Alkohol (Kraftfahrtversicherung)
Ab einem Blutalkoholgehalt von 0,3 Promille gilt ein Fahrer eines Fahrzeugs als potenziell fahruntüchtig, zumindest wenn er in einen Verkehrsunfall verwickelt wird oder eine auffällige Fahrweise an den Tag legt. Die Grenze für die relative Fahruntüchtigkeit, deren Überschreiten auch ohne Auffälligkeiten in der Fahrweise mit einer Geldbuße von 500 Euro und einem Fahrverbot zwischen einem und drei Monaten geahndet wird, liegt bei 0,5 Promille. Ab 1,1 Promille gilt der Fahrer eines Fahrzeugs in jedem Fall als absolut fahruntüchtig. Auch Drogen führen zur Fahruntüchtigkeit. Für Fahranfänger in der Probezeit oder vor Vollendung des 21. Lebensjahres gilt seit Anfang 2007 ein absolutes Alkoholverbot.
Das Fahren trotz Fahruntüchtigkeit wegen Alkohol oder Drogen stellt eine Obliegenheitsverletzung dar und führt zur Leistungsfreiheit der Autoversicherung, im Fall eines Blutalkoholgehaltes zwischen 0,8 und 1,1 Promille zumindest dann, wenn der Alkoholgenuss Einfluss auf den Unfallhergang hatte.
Gegenüber Dritten bleibt allerdings der Haftpflichtversicherungsschutz bestehen. Dafür riskiert der Versicherungsnehmer einen Regress des Versicherers.
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