Schaufenster
Bei Geschäften mit Schaufensterauslagen kann eine Deckungslücke entstehen, weil das reine Zerstören des Schaufenster und der anschließende Griff in die Auslage nicht als bedingungsgemäßer Einbruchdiebstahl gilt, da der Täter das Gebäude nicht betreten hat. Deshalb werden solche Schäden über eine Position 20 der Pauschaldeklaration besonders versichert.
Auf Grund der hohen Gefährdung von Schaufensterauslagen gelten hierfür Wertbegrenzungen sowie oft besondere Sicherheitsvorschriften.
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