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Arbeitnehmerfinanzierte BAV

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Hier erklären wie Ihnen, was der Begriff Arbeitnehmerfinanzierte BAV bedeutet.

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Arbeitnehmerfinanzierte BAV - Definition

Arbeitnehmerfinanzierte BAV

Arbeitnehmer können durch Entgeltumwandlung eigene Ansprüche auf die Betriebliche Altersvorsorge, sogenannte Arbeitnehmerfinanzierte BAV, in einem der verschiedenen Durchführungswege aufbauen. Hierauf besteht seit 2002 auch grundsätzlich ein Rechtsanspruch.
Die steuerliche Behandlung kann unterschiedlich ausfallen. Vom Gesetzgeber wird die nachgelagerte Besteuerung präferiert. Diese setzt sich auch mit dem neuen Alterseinkünftegesetz immer mehr durch. Folgende Besteuerungsverfahren sind möglich:
Grüner Pfeil nach rechts Steuerfreie Umwandlung von Entgelt bis zu vier Prozent der Beitragsbemessungsgrenze nach § 3, 63 EStG, dafür nachgelagerte Besteuerung nach § 22 Abs. 5 EStG (Pensionskasse, Pensionsfonds, ab 2005 auch Direktversicherung).
Grüner Pfeil nach rechts Sonderausgabenabzug oder Zulagenförderung nach § 10a EStG, dafür nachgelagerte Besteuerung nach § 22 Abs. 5 EStG (Pensionskasse, -fonds, Direktversicherung).

Grüner Pfeil nach rechts Unbegrenzt steuerfrei nach § 11 EStG, da steuerrechtlich kein Zufluss erfolgt, dafür Versteuerung als Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit nach § 19 Abs. 1 EStG (Direktzusage, Unterstützungskasse).
Grüner Pfeil nach rechts Pauschalbesteuerung nach § 40b EStG (20 Prozent Einkommensteuer plus Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer), dafür nachgelagert nur Besteuerung des Ertragsanteils nach § 22 Abs. 1 EStG (Direktversicherung, Pensionskasse, entfällt aber ab 2005 für Neuverträge). Umgewandelte Entgeltbestandteile sind grundsätzlich sozialversicherungspflichtig. Die Sozialversicherungspflicht entfällt bei der Umwandlung von Sonderzahlungen. Sie entfällt ebenfalls bei der Umwandlung von Entgeltbestandteilen bis zu vier Prozent der Beitragsbemessungsgrenze in den Durchführungswegen Pensionskasse, -fonds, Unterstützungskasse und Direktzusage. Die Sozialversicherungspflicht bleibt für umgewandelte Entgeltbestanteile bestehen, die nach § 10a EStG (Riester Rente) gefördert werden.

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