Wiederstandsklausel
Die Wiederstandsklausel besagt, das wenn die vom Versicherer verlangte Erledigung eines Haftpflichtanspruches durch Anerkenntnis, Befriedigung oder Vergleich am Verhalten des Versicherten scheitert, so hat die Haftpflichtversicherung nach Ziffer 6.8 AHB 2008 für den von der Weigerung an entstehenden Mehraufwand an Hauptsache, Zinsen und Kosten nicht aufzukommen.
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