Absturz eines Luftfahrzeug
Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeug, seiner Teile oder seiner Ladung (§ 2 Abs. 1 VHB 2008; § 1.1 VGB).
Nicht mehr unterschieden wird zwischen bemannten und unbemannten Luftfahrzeugen, wie noch zuletzt in den VHB 84.
Nächstes Thema in unserem Lexikon Abteilungspflegesatz