Wiederrechtlichkeit
Bei der Wiederrechtlichkeit muß die Schädigungshandlung gegen geltendes Recht verstoßen haben und auch nicht durch Notwehr, Notstand, Selbsthilfe, Einwilligung des Opfers oder andere Rechte zu rechtfertigen gewesen sein.
Nächstes Thema in unserem Lexikon Wiederruf