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Umweltschadenversicherung

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Informationen und Vergleich zur Umweltschadenversicherung

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Umweltschadenversicherung

Umweltschadenversicherung

Die Umweltschadenversicherung bietet Versicherungsschutz für sogenannte Biodiversitätsschäden. Darunter versteht man Schäden an geschützten natürlichen Lebensräumen sowie besonders geschützten Tier- und Pflanzenarten. Hierzu zählen z.B. FFH-Naturschutzgebiete (Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie der EU von 1994, 92/43/EG) und Vogelschutzgebiete. In Deutschland gibt es über 5.000 Schutzgebiete mit ca. 1.000 verschiedenen geschützten Tier- und Pflanzenarten. Außerhalb dieser geschützten Lebensräume sind ca. 130 Tier- und Pflanzenarten.

Eine erhebliche Schädigung dieser Lebensräume oder Arten führt zur Haftung gem. § 2 Ziff. 1, 3 Umweltschadengesetz (USchadG). Der Verantwortliche hat Maßnahmen zur Vermeidung bzw. Sanierung zu treffen oder deren Kosten zu tragen.

Beispiel

Begriff des Umweltschadens

Versichert ist in der Umweltschadenversicherung gem. Ziff. 1.1 die Verantwortlichkeit des Versicherungsnehmers für Umweltschäden nach dem Umweltschadensgesetz (USchadG). Danach ist ein Umweltschaden die Schädigung von geschützten Arten und natürlichen Lebensräumen, der Gewässer, des Bodens.

Ziff. 1.1 der Bedingungen definiert in S. 2 den Begriff des Umweltschadens, orientiert an der Legaldefinition des § 2 Nr. 1 USchadG.

Danach muss die Schädigung von Arten und natürlichen Lebensräumen (Biodiversitätsschäden) erheblich i.S.V. § 21a Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) sein. § 21a Abs.5 BNatSchG regelt nämlich, dass bestimmte Schädigungen als gewöhnlich anzusehen sind oder sich kurzfristig selbst regenerieren werden, sodass keine erhebliche Schädigung vorliegt. Ebenso besteht keine Schädigung in diesem Sinne, wenn die nachteilige Auswirkung vorher von der zuständigen Behörde als zulässig i.S.d. BNatSchG eingestuft wurde oder die Auswirkungen nach Landesrecht erlaubt bzw. genehmigt sind (z.B. durch Bebauungsplan).

Schädigung der Gewässer bedeutet erhebliche Verunreinigung von oberirdischen Gewässern, Küstengewässern, künstlichen Gewässern sowie des Grundwassers. Hierbei muss die Wasserqualität nachhaltig beeinträchtigt werden oder eine negative Auswirkung auf die Gewässer-Ökologie vorliegen.

Umweltschadenversicherung - Versicherte Kosten

Über die Umweltschadenversicherung sind die folgenden Sanierungskosten einschließlich notwendiger Gutachter-, Sachverständigen-, Anwalts-, Zeugen-, Verwaltungsverfahrens- und Gerichtskosten ersatzfähig (Ziff. 5 BB AHB USV).

Bei Schäden an geschützten Arten und natürlichen Lebensräumen (sogenannte Biodiversitätsschäden) sowie bei Gewässerschäden unterscheidet man in drei Sanierungsarten:

Die primäre Sanierung
Hierbei werden die geschädigten Ressourcen sowie deren Funktionen in den Ausgangszustand zurückversetzt (Ziff. 5.1.1. BB AHB USV).

Die ergänzende Sanierung
Bei der ergänzenden Sanierung wird gegebenenfalls an einem anderen Ort, der möglichst geografisch im Zusammenhang mit dem geschädigten Ort stehen soll, der Zustand der natürlichen Ressourcen und/oder deren Funktionen wiederhergestellt (Ziff. 5.1.2. BB AHB USV).

Die Ausgleichssanierung
Hier erfolgt ein Ausgleich für Verluste von natürlichen Ressourcen und von deren Funktionen, die bis zur Wiederherstellung entstehen (Ziff. 5.1.3. BB AHB USV). Der Ausgleich erfolgt dann durch zusätzliche Verbesserungsmaßnahmen der Lebensräume und Arten bzw. der Gewässer. Dies kann an dem geschädigten Standort oder an einem anderen Ort erfolgen.

Da diese Sanierungskosten gesetzlich nicht klar umrissen sind, ist zur Risikobegrenzung für den Versicherer nach der GDV-Empfehlung ein Sublimit (Höchstersatzleistung unterhalb der Versicherungssumme) empfohlen.

Hinweis

Umweltschadengesetz

Das Umweltschadengesetz (USchadG) schafft eine Haftung für Schäden an geschützten Tierarten (Fauna) und schützenswerten natürlichen Lebensräumen (Flora). Ziel des Gesetzes ist es, Umweltschäden weitgehend zu vermeiden und ggfs. zu sanieren bzw. auszugleichen. Die nach dem Verursacherprinzip aufgebaute Haftung gilt nur für Schäden, die bei einer beruflichen oder betrieblichen Tätigkeit verursacht wurden. Für Privatleute ist keine Haftung nach dem USchadG vorgesehen.

Das USchadG nennt in seiner Anlage 1 zwölf als besonders gefährlich eingestufte berufliche Tätigkeiten (z.B. Landwirte), für die sogar eine verschuldensunabhängige Haftung vorgesehen ist. Ist ein Umweltschaden im Sinne des USchadG eingetreten, kann die zuständige Behörde vom Verursacher die Beseitigung der Ursache, die Sanierung der kontaminierten Böden und Gewässer und auch Ausgleichsmaßnahmen verlangen, die zur Wiederherstellung der geschädigten Flora oder Fauna erforderlich sind.

Beispiel
Für diese Haftungsrisiken hat die Versicherungswirtschaft als Konzept die Umweltschadenversicherung (USV) entwickelt, die es in 2 Varianten gibt - der Umweltschadenversicherung und der Umweltschadenversicherung Basis: Die Umweltschadenversicherung Basis deckt in Anlehnung an die Umwelthaftpflicht-Basis allgemeine Umweltrisiken ab.
Die Umweltschadenversicherung Modell deckt in Anlehnung an das Umwelthaftpflicht-Modell Umweltrisiken ab, die von umweltrelevanten Anlagen ausgehen, die nach dem Umwelthaftungsgesetz oder der BImschV genehmigungspflichtig sind bzw. dem Wasserhaushaltsgesetz unterfallen.

Beide Versicherungen verstehen sich als Ergänzung zur Umwelthaftpflichtversicherung (UHV) und decken die erstmals mit der Einführung des USchadG entstandenen Haftungsrisiken für Gewerbetreibende ab. Da es sich bei den Haftpflichtansprüchen aus dem USchadG um öffentlich-rechtliche Ansprüche handelt, in der Allgemeinen Haftpflichtversicherung aber nur Ansprüche privatrechtlicher Natur versichert werden, ist die Umweltschadenversicherung als eigenständiges Konzept entwickelt worden, das sich nicht auf die AHB bezieht. Klarstellungshalber wird in Ziff. 7.10 a) und b) AHB ein entsprechender Ausschluss formuliert, in dem die Zuweisung jeweils zur Umweltschadenversicherung bzw. zur Umwelthaftpflichtversicherung geregelt ist.

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