Anpassungsprüfung
Nach § 16 BetrAVG geregelte Pflicht des Arbeitgebers, alle drei Jahre laufende Versorgungsleistungen zu überprüfen, ob allein auf Grund der Inflation ein Ausgleich der dadurch entstehenden Kaufkraftminderung möglich ist. Die Entscheidung zur Anpassungsprüfung hat der Arbeitgeber nach billigem Ermessen zu treffen. Dabei sind nicht nur die Interessen des Versorgungsempfängers, sondern auch die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers zu berücksichtigen.
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