Abstrakte Verweisung
Nach § 2 Abs. 3 Berufsunfähigkeitsversicherung 2009 ist für das Vorliegen einer Berufsunfähigkeit auch zu prüfen, ob der Versicherte neben seinem bisherigen Beruf auch nicht in der Lage ist, eine andere Tätigkeit auszuüben, die aufgrund seiner Kenntnisse und Fähigkeiten ausgeübt werden kann und seiner bisherigen Lebensstellung entspricht.
Der Versicherer kann den Versicherten auf einen solchen Vergleichsberuf verweisen und braucht dann keine Leistung zu erbringen. Inzwischen verzichten die meisten Versicherer auf die Abstrakte Verweisung.
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