Leitungswasser
Wasser, das aus
Zu- und Ableitungsrohren der Wasserversorgung oder damit verbundenen Schläuchen,
mit dem Rohrsystem verbundenen Einrichtungen oder aus deren Wasser führenden Teilen,
Einrichtung der Warmwasser- oder Dampfheizungsanlagen,
Klima-, Wärmepumpen- oder Solarheizungsanlagen
Wasserlösch- und Berieselungsanlagen
Wasserbetten und Aquarien
bestimmungswidrig ausgetreten ist.
Diese Definition aus Abschnitt A § 4 Abs. 2 VHB 2008 der Hausratversicherung geht etwas weiter als diejenige nach Abschnitt A § 1 Abs. 3 AWB 2008.
Nicht zum Leitungswasser zählen:
Regenwasser, solange es sich nicht im Leitungsnetz der Wasserversorgung befindet (z.B. im Regenfallrohr),
Grundwasser, stehendes oder fließendes Gewässer, Überschwemmung oder Witterungsniederschläge oder einen durch diese Ursachen hervorgerufenen Rückstau,
Leitungswasser aus Eimern, Gieskannen oder sonstigen mobilen Behältnissen,
Plansch- und Reinigungswasser,
Schwamm,
Schäden durch die oben genannten Wasserarten können teilweise durch besondere Einschlüsse wieder mitversichert werden. Insbesondere Grundwasser, Überschwemmung sowie witterungsbedingter Rückstau lassen sich im Rahmen der Elementarschäden mitversichern, wobei der Rückstau in vielen klassischen Klauseln fehlt. Am Markt sind auch Einschlüsse für Schäden durch Regenwasser bekannt.
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