Aktivprozess
Die von der Haftpflichtversicherung geschuldete Abwehr unberechtigter Ansprüche kann auch einmal darin bestehen, dass der Versicherer zugunsten des Versicherungsnehmers einen Aktivprozess führt. Dies ist z. B. dann der Fall, wenn der geschädigte Dritte seinen unbegründeten Anspruch durch Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts oder durch Aufrechnung realisieren möchte.
Nächstes Thema in unserem Lexikon Aktuar