Schlossänderungskosten
Schlossänderungskosten sind Kosten für die Änderung von Schlössern an Türen, wenn der Schlüssel durch einen Versicherungsfall (Einbruchdiebstahl, Raub) abhanden gekommen ist (Abschnitt A § 5 Abs. 5 AERB 2008). Unterschiedlich wird der Verlust von Schlüsseln zu Wertschutzschränken behandelt, nach AERB 87 sind diese nicht mitversichert, in der Hausratversicherung sind sie eingeschlossen (§ 2 Abs. 1e VHB 2000).
Hinweis
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