Wasserhaushaltsgesetz
Das Wasserhaushaltsgesetz stellt eine Haftungsgrundlage dar für diejenigen, die Stoffe in Gewässer einbringen oder einleiten oder sonst darauf einwirken, so dass die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Wassers verändert wird. Der Einleiter hat für einen Schaden unabhängig von einem Verschulden zu haften. Gelangen die Stoffe in ein Gewässer, ohne eingeleitet worden zu sein (z.B. Undichtigkeit eines Behältnisses), haftet der Besitzer dieser Stoffe auch, sofern es sich nicht um höhere Gewalt handelt.
Die Haftung ist in geringem Umfang in vielen Private Haftpflichtversicherung und Betriebhaftpflichtversicherung enthalten für so genannte Kleingebinde von bis zu 60 Litern Fassungsvermögen pro Gebinde oder 500 Litern/kg Gesamtfassungsvermögen, womit zum Beispiel Farb- und Ölkanister oder Reinigungsmittel gemeint sind.
Darüber hinaus gehende Gebinde sowie wassergefährdende Anlagen sind über eine besondere Gewässerschaden Haftpflichtversicherung oder Umwelthaftpflichtversicherung abzudecken.
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