dem Jahr 2020, d.h. zu einem Zeitpunkt, zu dem 90 vom Hundert der Altersvorsorgebeiträge steuermindernd berücksichtigt werden, wird auf die Durchführung einer Günstigerprüfung verzichtet.

Bei der Vergleichsberechnung nach altem Recht wird erst ab dem Jahr 2011 der bisherige Vorwegabzug im Rahmen der Höchstbetragsberechnung nach § 10 Abs. 3 EStG a.F. abgeschmolzen. Diese Beträge zur Rürup Rente sind den Tabellen in § 10 Abs. 4a und § 10c Abs. 5 EStG zu entnehmen.

Jahr Vorwegabzug Grundhöchstbetrag Hälftiger Höchstbetrag
2012 2.400 Euro 1.334 Euro 667 Euro
2013 2.100 Euro 1.334 Euro 667 Euro
2014 1.800 Euro 1.334 Euro 667 Euro
2015 1.500 Euro 1.334 Euro 667 Euro
2016 1.200 Euro 1.334 Euro 667 Euro
2017 900 Euro 1.334 Euro 667 Euro
2018 600 Euro 1.334 Euro 667 Euro
2019 300 Euro 1.334 Euro 667 Euro

Im Rahmen einer Günstigerprüfung werden die sich nach dem neuen Recht ergebenden Sonderausgabenabzugsbeträge für Vorsorgeaufwendungen (Altersvorsorgeaufwendungen und sonstige Vorsorgeaufwendungen wie der Rürup Rente) mit den Werten verglichen, die sich nach altem Recht (Rechtsstand 2004) ergeben würden. Es werden allerdings nur diejenigen Aufwendungen in die Günstigerprüfung einbezogen, die nach geltendem Recht den Vorsorgeaufwendungen zuzuordnen sind.

Hinweis

Beispiel
Bei der Günstigerprüfung wird ermittelt, ob das sich für die Vorsorgeaufwendungen ergebende Abzugsvolumen nach § 10 Abs. 3 EStG und § 10 Abs. 4 EStG (Abzugsvolumen nach neuem Recht) günstiger ist als das Abzugsvolumen, welches sich unter Anwendung des § 10 Abs. 3 EStG in der bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Fassung mit den in § 10 Abs. 4a Satz 1 EStG genannten Höchstbeträgen für den Vorwegabzug (Abzugsvolumen altes Recht) ergibt. Der höhere Betrag wird bei der Ermittlung der einkommensteuerlichen Bemessungsgrundlage berücksichtigt.

Dieses Verfahren führt bei bestimmten Personengruppen (z.B. bei ledigen Selbstständigen, die nicht in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung pflichtversichert sind) in besonders gelagerten Fällen dazu, dass eine zusätzliche Beitragszahlung zugunsten einer Rentenversicherung im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b EStG (Basisrente - Rürup Rente) die als Sonderausgaben zu berücksichtigenden Beträge nicht erhöht.


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Grundsätze der Rürup Förderung

Nachdem der Gesetzgeber im Jahr 2002 die Riester-Förderung eingeführt hat, lief zunächst die bisherige Förderung des Aufbaus privater Altersversorgung ohne Änderung weiter. Seit 2005 ist die Besteuerung der Rürup Rente und Altersvorsorgeaufwendungen mit einem schrittweisen Übergang zu einem einheitlichen System der nachgelagerten Besteuerung mit zunehmender Steuerfreistellung der Altersvorsorgeaufwendungen neu geregelt.

Die Änderungen sind in erster Linie auf die Vorschläge der sogenannten Rürup Kommission zurückzuführen. Steuerlich begünstigt werden u.a. neue Produkte von (privaten) Leibrentenversicherungen, die mit der gesetzlichen Rentenversicherung zur sogenannten Basisversorgung zählt. Die sogenannte Riester Förderung bleibt daneben als weiteres Standbein der privaten Altersversorgung bestehen.

Mit dem Gesetz zur Neuordnung der einkommensteuerrechtlichen Behandlung von Altersvorsorgeaufwendungen und Altersbezügen (Alterseinkünftegesetz - AltEinkG) vom 05.07.2004 reagierte die Bundesregierung auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 6. März 2002 (BVerfG, 06.03.2002 - 2 BvL 17/99, BVerfGE 105, 73), in dem die Unvereinbarkeit der unterschiedlichen Besteuerung der Beamtenpensionen und der Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung festgestellt wurde.

Die Neuregelung geht jedoch über die Forderungen des Bundesverfassungsgerichts hinaus. Das Ziel ist, den Lebensunterhalt aller Bürger im Alter auch in Zukunft zu sichern. Neben einer Gleichbehandlung aller Versorgungsempfänger soll vor allem der Neugestaltung der Altersvorsorge Rechnung getragen und damit ein transparentes und gerechtes Modell geschaffen werden. Mittels einer schrittweisen Einführung der nachgelagerten Besteuerung, über einen Zeitraum von 35 Jahren, sollen Verwerfungen vermieden werden.

Steuerfreiheit von Beiträgen zur privaten Altersvorsorge
Auf der Seite der Aufwendungen für die Altersvorsorge wird ein bestimmter Teil der Vorsorgeaufwendungen zur gesetzlichen Rentenversicherung und zwar Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil durch die Neuregelung des Sonderausgabenabzugs von einer Einkommensteuerbelastung freigestellt. Der steuerfreie Anteil der Altersvorsorgeaufwendungen wie zur Rürup Rente steigt sukzessive bis zum Jahr 2025 auf 100 % der Höchstgrenzen von 20.000 EUR jedes Jahr um 2 Prozentpunkte. Das bedeutet, dass Altersvorsorgeaufwendungen im Rahmen der Höchstgrenze bereits im Jahr 2025 zu 100 % steuerfrei sind, die Besteuerung von 100 % der Renten jedoch erst 15 Jahre später wirksam wird und damit insgesamt eine Steuerentlastung der Bürger erfolgt.

Dadurch, dass die Besteuerung von Renten nur schrittweise ansteigt, bei gleichzeitiger Verbesserung der Abzugsfähigkeit von Altersvorsorgeaufwendungen, soll eine Doppelbesteuerung vermieden werden.

Für 2011 werden 72 % von 20.000 EUR pro Jahr (d.h. 14.400 EUR) der Rürup Rente Vorsorgeaufwendungen berücksichtigt.

Hinweis
Um sicherzustellen, dass durch die Systemumstellung niemand schlechter gestellt wird, ist eine sogenannte Günstigerprüfung vorgesehen, d.h., altes Recht gilt vor neuem Recht.

In außergewöhnlichen Fällen können Rentnerinnen und Rentner, die mindestens über 10 Jahre Rentenbeiträge in Höhe eines Betrages oberhalb des Höchstbeitrages zur gesetzlichen Rentenversicherung geleistet haben, für die auf diesen Beiträgen beruhenden Renten die günstigere Besteuerung mit dem Ertragsanteil wählen.


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Beamten- und Werkspensionen

Pensionen unterliegen immer schon der nachgelagerten Besteuerung. Da nach Ablauf der Übergangsphase für die Besteuerung (2040) Beamtenpensionen und Renten steuerrechtlich gleichbehandelt werden, werden der Versorgungsfreibetrag (§ 19 Abs. 2 EStG) für Beamtenpensionen und Werkspensionen sowie der Altersentlastungsbetrag (§ 24a EStG, ursprünglich = 40 % des Arbeitslohns ohne Versorgungsbezüge und der positiven Summe der Einkünfte ohne Arbeitslohn; höchstens 1.908 EUR) für übrige Einkünfte schrittweise für jeden ab 2006 neu in Ruhestand tretenden Jahrgang in dem Maße verringert, in dem die Besteuerungsanteile der Leibrenten erhöht werden.

Diese Beträge zur Rürup Rente werden für jeden Jahrgang festgeschrieben, d.h., für den einzelnen Pensionär bleibt der bei Eintritt geltende Versorgungsfreibetrag für die gesamte Dauer des Versorgungsbezugs gleich.

Anpassungsmöglichkeit, Neuberechnung und Vereinfachung
Klargestellt wird in § 19 Abs. 2 Satz EStG, dass regelmäßige Anpassungen des Versorgungsbezugs, so z.B. auch die Anpassungen nach § 16 BetrAVG, nicht zu einer Neuberechnung des Versorgungsfreibetrages und des Zuschlags zum Versorgungsfreibetrag führen.

§ 19 Abs. 2 Satz 10 EStG sieht bei Änderungen des Versorgungsbezugs aufgrund besonderer Umstände eine Ausnahme von der Festschreibung des Versorgungsfreibetrages und des Zuschlags zum Versorgungsfreibetrag für die Zukunft vor. In einer nicht geringen Anzahl von Fällen ändert sich die Höhe eines Versorgungsbezugs im Laufe der Zeit durch besondere Umstände; er kann auch von Anfang an gemindert sein. So werden beamtenrechtliche Versorgungsbezüge gemindert, wenn ein Versorgungsberechtigter daneben noch anderes Einkommen bezieht. Dies sind insbesondere Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen (§ 53 des Beamtenversorgungsgesetzes (BeamtVG)), andere Versorgungsbezüge (§ 54 BeamtVG), Rürup Rente (§ 55 BeamtVG) oder Versorgungsbezüge aus zwischenstaatlicher und überstaatlicher Verwendung (§ 56 BeamtVG). Bei Wegfall solcher Anrechungstatbestände erhöht sich der Versorgungsbezug entsprechend.

Neben dem Zusammentreffen mit anderem Einkommen haben auch Kürzungen mit familienrechtlichem Ursprung Eingang in das Versorgungsrecht gefunden (§ 57 BeamtVG). Bei nicht beamtenrechtlichen Versorgungsbezügen können aus ähnlichen Rechtsgründen ebenfalls Kürzungen oder Erhöhungen eintreten (z.B. § 5 BetrAVG). Es wäre - im Vergleich zu einem Zahlungsfall ohne besondere Umstände - nicht sachgerecht, den nach den Verhältnissen bei Beginn des Versorgungsbezugs berechneten Versorgungsfreibetrag und den Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag zulasten oder zugunsten des Versorgungsempfängers in unveränderter Höhe beizubehalten, wenn sich die Versorgungsbezüge aufgrund der besonderen Umstände verringern oder erhöhen.

§ 19 Abs. 2 Satz 11 EStG regelt, wie in diesen Sonderfällen der Versorgungsfreibetrag und der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag neu zu berechnen sind. Änderungen des Versorgungsbezugs durch regelmäßige Anpassungen führen nicht zu einer Neuberechnung. Dagegen führen Änderungen des Versorgungsbezugs, die ihre Ursache im Anrechnungs-, Ruhens-, Erhöhungs- oder Kürzungstatbestand haben, z.B. Wegfall, Hinzutreten oder betragsmäßige Änderungen, stets zu einer Neuberechnung.

Die Neuberechnung kann mit der Änderung des Anrechnungstatbestands verknüpft werden, da diese der die Versorgungsbezüge berechnenden Stelle bekannt sind. Eine Unterscheidung (etwa nach regelmäßiger Erhöhung oder anderen Gründen - Mehrarbeit, Arbeitgeberwechsel) innerhalb der Anrechnungstatbestände ist damit entbehrlich; dies dient insoweit der Vereinfachung.

Von einer betragsmäßigen Mindestgrenze für die Neuberechnung wurde abgesehen, weil eine solche Grenze das Verfahren bei maschineller Berechnung der Versorgungsbezüge erschweren würde. Bemessungsgrundlage für die Neuberechnung ist der geänderte Versorgungsbezug; für die Bestimmung des Vomhundertsatzes, des Höchstbetrages des Versorgungsfreibetrages und des Zuschlags zum Versorgungsfreibetrag bleibt das Jahr des Beginns des Versorgungsbezugs maßgebend. Eine betragsmäßige Änderung ergibt sich im Ergebnis nur dann, wenn der Versorgungsbezug unterhalb der Grenze liegt oder aufgrund der Anrechnung die Grenze unterschreitet, bei der der Höchstbetrag zur Rürup Rente des Versorgungsfreibetrages erreicht wird. Dies ist bei einem Versorgungsbezug von 7.500 EUR jährlich der Fall (z.B. bei Versorgungsbeginn 2011: 30,4 % von 7.500 EUR = 2.280 EUR).

Die Regelung für die Rürup Rente in § 19 Abs. 2 Satz 11 , 2. Halbsatz EStG bestimmt, dass bei unterschiedlicher Höhe von Versorgungsfreibetrag und Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag im Kalenderjahr der Änderung für das ganze Kalenderjahr der höchste Betrag anzuwenden ist. Dies dient der Vereinfachung, insbesondere bei der Veranlagung.

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