Angehörige
Ehegatten, Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes oder vergleichbarer Partnerschaften nach dem Recht anderer Staaten, Eltern und Kinder, Adoptiveltern und -kinder, Schwiegereltern und -kinder, Stiefeltern und -kinder, Großeltern und Enkel, Geschwister sowie Pflegeeltern und -kinder gelten nach § 4 der Allgemeinen Bedingungen zur Haftpflichtversicherung (AHB 2002) als Angehörige. Ansprüche dieser Angehörigen gegen den Versicherungsnehmer sind ausgeschlossen, wenn sie in häuslicher Gemeinschaft mit dem Versicherungsnehmer leben.
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