Wagnisnotfall
Fällt ein versichertes Interesse weg, endet der Versicherungsvertrag. Der Versicherer kann eine Prämie verlangen, als wenn die Versicherung von vorneherein bis zum Zeitpunkt des Wagnisfortfalles beantragt worden wäre, das bedeutet, dass sie bei unterjährigem Wegfall in der Regel nach Kurztarif abgerechnet wird.
Fällt das Interesse durch einen Versicherungsfall weg, hat der Versicherer Anspruch auf die Prämie für das volle, laufende Versicherungsjahr.
Wagnisnotfall kann der Untergang einer Sache (völlige Zerstörung), das Abhandenkommen (z.B. Diebstahl) oder die Aufgabe eines Berufes oder Betriebes sein.
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