Schadenanzeige
Der Versicherungsnehmer hat einen Haftpflichtschaden unverzüglich anzuzeigen (Schadenanzeige), auch wenn noch keine Schadensersatzansprüche erhoben wurden, beim Versicherer anzuzeigen (Ziffer 25.1 AHB 2008 der Private Haftpflichtversicherung). Dies gilt auch für die Einleitung eines staatsanwaltlichen, behördlichen oder gerichtlichen Verfahrens, Erlass eines Mahnbescheids oder wenn ihm gerichtlich der Streit verkündet wird.
Der Versicherer übersendet dem Versicherungsnehmer wie dem Anspruchsteller einen Fragebogen, um die für die Klärung der Haftpflichtfrage benötigten Informationen zu erheben.
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