Direktanspruch
Der Geschädigte kann sich mit seinem Schadenersatzanspruch statt an den Schadenverursacher – also den Halter oder Fahrer des Fahrzeugs – auch direkt an den Kfz-Versicherer des Verursachers wenden.
Der Geschädigte hat einen Direktanspruch gegen die Haftpflichtversicherung, allerdings nur in der Autoversicherung sowie in allen anderen Pflichtversicherungen, sofern der VN insolvent oder sein Aufenthaltsort unbekannt ist (§ 115 VVG).
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