Nachprüfung
Die Berufsunfähigkeitsversicherung hat bedingungsgemäß ein Recht zur Nachprüfung, ob die Berufsunfähigkeit immer noch und in der ursprünglichen Höhe vorliegt. Eine Senkung oder Einstellung der Berufsunfähigkeitsrente ist jedoch nur möglich, wenn der Versicherer seine Entscheidung formell ordnungsgemäß mitteilt und sich entweder der Grad der Berufsunfähigkeit gemindert hat oder der Versicherte inzwischen neue Fähigkeiten erworben hat, einem anderen Beruf nachzugehen, auf den er angesichts seiner Ausbildung, früheren Lebensstellung und des Einkommens verwiesen werden kann.
Die Minderung des Berufsunfähigkeitsgrades muss der Versicherer nachweisen. Insbesondere muss er das dafür maßgebliche ärztliche Gutachten der versicherten Person zur Kenntnis geben sowie weitere Mitteilungen machen.
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