Antiquitäten
Sachen, die über 100 Jahre alt sind, jedoch nicht Möbelstücke (Abschnitt A § 13 Abs. 1 a) ee) VHB 2008). Diese sind in der Hausratversicherung mit einer besonderen Entschädigungsgrenze für Wertsachen mitversichert.
Abweichend vom in der Hausratversicherung üblichen Neuwert gilt für Antiquitäten der Wiederbeschaffungspreis von Sachen gleicher Art und Güte als Versicherungswert (Abschnitt A § 9 Abs. 1 a) VHB 2008).
Nächstes Thema in unserem Lexikon Antragsbindefrist