Auslandsschäden
Vom Versicherungsschutz sind nach Ziffer 7.9 AHB 2008 grundsätzlich im Ausland vorkommende Schadenereignisse ausgeschlossen. Ausgenommen sind Regressansprüche der Sozialversicherungsträger wegen im Ausland aufgetretener Schadenereignisse.
In folgenden Bedingungswerken gelten Auslandsschäden beispielsweise wieder als eingeschlossen:
Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen für die Private Haftpflichtversicherung: Vorübergehende Auslandsaufenthalte bis zu einem Jahr für Schäden durch den Aufenthalt und die Anmietung, nicht jedoch Eigentum von Wohnungen.
Allgemeine Bedingungen für die Autoversicherung: Europa und Mitgliedsländer der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft.
Risikobeschreibungen, Besondere Bedingungen und Erläuterungen zur Haftpflichtversicherung von Industrie- und/oder Handelsbetrieben (RBE-Produzierendes Gewerbe/Industrie): Geltung in Europa und Mitgliedsländern der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, darüber hinaus weltweit für Geschäftsreisen und für Erzeugnisse, die unabsichtlich ins Ausland gelangt sind. Ausländische Niederlassungen müssen ausdrücklich versichert werden. Ansprüche aus Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten ausländischer Arbeitnehmer sind grundsätzlich ausgeschlossen. Einschränkungen gelten für die USA und Kanada bezüglich mitversicherter Kosten.
Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen für die Versicherung der Haftpflicht wegen Schäden durch Umwelteinwirkungen im Rahmen der Betriebs- und Berufshaftpflicht (Umwelthaftpflicht-Basisversicherung): Im Ausland aufgetretene Schadenereignisse, die auf eine im Inland vorgekommene Umwelteinwirkung zurückzuführen ist, und anlässlich von Geschäftsreisen. Einschränkungen gelten für die USA und Kanada bezüglich mitversicherter Kosten.
Versichererindividuell kann es zusätzliche Erweiterungen des Geltungsbereichs geben.
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