Abtretungsverbot
Vor der VVG-Reform konnten gemäß § 7 Abs. 3 AHB die Versicherungsansprüche vor ihrer endgültigen Feststellung nicht ohne ausdrückliche Zustimmung des Versicherers übertragen werden, weil die Haftpflichtversicherung grundsätzlich an die Person des Versicherungsnehmers gebunden ist. Dieses Abtretungsverbot sollte verhindern, dass der Versicherer gezwungen ist, den Schadenfall mit unbeteiligten und ihm unbekannten Personen abzuwickeln und Rechtsfragen außerhalb des Versicherungsverhältnisses zu erörtern.
Mit dem neuen VVG ist das Abtretungsverbot gefallen. Jetzt heißt es Ziffer 28 AHB 2008, der an die Neuregelung von § 108 Abs. 2 VVG angepasst wurde: Der Freistellungsanspruch darf vor seiner endgültigen Feststellung ohne Zustimmung des Versicherers weder abgetreten noch verpfändet werden. Eine Abtretung an den geschädigten Dritten ist zulässig.
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