Nichteheliche Lebensgefährten
In der Privathaftpflichtversicherung können Nichteheliche Lebensgefährten nach den Besonderen Bedingungen und Risikobeschreibungen für die Private Haftpflichtversicherung mitversichert werden. Sie müssen in der Police ausdrücklich namentlich benannt werden. Beide Partner müssen unverheiratet sein, da sie sonst in Konflikt mit einer Mitversicherung in einer ehelichen Privathaftpflichtversicherung kommen können. Des Weiteren müssen sie in häuslicher Gemeinschaft leben. Bei Beendigung der häuslichen Gemeinschaft endet auch die Mitversicherung. Außerdem sind Haftpflichtansprüche ausdrücklich ausgeschlossen, die die Lebensgefährten und deren jeweilige Kinder gegeneinander richten.
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