Umwelthaftpflichtversicherung
Haftpflichtansprüche wegen Schäden durch Umwelteinwirkungen sind nach § 4 Ziff. I 8 AHB 94 vom Versicherungsschutz der Betriebshaftpflichtversicherung ausgeschlossen (Ausschlüsse - Haftpflicht). Diese Ansprüche können durch eine spezielle Umwelthaftpflichtversicherung versichert werden.
Die Umwelthaftpflichtversicherung gliedert sich in 2 Varianten:
In der Umwelthaftpflichtversicherung Basis sind Schäden durch Umwelteinwirkungen versichert, die nicht von umweltrelevanten Anlagen (z.B. Wasserbehandlungsanlagen, chemischen Produktionsanlagen, Filteranlagen, Lageranlagen für Stoffe und dgl.) bzw. von Tätigkeiten an solchen Anlagen ausgehen. Solche Anlagen müssen nämlich gesondert im Umwelthaftpflicht-Modell versichert werden, das hierzu 5 Bausteine bietet.
Außerdem kann das sogenannte Regressrisiko wegen Schäden durch Umwelteinwirkungen, die aus der Herstellung, Lieferung, Planung oder Montage von in den Bausteinen 1 - 5 genannten Anlagen resultieren (Umwelthaftpflicht-Regress).
Abweichend von der Versicherungsfalldefinition in § 5 AHB gilt hier nicht das Schadenereignis, sondern die erste nachprüfbare Feststellung des Schadens (sogenannte Manifestation) durch einen Geschädigten, den Versicherungsnehmer oder einen sonstigen Dritten als maßgeblicher Versicherungsfall. Dadurch soll dem Umstand Rechnung getragen werden, dass unter Umständen die genaue zeitliche Zuordnung, wann das Schadenereignis eingetreten ist, sehr schwierig und teils unmöglich ist. Dies gilt vor allem für Schadenverläufe, die sich über eine längere Zeit schleichend hinziehen, wie etwa beim Versickern von gewässerschädlichen Stoffen.
Schwere Umweltrisiken sind in der Umwelthaftpflichtversicherung vom Versicherungsschutz ausgenommen.
Beispiele
Umwelthaftpflicht-Regress
Der Umwelthaftpflicht-Regress ist ein besonderer Baustein der Umwelthaftpflichtversicherung.
Liefert, montiert, wartet oder plant ein Betrieb umweltrelevante Anlagen im Sinne von Ziff. 2.1 - 2.5 des Umwelthaftpflicht-Modells, so kann er vom Inhaber (Betreiber) dieser Anlage in Regress genommen werden, wenn es durch eine mangelhafte Leistung, Lieferung oder Herstellung der Anlage zu Umwelteinwirkungen und daraus resultierenden Schäden Dritter gekommen ist, die der Anlageninhaber ersetzen musste. Siehe auch unter dem Stichwort Umwelteinwirkung.
Versicherungsschutz für solche Regressansprüche bietet das Umwelthaftpflicht-Modell in Ziff. 2.6, teilweise wird von einigen Versicherern auch die Umwelthaftpflicht-Basis-Versicherung um den Umwelthaftpflicht-Regress erweitert. Voraussetzung ist allerdings, dass der versicherte Betrieb nicht selber Inhaber der Anlage ist.
Dieses spezielle Risiko wird somit aus der Betriebshaftpflichtversicherung und der Produkthaftpflichtversicherung ausgegliedert und der Umwelthaftpflichtversicherung zugeordnet.
Versichert sind auch Regressansprüche gegen den Hersteller bzw. Lieferanten, Planungs- oder Montagebetrieb, wenn nur Teile geliefert wurden, die zu den o.g. (Umwelt-) Anlagen gehören oder ersichtlich hierfür bestimmt sind. Auch Direktansprüche von Geschädigten gegen den Betrieb sind mitversichert.