Doppelversicherung
Doppelversicherung liegt in der Sachversicherung (z.B. in der Hausratversicherung, oder der Wohngebäudeversicherung) vor, wenn ein Risiko bei mehreren Versicherern versichert wird und die Versicherungssummen zusammengerechnet höher sind als der Versicherungswert.
Die Ersatzleistung ist im Schadenfall dennoch auf den Versicherungswert begrenzt, die beteiligten Versicherer haben hierfür gesamtschuldnerisch aufzukommen.
Die Doppelversicherung kann zur Nichtigkeit der Verträge führen, wenn sie mit der Absicht einer rechtswidrigen Bereicherung abgeschlossen wurden (§§ 59 – 60 VVG a.F.).
Hat der Versicherungsnehmer ungewollt die Doppelversicherung herbeigeführt, kann er entweder verlangen, den später abgeschlossenen Vertrag wieder aufzuheben oder die Versicherungssumme so herabzusetzen, dass die zusammengerechneten Versicherungssummen wieder dem Versicherungswert entsprechen.
Ist die Doppelversicherung durch Absinken des Versicherungswerts entstanden, kann der Versicherungsnehmer ebenfalls eine Aufhebung des Vertrages oder Herabsetzung der Versicherungssumme verlangen. Wurden die Verträge jedoch gleichzeitig abgeschlossen, können Sie auch jeweils proportional abgesenkt werden. Sowohl die Aufhebung als auch die Herabsetzung der Versicherungssummen werden erst zum Ende des Versicherungsjahres wirksam, in dem der Versicherungsnehmer sie verlangt. Zudem ist er verpflichtet, die Aufhebung oder Herabsetzung unverzüglich nach Bekanntwerden der Doppelversicherung zu beantragen.
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