Steuerliche Behandlung Lebensversicherung
Bis 31.12.2004 gilt, dass die Beiträge zur kapitalbildenden, Risiko- oder Rentenversicherungen beschränkt als Vorsorgeaufwendungen absetzbar sind. Seit dem 1.1.2005 entfällt dies für Verträge, die keine reinen Leibrenten-Verträge sind. Stattdessen gibt es einen auf 20.000 EUR jährlich erhöhten Rahmen für die Absetzung von Vorsorgeaufwendungen, der zum einen für Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung (Höchstbeitrag West in 2004: 12.051 EUR) und zum anderen für neue Rentenversicherungen ohne Kapitalwahlrecht genutzt werden kann, die weder vererbt, übertragen, beliehen noch veräußert oder kapitalisiert werden können (). Die Beiträge hierzu können ab 2005 zu 60 Prozent und jährlich um weitere 2 Prozent ansteigend abgesetzt werden, bis im Jahr 2025 100 Prozent erreicht sind.
Die Auszahlungen werden für bis zum 31.12.2004 abgeschlossene Verträge wie folgt behandelt:
Kapitallebensversicherung: Wenn eine Mindestvertragslaufzeit von 12 Jahren und eine Mindestbeitragszahlungsdauer von fünf Jahren eingehalten wurden, ist die Auszahlung der Erlebensfall-Leistung steuerfrei.
Todesfall-Leistung bei Risiko- und einer gemischten Lebensversicherung: Diese ist grundsätzlich steuerfrei, kann aber der Erbschaftsteuer unterliegen.
Rentenversicherungen: Für eine Kapitaloption gilt das Gleiche wie für die Erlebensfall-Leistung einer Kapitallebensversicherung. Eine Rentenzahlung hingegen ist abhängig vom Beginnalter mit dem Ertragsanteil zu besteuern (z.B. Beginnalter der Rente 60: 32 Prozent, 65: 28 Prozent).
Die Besteuerung von Auszahlungen der seit dem 1.1.2005 abgeschlossenen Verträge verändert sich nach dem Alterseinkünftegesetz wie folgt:
Kapitallebensversicherungen: Die Gewinne bei der Erlebensfall-Leistung als Differenz zwischen eingezahlten Beiträgen und Ablaufleistung werden besteuert. Hat der Vertrag mindestens 12 Jahre bestanden und ist die Leistung nicht vor Alter 60 fällig, wird nur die Hälfte des Gewinns besteuert.
Beispiel
Rentenversicherungen: Für eine Kapitaloption gilt das Gleiche wie für die Erlebensfall Leistung einer Kapitallebensversicherung. Die Besteuerung der Rente mit dem Ertragsanteil bleibt, wird aber verbessert (z.B. Beginnalter der Rente 60: 22 Prozent, 65: 18 Prozent).
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