Wohngebäudeversicherung
Die Wohngebäudeversicherung ist eine Versicherungsform, welche mehrere Risiken Feuer, Sturm und Hagel, sowie Leitungswasser einschliesst. Im Rahmen der Wohngebäudeversicherung können Einfamilienhäuser, Mehrfamilienhäuser, Ferienhäuser und gemischt genutzte Gebäude (die mindestens zur Hälfte zu Wohnzwecken dienen) versichert werden.
Bei einigen Wohngebäudeversicherungen ist die Anwendung der VGB für Wohngebäude mit landwirtschaftlicher Nutzung nicht zulässig. Zugrunde liegen dem Versicherungsvertrag zur Wohngebäudeversicherung die allgemeinen Versicherungsbedingungen für Wohngebäude (VGB) in den Fassungen der VGB 62 bis VGB 2025.
Unterversicherung vermeiden
Um dies zu vermeiden, sollte der Versicherungsnehmer den Vertrag auf der Basis der Sonderbedingungen für die gleitende Neuwertversicherung (SGIN) abschließen.
Die Grundlage der Gleitenden Neuwertversicherung ist der Versicherungswert 1914. Man versteht darunter den ortsüblichen Neubauwert des Gebäudes, bewertet nach Preisen des Jahres 1914. Die vereinbarte Versicherungssumme zur Wohngebäudeversicherung soll dem Versicherungswert 1914 entsprechen.
Der Versicherungswert errechnet sich auf der Grundlage der Neubaukosten (einschließlich der Baunebenkosten) des Gestehungsjahres multipliziert mit 100 und dividiert durch den Baupreisindex. Für die Berechnung ist grundsätzlich der Baupreisindex zu wählen, der dem Gestehungsjahr des Gebäudes entspricht.
Ist im Rahmen der Wohngebäudeversicherung gleitender Neuwert vereinbart und die Versicherungssumme 1914 ermittelt, kann der Versicherungsnehmer grundsätzlich im Schadenfall mit einem Ersatz in voller Höhe rechnen.
Weiterführende Informationen zur Wohngebäudeversicherung finden Sie unter folgenden Links,
Versicherungssumme zur Wohngebäudeversicherung
Entschädigungsberechnung und Entschädigungsgrenzen
Versicherte und nicht versicherte Sachen
Versicherte und nicht versicherte Gefahren
Feuerversicherung
Leistungswasserversicherung
Sturmversicherung
Beitragsberechnung und Rabatte
Versicherungssumme zur Wohngebäudeversicherung
Bei der Versicherungssumme handelt es sich um die im Versicherungsvertrag zur Wohngebäudeversicherung vereinbarte Versicherungssumme sollte dem Versicherungswert der zu versichernden Sachen entsprechen. Um eine etwaige Unterversicherung zu vermeiden, ist eine Vereinbarung der geleitenden Neuwertversicherung ratsam. Die Entschädigung im Schadenfall ist maximal auf die im Versicherungsvertrag vereinbarte Versicherungssumme begrenzt.
Zur Bestimmung der Versicherungssumme wird der Wert des Gebäudes zunächst auf den fiktiven 14-er Wert zurückgerechnet. Das ist der Wert, den das Gebäude im Jahre 1914 gehabt hätte. So wird der Versicherungswert 1914 und die dazugehörige Versicherungssumme 1914 gebildet. Die Versicherungssumme für die Gegenwart wird unter Zuhilfenahme des Bundesbauindexes errechnet, der die jährlichen Veränderungen der Preise, der Löhne usw. erfasst.
Beispiel
Die Versicherungssumme, die dem Versicherungsnehmer bei Eintritt des Versicherungsfalls tatsächlich zur Verfügung steht, ergibt sich aus der Multiplikation der Versicherungssumme 1914 mit dem im Schadenzeitpunkt gültigen Neuwertfaktor. Der Neuwertfaktor ändert sich von Jahr zu Jahr je nach Entwicklung des Baupreisindexes.
Die Versicherungssumme 1914 und der gleitende Neuwertfaktor sind ferner Grundlage der Berechnung der vom Versicherungsnehmer zu entrichtenden Versicherungsprämie für die Wohngebäudeversicherung. Nur aus der Versicherungssumme 1914 lässt sich der Beitrag 1914 errechnen, der, multipliziert mit dem aktuell gültigen gleitenden Neuwertfaktor, den Jahresbeitrag für die kommende Versicherungsperiode ergibt.
Jährliche Änderungen der Versicherungssumme und damit gleichzeitig der Versicherungsprämie vermeiden eine für den Versicherungsnehmer ungünstige Unterversicherung des Gebäudes. Die Vereinbarung des gleitenden Neuwerts geht daher mit der Verzichtserklärung des Versicherers auf den Unterversicherungseinwand einher.
Nach diesem sogenannten 14-er Wert wird die Versicherungsprämie errechnet und dieser an den sich jährlich verändernden Bundesbauindex angepasst, sodass keine Unterversicherung entsteht.
Alle baulichen Veränderungen muss der Versicherungsnehmer allerdings unverzüglich der Versicherungsgesellschaft anzeigen, damit diese den 14-er Wert für das Gebäude neu festlegen kann und Unterversicherung vermieden wird.
Der Versicherungsnehmer sollte hier vor Abschluss des Versicherungsvertrages zur Wohngebäudeversicherung alle Angaben bezüglich des aktuellen Neubauwertes, baulicher Veränderungen usw. vollständig der Wohngebäudeversicherung angeben, denn alle Fehler bei der Angabe des Versicherungswertes gehen zulasten des Versicherungsnehmers.
Entschädigungsberechnung und Entschädigungsgrenzen
In der Wohngebäudeversicherung ist für die Entschädigung der Versicherungswert der versicherten Sachen unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalles maßgebend.
zerstörte Wohngebäude
Bei zerstörten Gebäuden sowie bei zerstörten oder abhandengekommenen sonstigen Sachen wird der Neuwert unmittelbar vor Eintritt des Schadenfalls oder wenn vereinbart der Zeitwert bzw. der gemeine Wert ersetzt.
beschädigte Wohngebäude
Bei beschädigten Sachen werden die notwendigen Reparaturkosten zurzeit des Eintritts des Versicherungsfalles zuzüglich einer Wertminderung, die nicht durch die Reparatur auszugleichen ist, höchstens jedoch der Versicherungswert, ersetzt.
Die Reparaturkosten werden durch die Wohngebäudeversicherung gekürzt, wenn durch die Reparatur der Versicherungswert des Wohngebäudes gegenüber dem Versicherungswert vor Eintritt des Schadenfalles erhöht wird. Restwerte werden angerechnet. Notwendige Mehrkosten und sonstige versicherte Kosten werden ersetzt.
Der Versicherungsnehmer hat jedoch nur dann gegenüber der Wohngebäudeversicherung einen Anspruch auf Zahlung des Teils der Entschädigung, der den Zeitwertschaden übersteigt, wenn er nachweist, dass er innerhalb von drei Jahren nach Eintritt des Schadenfalles sichergestellt hat, versicherte Sachen in gleicher Art und Zweckbestimmung an der bisherigen Stelle wiederherzustellen.
Ist dies an der bisherigen Stelle rechtlich nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zu vertreten, so genügt es, wenn das Gebäude an anderer Stelle innerhalb der Bundesrepublik Deutschland wiederhergestellt wird. Hintergrund dieser Regelung ist das im VVG (Versicherungsvertragsgesetz) verankerte Bereicherungsverbot.
Im Rahmen der Wohngebäudeversicherung beträgt die Gesamtentschädigung für versicherte Sachen, versicherte Kosten und versicherten Mietausfall maximal die Versicherungssumme. Für Schadenabwendungs- und Schadenminderungskosten, die auf Weisung der Wohngebäudeversicherung entstanden sind, gilt diese Begrenzung nicht.
Die Entschädigung für Aufräumungs- oder Abbruchkosten, Bewegungs- oder Schutzkosten, sowie Mehrkosten sind i.d.R. auf 5 % der Versicherungssumme je Schadenfall begrenzt.
Bei gleitender Neuwertversicherung errechnet sich die Versicherungssumme aus der Versicherungssumme 1914 multipliziert mit dem zum Schadenzeitpunkt gültigen Neuwertfaktor. Die Entschädigung für den Mietausfall ist begrenzt auf maximal 12 Monate.
Versicherte und nicht versicherte Sachen
Um durch die Wohngebäudeversicherung Versicherungsschutz für ein bestimmtes Wohngebäude zu erhalten, muss dieses explizit im Versicherungsschein benannt sein. Mehrere Wohngebäude auf einem Grundstück sind im Vertrag einzeln und mit einer eigenen Versicherungssumme aufzuführen.
Freistehende Garagen auf dem Versicherungsgrundstück werden mit dem Wohngebäude in einer Position versichert und sind im Versicherungsantrag anzugeben (auch eine angebaute Garage ist im Antrag aufzuführen (AG Köln, 12.12.2007 - 143 C 351/07). Mitversichert sind, bei einer versicherten Gefahr, auch an das Gebäude unmittelbar anschließende Terrassen (A § 5 Nr. 1).
Weiterhin ist Zubehör mitversichert, das der Instandhaltung des Gebäudes oder dessen Nutzung zu Wohnzwecken dient. Dieses Zubehör muss sich jedoch im Gebäude befinden oder außen an dem Gebäude angebracht sein. Klingel- und Briefkastenanlagen und Müllboxen auf dem Versicherungsgrundstück gelten als Gebäudezubehör (A § 5 Nr. 2 c VGB 2010).
Beispiele für Zubehör
Bei der Wohngebäudeversicherung unterscheiden die Allgemeinen Wohngebäude Versicherungsbedingungen in zwei Arten von Zubehör. Erstens in mitversichertem Zubehör und zweitens in weiterem Zubehör, das nur aufgrund besonderer Vereinbarung (Klausel) mitversichert gilt.
Generell durch die Wohngebäudeversicherung mitversichert ist Zubehör dann, wenn es der Instandhaltung des versicherten Gebäudes oder dessen Nutzung zu Wohnzwecken dient, soweit es sich im Gebäude befindet oder außen an dem Gebäude angebracht ist. Ob Zubehör nun ohne weitere Vereinbarung mitversichert ist, hängt von der Verwendung des Zubehörs ab.
Weiteres Zubehör sowie sonstige Gebäudebestandteile, wie beispielsweise Geräteschuppen o.ä. sind nur dann in der Wohngebäudeversicherung mitversichert, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.
Ausschlüsse aus der Wohngebäudeversicherung (aber gesondert versicherbar)
Weiteres Zubehör und sonstige Grundstücksbestandteile (wie Carports, Gehwegbefestigungen, Gewächs- oder Gartenhäuser, Gartenbeleuchtung) auf dem Versicherungsgrundstück sind nur aufgrund besonderer Vereinbarung versichert.
Ebenso können aufgrund gesonderter Vereinbarung in das Gebäude eingebrachte Sachen, die ein Mieter auf seine Kosten beschafft oder übernommen hat und für die er die Gefahr trägt (andernfalls Zuordnung zur Hausratversicherung des Mieters), miteingeschlossen werden.
Gemäß A § 5 Nr. 3 a und c sind Photovoltaikanlagen und deren zugehörige Installationen sowie elektronisch gespeicherte Daten und Programme von der Wohngebäudeversicherung ausgeschlossen. Über Klausel 7168 können Daten und Programme gesondert (mit Entschädigungsgrenzen) versichert werden.
Für die Mitversicherung von Photovoltaikanlagen (auf dem Hausdach installierte und in den Baukörper integrierte) gelten als Annex zur VGB 2010 die Besonderen Bedingungen für die Versicherung von Photovoltaikanlagen (BPV 2010).
Versicherte und nicht versicherte Gefahren
Nach den Allgemeinen Wohngebäude Versicherungsbedingungen sind in der Wohngebäudeversicherung Schäden versichert, die durch
Brand, Blitzschlag, Explosion, Anprall oder Absturz eines bemannten Flugkörpers, seiner Teile oder Ladung
Leitungswasser
Sturm und Hagel entstehen.
Jede dieser drei Gefahrengruppen kann auch einzeln versichert werden. Darüber hinaus besteht bedingungsgemäß Versicherungsschutz auch für Schäden, die durch Frost- oder sonstigen Bruchschäden an Rohren verursacht werden.
Desweiteren können gegen Vereinbarung Elementarschäden oder weitere Gefahreneinschlüsse, wie beispielsweise Überspannungsschäden oder Gebäudebeschädigungen durch unbefugte Dritte, in der Wohngebäudeversicherung versichert werden.
Zusätzlich zu den in den Allgemeinen Wohngebäude Versicherungsbedingungen versicherten Gefahren, können bei der Wohngebäudeversicherung je nach Bedingungswerk weitere Gefahren gegen zusätzliche Vereinbarung versichert werden.
Beispielsweise können folgende Gefahren und Risiken zusätzlich in den Versicherungsumfang der Wohngebäudeversicherung eingeschlossen werden:
Elementarschäden
Dekontimation von Erdreich
Fahrzeuganprall
Überspannungsschäden nicht nur durch Blitz
Kosten für Unterbringung im Hotel
Gebäudebeschädigung durch unbefugte Dritte
Graffitischäden
Aufräumkosten für Bäume
Mietausfall für länger als 12 Monate
Feuernutzwärmeschäden
Unbemannte Flugkörper
Ableitungsrohre außerhalb des Gebäudes oder
Zuleitungsrohre außerhalb des Versicherungsgrundstückes.
Wohngebäudeversicherung - Feuerversicherung
Es gelten die Allgemeinen Bedingungen für die Feuerversicherung (AFB 2008). Entschädigt wird durch die Wohngebäudeversicherung bei allen Brandschäden, wobei es keine Rolle spielt, ob sie durch Blitzschlag, Explosion oder andere Brandursachen entstehen.
Grundsätzlich nicht entschädigt werden in der Feuerversicherung die dem Nutzfeuer ausgesetzten Sachen oder die Feuerstelle, also der Ofen, Kamin, Grill usw. (BGH, 09.12.1987 - IVa ZR 151/86, NJW RR 1988, 469), (LG Saarbrücken, 27.01.1986 - 16 O 356/85, Versicherungsrecht 1987, 404).
Weiterhin sind nicht versichert:
Schäden, die durch Glimmen entstehen,
Schäden durch Unterdruck,
Schäden, die an elektrischen Leitungen durch die Wirkung des elektrischen Stromes entstehen,
Schäden an Schaltelementen von elektrischen Schaltern durch den in ihnen auftretenden Gasdruck,
Schäden an Verbrennungsmaschinen durch die im Verbrennungsraum auftretenden Explosionen,
sowie alle Schäden, die durch unbemannte Flugkörper, Kriegsereignisse, innere Unruhen, durch Kernenergie und durch Erdbeben entstehen.
So wird weder die durch Zigarettenglut beschädigte Polstergarnitur von der Wohngebäudeversicherung entschädigt noch beim Bügeln angesengte oder verbrannte Sachen.
Die Wohngebäudeversicherung leistet aber bei Schäden, die unvermeidliche Folgen eines Brandes sind, z.B.
bei Beschädigungen durch Löschwasser
Schäden, die an Sachen entstehen, weil sie infolge der Brandbekämpfung ausgeräumt oder niedergerissen wurden,
Sachen, die infolge des Brandes abhandengekommen sind.
Wohngebäudeversicherung - Leitungswasserversicherung
Nach den Allgemeinen Bedingungen für die Leitungswasserversicherung gilt als Leitungswasser das Wasser und der Wasserdampf in den Rohren der Wasserversorgung und der Warmwasser- oder Dampfheizung.
Versichert sind im Rahmen der Wohngebäudeversicherung:
alle Schäden, die durch Rohrbruch und Frost innerhalb des Gebäudes an den Zu- und Ableitungsrohren der Wasserversorgung oder den Rohren der Warmwasser- oder Dampfheizung entstehen und
alle mit Wasser- oder der Heizungsversorgung zusammenhängenden Geräte, also Badeeinrichtungen, Wasserhähne, Geruchsverschlüsse, Heizkessel, Spülkästen, Boiler, vergleichbare Anlagen der Warmwasser- oder Dampfheizung oder Sprinkler- und Berieselungsanlagen.
Außerhalb des versicherten Gebäudes sind die Zuleitungsrohre der Wasserversorgung und der Warmwasser- und Dampfheizung versichert, wenn
die Rohre der Versorgung des versicherten Gebäudes dienen;
die Rohre sich innerhalb des Grundstückes befinden auf dem das versicherte Gebäude steht;
die Reparaturkosten nicht das Versorgungsunternehmen trägt.
Nicht versichert sind Schäden:
durch Wasserdampf;
durch Plansch- und Reinigungswasser;
durch Wasser aus Sprinkleranlagen und Düsen von Berieselungsanlagen;
durch Erdrutsch;
durch Grundwasser;
durch Hochwasser;
durch Niederschläge;
die durch Schwamm oder ähnliche Naturereignisse entstehen;
Solarheizungsanlagen;
durch Wärmepumpenanlagen;
durch Klimaanlagen;
an Abflussleitungen außerhalb des Gebäudes;
an Zuleitungsrohren außerhalb des Versicherungsgrundstücks.
Ferner sind bewegliche Sachen im Freien, nichtbezugsfertige Gebäude und deren Inhalt und alle Schäden, die durch Krieg, innere Unruhen, Erdbeben und Kernenergie entstehen, nicht versichert.
Ist in der Leitungswasserversicherung die Betriebseinrichtung mitversichert, dann gelten folgende Ausschlüsse:
Bargeld;
Urkunden z.B. Wertpapiere und Sparbücher;
Akten, Pläne, Geschäftsbücher, Karteien, Zeichnungen, Magnetbänder usw. und sonstige Datenträger;
Muster, Anschauungsmodelle, Prototypen und Ausstellungsstücke.
zulassungspflichtige Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeuganhänger und Zugmaschinen;
alle Arten von Geldautomaten.
Zu den Obliegenheiten des Versicherungsnehmers gehört es, die Wasserleitungen instandzuhalten, und in nicht benutzten Gebäuden abzustellen.
Wohngebäudeversicherung - Sturmversicherung
Nach den Allgemeinen Bedingungen für die Sturmversicherung (AStB 2008) gelten als Sturm nur Windbewegungen ab Windstärke 8. Alle durch ein Sturmereignis entstandenen Schäden, die bei Windgeschwindigkeiten unter Windstärke 8 entstehen, werden durch die Wohngebäudeversicherung nicht entschädigt.
Versichert sind durch die Wohngebäudeversicherung:
unmittelbar durch Sturm beschädigte versicherte Sachen,
Schäden, die dadurch entstehen, dass der Sturm Gebäudeteile, Bäume oder andere Gegenstände auf versicherte Sachen geworfen hat,
die Folgen eines Sturmschadens an versicherten Sachen oder Gebäuden, in denen sich versicherte Sachen befinden.
Nicht versichert: Ausgeschlossen von der Sturmversicherung sind Schäden, die durch Eindringen von Regen, Hagel, Schnee usw. in Fenster oder Türen usw. entstehen. Sind diese Öffnungen allerdings durch den Sturm entstanden, etwa durch vom Sturm zerstörte Fensterscheiben, dann sind auch diese Risiken versichert.
Weiterhin sind in der Sturmversicherung nicht versichert:
Laden- und Schaufensterscheiben, künstlerisch bearbeitete Scheiben, Mehrscheiben Isolierverglasungen, Sicherheitsscheiben sowie alle Glas- und Kunststoffscheiben mit einer Größe von mehr als vier Quadratmetern Einzelgröße;
an der Außenseite des Gebäudes angebrachte Sachen;
bewegliche Sachen im Freien;
Schäden durch Sturmflut und Lawinen;
nicht bezugsfertige Gebäude und deren Inhalt.
Beitragsberechnung und Rabatte in der Wohngebäudeversicherung
Die Beiträge für die Wohngebäudeversicherung wird anhand der Versicherungssumme berechnet. Die Versicherungssumme entspricht entweder dem Wert 1914 oder dem aktuellen Neuwert. Die Versicherungssumme wird mit dem jeweiligen Prämiensatz multipliziert. Ist gleitende Neuwertversicherung vereinbart, so wird der Prämiensatz zusätzlich mit dem gültigen Neuwertfaktor multipliziert. Der Prämiensatz wird anhand eines Tarifs ermittelt.
In dem Prämiensatz werden die versicherten Gefahren, die Bauartklasse, sowie Zuschläge und Rabatte berücksichtigt.
Noch vor wenigen Jahren galt für die Wohngebäudeversicherung, dass Dauernachlässe und Rabatte nicht sehr häufig vorkamen. Die zügige Ausdifferenzierung der Produkte am Versicherungsmarkt hat um diese Sparte allerdings keinen Bogen geschlagen. Heute sind am Markt Produkte platziert, die Rabatte nach den folgenden Kriterien aufweisen:
bereits bestehende Verträge,
Beruf des Versicherungsnehmers (z.B. im öffentlichen Dienst),
Schadenfreiheitsjahre,
Selbstbehalte,
Vertragslaufzeit,
Vorhandensein von Brandschutzeinrichtungen und
Zahlungsweise.
Gegebenfalls können diese Kriterien kombiniert werden. Daneben ist bei einigen Anbietern auch eine Beitragsrückgewähr möglich.
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